Geschäftsstelle des Gerichts bei der Teilungsversteigerung

Oftmals kommen Ratsuchende mit falschen Vorstellungen auf mich zu, behaupten dann aber, diese Vorstellungen müssten richtig sein, da man es Ihnen „auf dem Gericht“ so gesagt habe. Das mag auch durchaus zutreffen. Ich frage dann danach, wer genau „auf dem Gericht“ es gesagt habe. Dann stellt sich in der Regel heraus, dass es ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle war. Dann ist meine Antwort: „Fragen Sie nie die Geschäftsstelle des Gerichts bei der Teilungsversteigerung.“

Die Geschäftsstelle des Gerichts bei der Teilungsversteigerung hat leider von der Materie keine Ahnung

 Das Gericht darf Ihnen natürlich keine Rechtsberatung erteilen. Aber man wird Ihnen schon Fragen zum formalen Ablauf des Verfahrens beantworten können. Nur denken Sie bitte nicht, dass alle Mitarbeiter des Gerichts qualifiziert wären, Ihnen hierzu Auskunft zu erteilen. Das ist nicht der Fall. Die Rechtspfleger(innen) sind (fast immer) in der Lage, Ihnen Auskunft zu geben. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Teilungsversteigerung sind es leider nicht. Es ist auch nicht deren Aufgabe. Deshalb benötigen sie dieses Wissen auch nicht.

Leider sind die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Teilungsversteigerung oftmals geneigt, sich wichtig zu tun, und dann doch Auskünfte zu erteilen, die aber durchaus auch falsch sein können. Falsche Auskünfte sind aber viel schlimmer als keine Auskünfte. Falsche Auskünfte können nämlich ganz gravierende negative Folgen haben. Deshalb meine dringende Bitte an Sie: „Verlassen Sie sich nie auf Auskünfte von Mitarbeitern der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Teilungsversteigerung. Fragen Sie immer den Rechtspfleger bzw. die Rechtspflegerin.“

Verlassen Sie sich nie auf Auskünfte der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Teilungsversteigerung

 Hier ein abschreckendes Beispiel, was passieren kann, wenn Sie sich auf eine falsche Auskunft eines Mitarbeiters der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Teilungsversteigerung verlassen:

Eine Dame aus Wassenberg war von einer Teilungsversteigerung betroffen. Der Versteigerungstermin sollte am Amtsgericht Heinsberg in zwei Wochen sein. Da flatterte dieser Dame ein Brief des Bauamts ins Haus. Eine Abrissverfügung hinsichtlich eines ungenehmigt angebauten Balkons. Da diese Dame eine ganz ehrliche Haut war, dachte sie sich, das müssten alle Bietinteressenten wissen, es müsse das Gutachten entsprechend überarbeitet werden, der Versteigerungstermin müsse dazu verschoben werden.

Sie ging also zum Gericht und sprach dort mit einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Teilungsversteigerung und erklärte ihm den Sachverhalt. Dieser Mitarbeiter erläuterte ihr, das wäre kein Problem, sie bräuchte nur die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewilligen, das könne sie sofort an Ort und Stelle zu Protokoll erklären, dann fände der Termin nicht statt.

Gesagt, getan. Die einstweilige Einstellung wurde zu Protokoll erklärt. Der Mitarbeiter versicherte, dass der Termin nicht stattfinden würde, sie könne beruhigt nach Hause gehen und auf weiteren Bescheid warten. Das tat die Dame dann auch.

Der Termin fand aber trotzdem statt, da nämlich die Gegenseite auch einen Versteigerungsantrag gestellt hatte. Nur eben ohne diese Dame, die derweil beruhigt zu Hause saß und davon ausging, dass dem nicht so wäre. Derweil ersteigerte die Gegenseite das Haus für „‘n Appel und `n Ei“ – und weg war das Haus.

Der Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Teilungsversteigerung konnte sich hinterher natürlich leider überhaupt nicht mehr daran erinnern, dass er zugesagt hatte, der Termin werde nicht stattfinden.

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

 

 

 

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