In der Teilungsversteigerung selbst ersteigert?

Oftmals beantragt jemand eine Teilungsversteigerung und möchte das Haus letztendlich in der Teilungsversteigerung selbst ersteigern. Das ist auch völlig in Ordnung und vollkommen legitim. Wenn zwei Alteigentümer das Haus gern selbst hätten, und sich nicht einigen können, wer es bekommen soll, dann ist ja auch die Teilungsversteigerung das Mittel der Wahl. Und dann ist es ja auch richtig und gut, wenn es letztlich derjenige in der Teilungsversteigerung selbst ersteigert, dem es mehr am Herzen und liegt und der deswegen bereit ist, dafür mehr zu bezahlen.

Dabei gibt es jedoch oftmals ein gedankliches Problem. Dieses Problem tritt dann auf, wenn derjenige, der es in der Teilungsversteigerung selbst ersteigert hat, seine Rolle als Ersteher nicht sauber von seiner Rolle als Alteigentümer gedanklich trennen kann.

In der Teilungsversteigerung selbst ersteigert – Doppelrolle Alteigentümer und Ersteher

Dieser Alteigentümer, der zugleich Ersteher ist, nimmt ja dann eine Doppelrolle ein. Er ist in Personalunion zugleich Ersteher wie auch Alteigentümer. Das sind rein rechtlich betrachtet nämlich tatsächlich zwei Personen. Wenn man damit gedankliche Probleme hat, die Rechte und Pflichten, die den Ersteher treffen, von den Rechten und Pflichten des Alteigentümers sauber zu trennen, dann ist es am einfachsten, man stellt sich in einem Gedankenexperiment vor, nicht man selbst habe das Haus in der Teilungsversteigerung selbst ersteigert, sondern ein Dritter habe es ersteigert. Dann wird nämlich eigentlich schlagartig alles klar.

Wenn man nun beides in Personalunion ist – Alteigentümer wie auch Ersteher -, dann muss man sich gedanklich in der Mitte durchschneiden. Die eine Hälfte ist dann der Alteigentümer, die andere Hälfte ist der Ersteher. Es ist gedanklich nicht ganz einfach, beides nicht miteinander zu vermischen.

Weiterführende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

In der Teilungsversteigerung selbst ersteigert – gedankliche Probleme

So höre ich z.B. immer wieder, dass der Alteigentümer/Ersteher mir sagt, es wäre doch nicht gerecht, dass er allein die Verfahrenskosten bezahlen solle. Er tut es aber gar nicht. In seiner Rolle als Ersteher bezahlt er  nämlich gar keine Verfahrenskosten. Er bezahlt schlicht nur sein Gebot, also das, was er für das Haus zu zahlen bereit war. Und als Gegenleistung für die Zahlung des Gebots erhält er das Haus. Da gibt es keinerlei Verfahrenskosten, die er als Ersteher zu zahlen hätte. Die Verfahrenskosten werden dann anschließend aus dem Erlös entnommen. Da auf diese Weise der Erlös sich entsprechend schmälert, zahlen also beide Alteigentümer die Verfahrenskosten, indem sie beide entsprechend weniger Erlös erhalten. Der Erlös speist sich zwar aus dem von dem Ersteher gezahlten Gebot. Aber der Ersteher ist dann längst aus dem Spiel. Er hat sein Gebot gezahlt und dafür sein Haus erhalten – und das war es für den Ersteher.

Übernommene Grundschuld

Oder es werden völlig blödsinnige Prozesse geführt, weil der Alteigentümer/Ersteher es nicht einsieht, dass er eine als bestehen bleibendes Recht übernommene Grundschuld mit ihrem vollen Nominalwert bezahlen soll, und meint, er müsse ja lediglich noch das bezahlen, was die Bank aus dem Darlehen tatsächlich noch zu erhalten habe. Die Grundschuld zahlt jedoch der Ersteher, und nicht der Alteigentümer. Und der Ersteher hat die Grundschuld übernommen, und nicht das Darlehen, welches durch diese Grundschuld abgesichert wird. Also muss der Ersteher auch natürlich die Grundschuld bezahlen, und nicht das Darlehen. Das Darlehen geht den Ersteher nämlich auch gar nichts an. Er weiß nicht, wieviel von dem Darlehen noch zurückzuzahlen ist. Das erfährt er auch gar nicht. Das weiß nur der Alteigentümer. Der muss aber – in seiner Rolle als Ersteher – genau wie ein anderer Ersteher auch die Grundschuld bezahlen.

