In der Teilungsversteigerung selbst ersteigert?

Oftmals beantragt jemand eine Teilungsversteigerung und möchte das Haus letztendlich in der Teilungsversteigerung selbst ersteigern. Das ist auch völlig in Ordnung und vollkommen legitim. Wenn zwei Alteigentümer das Haus gern selbst hätten, und sich nicht einigen können, wer es bekommen soll, dann ist ja auch die Teilungsversteigerung das Mittel der Wahl. Und dann ist es ja auch richtig und gut, wenn es letztlich derjenige in der Teilungsversteigerung selbst ersteigert, dem es mehr am Herzen und liegt und der deswegen bereit ist, dafür mehr zu bezahlen.

Dabei gibt es jedoch oftmals ein gedankliches Problem. Dieses Problem tritt dann auf, wenn derjenige, der es in der Teilungsversteigerung selbst ersteigert hat, seine Rolle als Ersteher nicht sauber von seiner Rolle als Alteigentümer gedanklich trennen kann.

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Bargebot bei der Teilungsversteigerung

Leider kommt es immer wieder vor, dass Bietinteressenten bei der Teilungsversteigerung einen ganz gravierenden Fehler machen, der dazu führt, dass sie hinterher sehr viel mehr bezahlen müssen, als sie sich das eigentlich vorgestellt hatten. Davor möchte ich Sie gern bewahren. In diesem Zusammenhang muss ich Ihnen den Begriff Bargebot erläutern.

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Teilungsversteigerung bei einer Scheidung

Die Teilungsversteigerung bei einer Scheidung ist einer der häufigsten Gründe, warum es überhaupt zu einer Teilungsversteigerung kommt. Meistens steht das Haus im Bruchteilseigentum zu je ½, also ist jeder der beiden Partner Eigentümer einer ideellen Hälfte. Die „ideelle Hälfte“ bedeutet, dass jedem der beiden von jedem Stein quasi die Hälfte gehört. Also sind es keine wirklichen Hälften. Deshalb lässt sich das Haus also im Normalfall nicht teilen.

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Teilungsversteigerung verhindern

Zwei Partner verstehen sich nicht mehr. Z.B. bei einer Ehescheidung. Daraufhin ist der jeweils andere natürlich ein ganz böser Mensch. Schließlich hat er den eigenen Lebenstraum zerstört. Deshalb herrscht jetzt Streit über alles und jedes. Daher kann man sich natürlich auch nicht über die Zukunft des mühsam angesparten und abbezahlten Hauses einigen. Weil eine Einigung also nicht möglich ist, hat der andere jetzt die Teilungsversteigerung beantragt. Folglich hat das Gericht das Verfahren angeordnet. Also flattert jetzt der Anordnungsbeschluss ins Haus. Der erste Reflex ist dann verständlich: Das will ich nicht. Schon deswegen nicht, weil der andere es will. Also will ich die Teilungsversteigerung verhindern.

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Teilungsversteigerung – was wird versteigert?

Zwei Partner sind gemeinschaftlich Eigentümer einer Immobilie. Aber man versteht sich nicht mehr. Es besteht schon gar keine Einigkeit mehr darüber, wie mit der Immobilie verfahren werden soll. Wer soll sie bewohnen? Soll sie vermietet werden? Soll sie verkauft werden? Sollen Reparaturen vorgenommen werden? Sollen Investitionen getätigt werden? Oder sollen Renovierungsmaßnahmen oder Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden? Jeder möchte sie für sich behalten. Ein Verkauf der eigenen Hälfte an den anderen kommt nicht in Frage. Da entschließt sich der eine Partner dazu, eine Teilungsversteigerung einzuleiten. Es wird also eine Versteigerung stattfinden. Teilungsversteigerung – was wird versteigert?

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Teilungsversteigerung-aktuell

Mit diesem Blog möchte ich in loser unregelmäßiger Folge – aber häufiger als man denkt – über aktuelle Entwicklungen und spezielle Themen im Zusammenhang mit der Teilungsversteigerung berichten.

Eine Teilungsversteigerung

– was ist das überhaupt? Denken Sie sich  mehrere Personen, die gemeinschaftlich Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie sind (z.B. ein Ehepaar oder eine Erbengemeinschaft). Jetzt sind diese sich aber nicht mehr einig, wie mit der Immobilie verfahren werden soll (z.B. bei einer Ehescheidung). Dann ist es an der Zeit, die Eigentümergemeinschaft an dieser Immobilie aufzulösen. Dabei hilft die Teilungsversteigerung. Es hat dann nämlich jeder der Teilhaber an der Gemeinschaft das Recht, die Versteigerung zu beantragen. Der Sinn der Versteigerung besteht dabei darin, ein unteilbares Gut (ein Haus oder ein Grundstück) in eine entsprechende Menge eines teilbaren Gutes (Geld) umzusetzen – also Steine in Geld. Die Versteigerung schafft damit die Voraussetzung, dass geteilt werden kann. Damit ist das Verfahren dann allerdings auch beendet. Denn anders, als der Name suggerieren mag, teilt die Teilungsversteigerung nicht, sondern schafft nur die Voraussetzung für die Teilung. Damit macht die Versteigerung also die Teilung erst möglich.

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