Grundschulden und Darlehensschulden bei der Teilungsversteigerung

Grundschulden und Darlehensschulden bei der Teilungsversteigerung sind zwei ganz verschiedene Paar Schuhe. Man muss das gedanklich klar voneinander trennen. Oftmals wird das aber in einen Topf geworfen, also als dasselbe angesehen. Das liegt daran, dass es umgangssprachlich oftmals gar nicht klar voneinander unterschieden wird.

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Teilungsversteigerung – Bargebot und Gesamtgebot

Teilungsversteigerung – Bargebot und Gesamtgebot

Bei der Teilungsversteigerung gibt es leider immer wieder gedankliche Probleme hinsichtlich des Gebots. Das Gebot setzt sich nämlich aus zwei Teilen zusammen, dem Bargebot und der Übernahme bestehenbleibender Rechte. Es handelt sich also um ein zweigeteiltes Gebot bei der Teilungsversteigerung – Bargebot und Gesamtgebot.

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Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren II

Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren  

Die Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren wurde bereits in dem vorigen Artikel behandelt. Es gibt aber noch einen weiteren Gesichtspunkt, den man gleich zu Anfang bei der Antragstellung bedenken sollte. Sonst wird nämlich die Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren gar nicht möglich sein.

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Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren

Oftmals kommt es zur Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren. Das Gericht ist dann grundsätzlich dazu verpflichtet, jedes dieser Grundstücke einzeln zu versteigern. Das geschieht jedoch in einem Termin gleichzeitig, was die Sache sehr unübersichtlich macht. Man spricht dabei von dem sogenannten „Einzelausgebot“. Geregelt ist das im § 63 des Zwangsversteigerungsgesetzes (§ 63 ZVG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)).

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Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung II

Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung II

 Im letzten Artikel dieses Blogs habe ich Ihnen bereits über die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung berichtet. Dabei habe ich die Möglichkeit der Einstellung auf Antrag des Antragsgegners behandelt. Das ist der häufigere Fall. Daneben gibt es natürlich aber auch die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung aufgrund der Bewilligung des Antragstellers. Dazu möchte ich heute ein paar Worte sagen.

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Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung

Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung

Eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung ist unter gewissen Umständen möglich. Das Gericht weist regelmäßig im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung auf diese Möglichkeit hin, wenn es den Anordnungsbeschluss verschickt. Der Antrag auf einstweilige Einstellung muss allerdings binnen zwei Wochen nach Zustellung des Anordnungsbeschlusses gestellt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Es ist eine sogenannte „Notfrist“.

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Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt

Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt

Bei einer Teilungsversteigerung besteht ein Risiko, welches bei einem freihändigen Verkauf nicht besteht. Bei einem freihändigen Verkauf würde nämlich der zwischengeschaltete Notar dieses Risiko ausschließen. Das Risiko besteht darin, dass der Ersteher das Gebot bei der Teilungsversteigerung nicht bezahlt.

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Zugewinnausgleich bei der Teilungsversteigerung

Zugewinnausgleich bei der Teilungsversteigerung

Welche Rolle spielt der Zugewinnausgleich bei der Teilungsversteigerung? Teilungsversteigerungen kommen natürlich häufig im Rahmen von Ehescheidungen vor. Aber kann man den Zugewinnausgleich dabei geltend machen? Das ist leider nicht ganz einfach.

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Teilungsversteigerung Beratung, Zusammenarbeit

Teilungsversteigerung Beratung, Zusammenarbeit

 Wie Sie wissen, biete ich ja Beratung zur Teilungsversteigerung an. Und ich lebe in Cornwall, also ziemlich weit weg von Ihnen. Das macht aber nichts. Denn bei den heutigen vielfältigen Kommunikationsmöglichkeiten sind wir trotzdem immer ganz nah beieinander – per Internet, E-Mail, Telefon, Fax, Skype…. – bitte nicht per Schneckenpost.

Es muss sich dazu natürlich eine Zusammenarbeit zwischen Ihnen und mir einspielen. Denn ich agiere ja nicht für Sie. Ich vertrete Sie also nicht, sondern berate Sie nur. Ich erkläre Ihnen, wie so ein Teilungsversteigerungsverfahren abläuft. Und ich sage Ihnen, was Sie wann am besten tun sollten. Und ich entwerfe Briefe an das Gericht für Sie. Aber unterschreiben und abschicken müssen Sie die Briefe schon selbst.

Nachfolgend möchte ich Ihnen ein paar Hinweise geben, wie die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und mir am ehesten gedeihlich gestaltet werden kann:

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