Grundschuldzinsen

Der Ersteher muss auch zu der Grundschuld die – hohen – Grundschuldzinsen bezahlen, wenn er die Grundschuld nicht sofort ablöst. Das sind die Zinsen, wie sie im Grundbuch eingetragen sind. Dort stehen meist sehr hohe Zinssätze eingetragen, z.B. 15% oder 18%. Daher empfiehlt es sich, die Grundschuld sehr bald abzulösen. Dann hilft es gar nichts, wenn man dann als Ersteher der Meinung ist, man habe nur die mit der Bank im Darlehensvertrag vereinbarten Darlehenszinsen zu zahlen. Das ist ein Irrtum. Man zahlt als Ersteher die Grundschuld und die Grundschuldzinsen, weil man die übernommen hat. Die Grundschuld hat nämlich mit dem Darlehen eigentlich gar nichts zu tun, außer dass sie der Bank als Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens dient.

Wenn Sie das Haus in der Teilungsversteigerung selbst ersteigert haben, dann machen Sie also bitte nicht diese gedanklichen Fehler.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

 

33 Gedanken zu „In der Teilungsversteigerung selbst ersteigert?“

  1. Guten Tag Herr Dreyer:

    In meine Lebenspartnerin und ich kämpfen gerade mit der Teilungsversteigerung. Und zwar gegen ihren Ex-Mann.

    Zum Sachstand:

    Verkehrswert: 524.000€
    Grundschuld 1: 360.000€
    Grundschuld 2: 140.000€

    Die Darlehen werden seit 2018 getilgt. Aber so wie ich es aus anderen Beiträgen entnommen habe, spielt das für das Mindestgebot keine Rolle.

    Wie würde das Mindestgebot aussehen? Würde das den Verkehrswert übersteigen und die Versteigerung dadurch unattraktiv für Dritte machen?

    Vielen Dank.

    1. Hallo Herr Mantel,

      In meine Lebenspartnerin und ich kämpfen gerade mit der Teilungsversteigerung. Und zwar gegen ihren Ex-Mann.
      Zum Sachstand:
      Verkehrswert: 524.000€
      Grundschuld 1: 360.000€
      Grundschuld 2: 140.000€
      Die Darlehen werden seit 2018 getilgt. Aber so wie ich es aus anderen Beiträgen entnommen habe, spielt das für das Mindestgebot keine Rolle.
      Bitte sagen Sie nicht „Mindestgebot“, sondern „geringstes Gebot“.

      Wie würde das Mindestgebot aussehen? Würde das den Verkehrswert übersteigen und die Versteigerung dadurch unattraktiv für Dritte machen?
      Die beiden Grundschulden von zusammen 500.000 € würden als bestehen bleibende Rechte in das geringste Gebot fallen. Dazu kämen in den Barteil des geringsten Gebots die Verfahrenskosten von vermutlich ca. 10.000 €, ggf. öffentliche Lasten wie Grundsteuern und Wassergeld, falls die Stadt/Gemeinde das anmeldet, sowie eventuell noch die sogenannten laufenden Zinsen zu den Grundschulden (falls die Banken nicht darauf im Wege einer Minderanmeldung verzichten). Die laufenden Zinsen fallen an vom 1. Januar des Jahres vor dem Jahr, in welchem das Verfahren angeordnet wurde, und sie laufen bis zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin, können also ganz erhebliche Beträge ausmachen.

      Es könnte also durchaus sein, dass das Versteigerungsverfahren ergebnislos bleibt, weil keine Gebote abgegeben werden.

      Die Versteigerung wäre dann aber nicht nur für Dritte unattraktiv, sondern ebenso für Sie selbst.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  2. Guten Tag Herr Dreyer,

    mich würde interessieren, wie das mit der Teilversteigerung genau abläuft, wenn ich als hälftiger Eigentümer das Haus für – sagen wir mal – 300.000 EUR als Ersteher ersteigere, wir aber als Alteigentümer noch das ursprüngliche Darlehen in Höhe von 400.000 EUR ausstehen haben.
    Mit der Ersteigerung erhält ja der Ex-Partner die Hälfte des Erlöses, mit der er wiederum den Immobilienkredit hälftig begleichen muss (400.000/2).

    Das heißt grob in etwa (Kosten ausgenommen):
    Altkredit auslösen => 400.000 – 300.000 vom Erlös => 100.000 Restschuld
    Was bedeutet, dass jeder 50.000 Schulden am Ende übrig hat.
    Ich als Ersteher das Haus für 300.000 EUR neu erworben habe. Inkl. meiner Restschulden ich effektiv plötzlich nur noch eine Schuld von 350.000 habe, während mein Ex-Partner seine 50.000 begleichen muss und nichts mehr vom Haus hat. Verstehe ich das vom Prinzip her so richtig?

    1. Hallo Herr Fran,

      mich würde interessieren, wie das mit der Teilversteigerung genau abläuft, wenn ich als hälftiger Eigentümer das Haus für – sagen wir mal – 300.000 EUR als Ersteher ersteigere, wir aber als Alteigentümer noch das ursprüngliche Darlehen in Höhe von 400.000 EUR ausstehen haben.
      Dieser Fall kann nicht eintreten. Wenn das Darlehen 400.000 € beträgt, dann ist das ja mit Sicherheit durch eine Grundschuld in mindestens dieser Höhe abgesichert. Diese Grundschuld würde aber als bestehen bleibendes Recht in das geringste Gebot fallen. Also können Sie das Haus unter 400.000 € gar nicht ersteigern, weil Gebote unterhalb des geringsten Gebots nicht zulässig sind.

      Mit der Ersteigerung erhält ja der Ex-Partner die Hälfte des Erlöses,
      Nein. Der Erlös steht in voller Höhe der fortbestehenden Gemeinschaft der Alteigentümer zu.

      mit der er wiederum den Immobilienkredit hälftig begleichen muss (400.000/2).
      Nein. Das Darlehen wird aus der Zahlung des Erstehers auf die übernommene Grundschuld beglichen. Damit hat der Alteigentümer nichts zu tun. Der hat nur sein Haus dafür hergegeben.

      Das heißt grob in etwa (Kosten ausgenommen):
      Altkredit auslösen => 400.000 – 300.000 vom Erlös => 100.000 Restschuld
      Was bedeutet, dass jeder 50.000 Schulden am Ende übrig hat.
      Nein. Bei einer Teilungsversteigerung bleiben nie Schulden übrig. Dafür sorgt das geringste Gebot.

      Ich als Ersteher das Haus für 300.000 EUR neu erworben habe. Inkl. meiner Restschulden ich effektiv plötzlich nur noch eine Schuld von 350.000 habe, während mein Ex-Partner seine 50.000 begleichen muss und nichts mehr vom Haus hat.
      Verwechseln Sie bitte nicht Ihre Wunschträume mit der Realität. Wie es sich wirklich verhält, können Sie doch ohne weiteres auf meinen Seiten nachlesen. Dazu müssen Sie nicht erst sich selbst ein Ihnen genehmes Gedankenmodell (Wolkenkuckucksheim) erzeugen.

      Verstehe ich das vom Prinzip her so richtig?
      Nein, das ist leider alles Unsinn.
      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  3. Moin Herr Dreyer, ich bin geschieden und wir konnten uns nicht einig werden mit unserer Immobilie. Mein Ex wohnt in dem Haus und er möchte es unbedingt behalten. Ich habe die Teilversteigerung beantragt. Als 1. ist die Bank mit 161000 € als Grundschuld eingetragen. Nun hat mein Ex eine 2. Grundschuld von 100000 € eintragen ( laut Verkehrswertgutachten 200000 € ). Welche Nachteile habe ich dadurch und kann ich diese 2. Grundschule anfechten…
    MfG S.Behrendt

    1. Moin Frau Behrendt,

      ich habe die Teilversteigerung beantragt. Als 1. ist die Bank mit 161000 € als Grundschuld eingetragen. Nun hat mein Ex eine 2. Grundschuld von 100000 € eintragen ( laut Verkehrswertgutachten 200000 € ). Welche Nachteile habe ich dadurch
      Sie haben dadurch gar keine Nachteile. Das Teilungsversteigerungsverfahren ist vom Gesetzgeber schon so vernünftig gestaltet worden, dass durch etwas, was der eine Miteigentümer berechtigt mit seinem Anteil tut, dem anderen dadurch nie irgendwelche Nachteile entstehen können.

      Ich sehe aber andere Nachteile auf Sie zukommen. Sie sollten mich deshalb wohl am besten mal direkt kontaktieren.

      und kann ich diese 2. Grundschule anfechten…
      Nein, Es gibt ja auch gar keinen Grund dazu. Es geht Sie schlicht nichts an, was ein anderer Eigentümer mit seinem Eigentum tut. Auch während des laufenden Teilungsversteigerungsverfahren ist jeder der Eigentümer nach wie vor berechtigt, über sein Eigentum zu verfügen, es also z.B. zu belasten oder zu verkaufen.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  4. Guten Tag Herr Dreyer,
    ich habe aus der Teilungsversteigerung einer Immobilie zur Auflösung einer Erbergemeinschaft, zu der ich selbst gehöre, eine Immobilie ersteigert. Muss ich zum Verteilungstermin auch meinen Teil des Erlöses bereitstellen, obwohl mir dieser schon vorher gehört hat? Es gibt keine Lasten auf der Immobilie. Es wurden am Versteigerungstermin keine Forderungen angemeldet.
    Gibt es Möglichkeiten, das zu umgehen?

    1. Hallo Herr Winzer,

      ich habe aus der Teilungsversteigerung einer Immobilie zur Auflösung einer Erbengemeinschaft, zu der ich selbst gehöre, eine Immobilie ersteigert. Muss ich zum Verteilungstermin auch meinen Teil des Erlöses bereitstellen, obwohl mir dieser schon vorher gehört hat? Es gibt keine Lasten auf der Immobilie. Es wurden am Versteigerungstermin keine Forderungen angemeldet.
      Gibt es Möglichkeiten, das zu umgehen?

      Es kann sein, dass es Möglichkeiten gibt, es zu vermeiden, auch Ihren Anteil einzuzahlen. Es handelt sich um die Option 5, welche allerdings bei Erbengemeinschaften nur unter gewissen Voraussetzungen gangbar ist. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall gegeben sind, geht aus Ihrer Darstellung allerdings nicht hervor. Am besten wenden Sie sich mal direkt per E-Mail oder Telefon an mich, damit wir das klären können.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  5. Guten Tag Herr Dreyer,

    mein Mann und ich haben uns letztes Jahr im Juli ein Haus gekauft, jetzt ist es aber so das wir uns getrennt haben und er unbedingt die Teilungsversteigerung möchte. Er ist vor einem Monat ausgezogen und ich wohne mit unseren Kindern in dem Haus. Er kann die raten für das Darlehen nicht bezahlen, da er nicht so viel verdient und auch noch unterhalt für die Kinder bezahlen muss. Ich bezahle die Raten der Bank alleine. Ich habe ihn gebeten aus dem Darlehensvertag rauszugehen und mir das Haus zu überlassen. Ich möchte mit den kindern nicht ausziehen. Wir haben gerade mal 6 Monate für das Kredit bezahlt. Wie ist es, wenn es trotzdem zu eine Versteigerung kommt, ich unser Haus selbst ersteigere, was für kosten kommen auf mich zu? Das Haus gehört mir und meinem Mann zu 1/2. Wir sind mit einer Grundschuld von 520.000 im Grundbuch eingetragen. Könnte ich unser Haus für günstig selbst ersteigern? Was für kommt alles auf mich zu bei einer Selbstersteigerung?

    Vielen dank im voraus.
    Viele Grüße
    Karo

    1. Hallo Karo,

      auf Ihre Frage:
      „Könnte ich unser Haus für günstig selbst ersteigern? Was für kommt alles auf mich zu bei einer Selbstersteigerung?“

      könnte ich Ihnen als Antwort ein ganzes Buch schreiben. Das möchte ich natürlich nicht tun müssen; denn ich habe ja schon sehr viel darüber geschrieben – was Sie natürlich auch mal lessen könnten.

      Wenn Sie sich aber mal direkt per Telefon oder per E-Mail an mich wenden, können wir die Fragestellung sicherlich eingrenzen. Dann werde ich Ihnen auch die Antworten geben können, die Sie sich vorstellen.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  6. Sehr geehrter Herr Dreyer,
    ich möchte eine Teilungsversteigerung beantragen und das Haus selbst ersteigern. Im Grundbuch sind noch eine Aufbauhypothek und zwei Grundschulden eingetragen. Zu allen 3 Eintragungen liegt mir eine Löschungsbewilligung vor.
    Meine Frage: Wenn ich das Haus vor der Löschung der Schuldeintragungen ersteigere, muss ich dann trotzdem die Grundschulden bzw. Aufbauhypothek an die Banken zahlen, obwohl ich bereits die Löschungsbewilligung vorliegen habe und die Schulden möglichst bald nach Ersteigerung löschen könnte?
    Vielen Dank schon im voraus für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Manja W.

    1. Hallo Manja W.,

      ja, wenn die Grundschulden bei der Versteigerung noch bestehen, dann bleiben sie ja bestehen, und Sie müssen sie als Ersteher übernehmen, werden dadurch also zum Schuldner dieser Grundschulden. Sie werden ja nicht zum Schuldner der Darlehensschulden, sondern der Grundschulden (bitte nicht verwechseln). Die Darlehensschulden sind ja getilgt.

      Dann müssen Sie zur Ablösung der Grundschulden diese also an die Banken bezahlen. Sie können auf keinen Fall nach der Ersteigerung von den Ihnen jetzt vorliegenden Löschungsbewilligungen Gebrauch machen. Diese Löschungsbewilligungen sind Ihnen in Ihrer Eigenschaft als jetziger Alteigentümer erteilt worden. Die dürfen Sie nicht in Ihrer Eigenschaft als Ersteher verwenden. Der Ersteher ist rechtlich eine andere Person als der Alteigentümer, auch dann, wenn Personenidentität besteht.

      Sie haben diese Grundschulden als Ersteher ja als Teil Ihres Gebots übernommen, also an Zahlungs statt. Damit haben Sie gleichzeitig versprochen, diese Grundschulden auch bezahlen zu wollen. Deshalb bekommen Sie das Haus ja entsprechend billiger, indem Sie nur das Bargebot bieten und an das Gericht bezahlen.

      Wenn Sie jetzt also nach der Ersteigerung die Grundschulden einfach löschen lassen würden statt sie zu bezahlen, dann bezahlten Sie ja damit also einen Teil des Gebots nicht, Sie unterschlügen also den Alteigentümern einen Teil des diesen zustehenden Erlöses. Das ist also ein Straftatbestand.

      Das sollten Sie also auf keinen Fall tun.

      Wenn Ihnen die Löschungsbewilligungen vorliegen, dann ist es vielmehr sinnvoll, davon jetzt auch Gebrauch zu machen, und die Löschung dann auch jetzt noch vor der Versteigerung zu bewirken. Damit sind im Rahmen des Verfahrens verschiedene Vorteile für Sie verbunden. Ich kann Ihnen das gern mal telefonisch erklären, wenn Sie sich einfach mal mit mir in Verbindung setzen möchten.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  7. Sehr geehrter Herr Dreyer,

    unser Haus steht zur Teilungsversteigerung. Mir gehören 50%. Der Verkehrswert liegt bei 670.000€. Die Grundschuld beträgt 230.000€.
    Muss ich für meine eigene Hälfte steigern oder nur für die Hälfte des Verkehrswertes? D.h. 301.500€.
    Hinterlegen müßte ich bei Ersteigerung dann die 230.000€ Grundschuld.

    Mit freundlichem Gruß, C. Nawrot

    1. Sehr geehrte Frau Nawrot,

      unser Haus steht zur Teilungsversteigerung.
      Was genau meinen Sie damit? Ist ein Versteigerungstermin bereits bestimmt (wenn ja, wann?), oder ist das Verfahren angeordnet worden?

      Mir gehören 50%. Der Verkehrswert liegt bei 670.000€. Die Grundschuld beträgt 230.000€.
      Muss ich für meine eigene Hälfte steigern oder nur für die Hälfte des Verkehrswertes?
      Weder – noch. Sie werden bei der Versteigerung so behandelt wie jeder fremde Bieter auch. Es spielt dabei also gar keine Rolle, dass Sie schon zur Hälfte Eigentümerin sind. Sie müssen also auf das gesamte Haus bieten, und auch Ihr Gebot in voller Höhe bezahlen. So ist es vom Gesetz her als Normalfall vorgesehen.

      Ich könnte Ihnen aber dazu verhelfen, dass Sie von dem Teil Ihres Gebotes, der über das geringste Gebot hinausgeht, nur die Hälfte bezahlen müssen. Sie sollten sich dringlich mal direkt per Mail oder Telefon mit mir in Verbindung setzen.

      D.h. 301.500€.
      Wie kommen sie denn auf die Zahl?

      Hinterlegen müßte ich bei Ersteigerung dann die 230.000€ Grundschuld.
      Was meinen Sie denn mit „hinterlegen“? Diese Grundschuld werden Sie durch Zahlung an die Bank ablösen müssen/wollen. Die wird nicht an das Gericht bezahlt.

      Sie bieten im Termin ja auch nur das „Bargebot“. Sie müssen also gedanklich die 230.000 € von dem abziehen, was Sie insgesamt bereit sind, zu bezahlen. Das ist dann das Bargebot. Das bezahlen Sie an das Gericht. Die 230.000 bezahlen Sie an die Bank.

      Da bei Ihnen anscheinend doch noch einiges gedanklich nicht klar ist, hoffe ich, dass Ihr Versteigerungstermin nicht zu bald ist, damit ich Ihnen noch effektiv helfen kann.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  8. Hallo Herr Dreyer,

    im Rahmen der Teilungsversteigerung möchte ich gerne meine hälftige Wohnung komplett ersteigern. Wie lange kann der Ex die Aufteilung des Erlöses maximal hinauszögern und wie funktioniert die Zwischenfinanzierung. Viele Grüße, Dorothée

    1. Hallo Dorothée,

      wenn es wegen der Aufteilung des Erlöses noch zu Prozessen in womöglich mehreren Instanzen kommt, dann könnte sich das über eine ganze Reihe von Jahren hinziehen.

      Aber ich könnte Ihnen ja mit der Option 5 dazu verhelfen, dass Sie Ihre Hälfte des Erlöses gar nicht erst einzuzahlen brauchen. Dann benötigen Sie auch keine Zwischenfinanzierung. Melden Sie sich doch gern einfach mal bei mir.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  9. Bei Streitfragen das Haus als Versteigerungsobjekt im Sinne einer Teilungsversteigerung zu erwerben ist ziemlich interessant. Mir war nicht bewusst, dass dies eine legitime Methodik ist. Dies würde bei zwei Alteigentümern eine verbindliche Einigung hervorrufen. Vielen Dank für Ihren Beitrag.

  10. Sehr geehrter Herr Dreyer, meine Eltern haben ihre Eigentumswohnung selbst bei einer Zwangsversteigerung der finanzierenden Bank ersteigert. Sie stehen selbst im Grundbuch als Eigentümer, seit die Wohnung 1993 gebaut wurde. Muß nun von meinen Eltern Grunderwerbssteuer für die Ersteigerung der eigenen Wohnung gezahlt werden?

    1. Sehr geehrter Herr Weißbach,

      wenn ich das richtig verstehe, dann sind Ihre Eltern sowohl die Alteigentümer als auch die Ersteher im Rahmen der von der finanzierenden Bank betriebenen Zwangsversteigerung. Dann müssen Ihre Eltern natürlich keine Grunderwerbsteuer bezahlen; denn sie haben ja nichts hinzu erworben, sondern waren schon vorher Eigentümer. Es kann natürlich sein, dass dem Finanzamt das nicht klar ist; denn das Finanzamt bekommt vom Gericht nur den Zuschlagsbeschluss. Daraus gehen die Verhältnisse für das Finanzamt ja nicht vollständig hervor. Ihre Eltern müssen also ggf. einen Einspruch gegen den Bescheid zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer machen, falls der Bescheid falsch sein sollte.

      Allerdings wundere ich mich etwas darüber, warum Ihre Eltern es dann erst haben zur Zwangsversteigerung kommen lassen, wenn sie doch offenbar in der Lage waren, die Forderung der Bank zu begleichen.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  11. Hallo Herr Dreher,
    mein (Ex ) Partner und ich haben eine Immobilie zu 1/3 (ich) und 2/3 (er) Anteilen gekauft. Durch den sogenannten „Rosenkrieg“ will er nun seinen Anteil nicht an mich verkaufen sondern eine Zwangsversteigerung anstreben. Ich habe kein Interesse an dieser Versteigerung ( ist es dann eine Teilungsversteigerung?), sondern ich würde gern seinen Anteil ersteigern. Geht das übehaupt und was käme auf mich zu? Ich lebe in diesem Objekt und es ist gleichzeitig mein Arbeitsplatz (Tierzucht).
    Vielen Dank voran für Ihren Rat! MfG, Laura

    1. Hallo Frau Gerling,

      wenn Ihr Ex die Versteigerung beantragen sollte, dann ist das eine Teilungsversteigerung. Er hat das Recht, die Teilungsversteigerung zu beantragen. Ob das sinnvoll ist, ist eine andere Frage.

      Im Rahmen der Versteigerung können Sie die Immobilie natürlich auch selbst ersteigern – nicht seinen Anteil, sondern die ganze Immobilie.

      Was da genau auf Sie zukäme, kann ich natürlich so ohne weitere Informationen nicht beurteilen. Wenn Sie möchten, dass ich Ihnen dabei helfe, dann nehmen Sie am besten mal direkt Kontakt mit mir auf, per E-Mail, Fax oder per Telefon. Dann müsste ich Sie natürlich auch um weitere Unterlagen bitten (Grundbuchauszug, Verkehrswert, restliche Höhe eventueller Darlehen, …). Falls Sie keinen aktuellen Grundbuchauszug haben sollten, könnten Sie sich den schon mal beschaffen. Sie bekommen den beim zuständigen Grundbuchamt. Ein unbeglaubigter Grundbuchauszug kostet dort 10 €.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  12. Guten Tag Herr Dr. Dreyer,
    auch ich habe eine etwas (für mich) komplizierte Frage: mein geschiedener Ehemann hat in einer von ihm iniziierten Auseinandersetzungsversteigerung unser Haus ersteigert. Wir haben bis zur Versteigerung (einschließlich des Versteigerungsmonates) den Kredit jeweils hälftig getragen, und ich musste auch noch eine mtl. Zahlung wegen des Wohnvorteils an ihn leisten. Da er mit dem Tag der Ersteigerung sofortiger Eigentümer wurde, ist er doch auch zur Übernahme der Grundschuld verpflichtet?! Hiervon wird doch dann, durch Hinterlegung beim AG z.B., der noch bestehende Teil der Darlehensschuld beglichen?! Nun fordert er mich auf, ich solle das Darlehen weiter begleichen, und die Aufhebung der Kredite selbst beantragen, bis seine neue Grundschuld greift. Das würde ja bedeuten, je länger seine Grundschuld braucht, umso länger müsste ich zahlen… Das kann doch so nicht stimmen, oder? Herzlichen Dank für eine Beantwortung! Sophie

    1. Hallo Sophie,

      ja, Sie sehen das schon richtig. Die Versteigerungsbedingungen sahen vor, dass die Grundschuld als ein bestehen bleibendes Recht von dem Ersteher zu übernehmen war. Durch die Abgabe eines Gebots hat Ihr Ex die Versteigerungsbedingungen akzeptiert. Durch den Zuschlag ist er also Schuldner der Grundschuld geworden. Das bedeutet, er muss also nicht nur sein Bargebot an das Gericht zahlen, sondern er muss auch die Grundschuld an die Bank zahlen, um diese abzulösen.

      Die Bank wird die Zahlung auf die Grundschuld dann als Sondertilgung auf das Darlehen verbuchen. Damit sind Sie dann also Ihre Darlehensschuld los.

      Ihr Ex sollte übrigens in seinem eigenen Interesse die Grundschuld möglichst bald durch Zahlung ablösen. Denn solange er das noch nicht getan hat, laufen auch noch die sehr hohen Grundbuchzinsen seit Zuschlag gegen ihn. Das sind also die dinglichen Zinsen, so wie sie im Grundbuch eingetragen sind, also 15% oder 18% oder so in der Größenordnung. Die muss er vom Zuschlag an bis zur Zahlung der Grundschuld also auch noch an die Bank zahlen.

      Wenn die restliche Darlehensschuld bei der Bank geringer ist als der Grundschuldnominalbetrag (weil Sie schon einiges an dem Darlehen getilgt haben), dann bekommt die Bank mit der Zahlung auf die Grundschuld ja mehr als ihr tatsächlich zusteht. Dieses „Mehr“ hat die Bank dann anschließend wieder an die Alteigentümer auszukehren, also an Sie und Ihren Ex gemeinschaftlich. Also haben Sie vielleicht auch seitens der Bank noch eine Zahlung zu erwarten, nicht nur vom Gericht im Rahmen der Verteilung des Erlöses.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

      1. Hi,
        was ist aber, wenn der Ersteher die Grundschuld erstmal nicht bezahlt? In einigen Beiträgen habe ich gelesen, dass die Bank nicht unbedingt auf den dinglichen Zinsen (im Grundbuch eingetragenen Zinsen auf der Grundschuld) besteht. Somit würde es dem Ersteher leicht fallen den geringen Barwert zu bezahlen und kurzerhand die Darlehen weiter zu bedienen. Somit hätte die Bank auch keinen Bedarf die Grundschuld einzufordern.
        Welche Rechte habe ich dann als Alteigentümer und welche Möglichkeiten als Ersteher?
        Mfg Klara

        1. Hallo Frau Oppermann,

          was ist aber, wenn der Ersteher die Grundschuld erstmal nicht bezahlt?
          Diese Frage ist in dem Artikel https://www.teilungsversteigerung24.de/uebernommene-grundschuld-bei-der-teilungsversteigerung/ beantwortet.

          In einigen Beiträgen habe ich gelesen, dass die Bank nicht unbedingt auf den dinglichen Zinsen (im Grundbuch eingetragenen Zinsen auf der Grundschuld) besteht.
          Dazu ist die Bank auch nicht verpflichtet.

          Somit würde es dem Ersteher leicht fallen den geringen Barwert zu bezahlen
          was meinen Sie denn mit „geringen Barwert bezahlen“? Das Wort „Barwert“ hat eine andere Bedeutung als die, welche Sie anscheinend meinen.

          und kurzerhand die Darlehen weiter zu bedienen.
          Damit tut er sich aber keinen Gefallen, weil er dadurch ja nicht von der Grundschuld frei wird.

          Somit hätte die Bank auch keinen Bedarf die Grundschuld einzufordern.

          Welche Rechte habe ich dann als Alteigentümer und welche Möglichkeiten als Ersteher?
          Das ersehen Sie auch aus dem obigen Artikel.

          Viele Grüße
          Ihr Klaus Dreyer

  13. Hallo, ich hätte mal eine Frage ich selbst bin auch Alteigentümer, ist es sinnvoller
    wenn mein Vater das Haus bei der Teilungsversteigerung ersteigert oder ich selbst es ersteigere und mein Vater nur für mich den Bürgen übernimmt? Mfg

    1. Hallo Herr Krotsch,

      für das Verfahren ist es eigentlich gleichgültig. Es kommt darauf an, wer hinterher Eigentümer des Hauses sein soll. Wenn Sie es sind, dann ist auch sinnvoll, wenn Sie es gleich selbst ersteigern. Sonst hätten Sie ja noch Kosten für die Umschreibung.

      Viele Grüße

      Ihr Klaus Dreyer

  14. Hallo Herr Dreyer, danke für Ihren informativen Beitrag. Verstehe ich das richtig, ein Ersteher muss in jedem Fall die Grundschuld in voller Höhe ablösen (bezahlen), auch wenn diese nicht mehr valutiert ist (d.h. Kein Anspruch mehr seitens einer Bank besteht) und er selbst (Teil-) Eigentümer ist? Der Versteigerungserlös (Barwert) und der Wert der Grundschuld wird dann unter den Eigentümern aufgeteilt? Danke für eine Antwort, Peter

    1. Hallo Peter,
      ja, genau so ist es. Sie haben das richtig verstanden. Das liegt daran, dass man als Ersteher die Grundschuld übernimmt und nicht die Darlehensschuld – auch dann, wenn man als Ersteher in Personalunion gleichzeitig Alteigentümer ist. Man muss zwischen Grundschuld und Darlehensschuld sauber gedanklich trennen. Das sind nämlich zwei eigentlich voneinander ganz unabhängige Schulden.

      Die Aufteilung des Rückgewährsanspruchs zu der Grundschuld geschieht aber nicht durch das Gericht im Rahmen des Versteigerungsverfahrens, sondern darüber müssen sich die Alteigentümer untereinander einigen und mit der Bank auseinandersetzen, welcher die Grundschuld rein formal noch zusteht, weil sie als Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist.

      Viele Grüße
      Klaus Dreyer

      1. Guten Tag Herr Dreyer,

        einen wirklich super Artikel haben sie geschrieben. Ganz großes Lob.

        Was mir noch nicht ganz klar ist, meine Ex möchte nicht an mich verkaufen (beide stehen wir im Grundbuch), nun überlege ich die Zwangsteilversteigerung ihrer Anteile einzuklagen.

        Wie sieht es aus, wenn sie diesem nicht zustimmt? Die Kinder haben ihren Lebenspunkt bei mir, in der noch, gemeinsamen Immobilie.
        Die Immobilie möchte ich unter jedem Umstand selbst behalten, was finanziell auch keinerlei Probleme für mich darstellt. Gibt es etwas worauf ich achten sollte oder haben sie gute Tipps, wie ich bei einer Versteigerung ihre 50% bekommen kann? Sind die Chancen eher gering, dass ich die Anteile selbst ersteigern kann?

        Liebe Grüße
        Rick

        1. Guten Tag, Rick,

          Was mir noch nicht ganz klar ist, meine Ex möchte nicht an mich verkaufen (beide stehen wir im Grundbuch), nun überlege ich die Zwangsteilversteigerung ihrer Anteile einzuklagen.
          Das ist so nicht ganz richtig formuliert. Sie meinen, dass Sie einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen wollen (?). Oder Sie meinen, dass Sie hinsichtlich des Anteils ihrer Ex die Zwangsversteigerung beantragen wollen (?), wobei letzteres allerdings nur dann möglich ist, wenn Sie einen vollstreckbaren Titel gegen die Ex haben. Bei der Teilungsversteigerung wird nicht der Anteil der Ex versteigert, sondern das ganze Haus. Natürlich können Sie selbst es ersteigern.

          Wie sieht es aus, wenn sie diesem nicht zustimmt?
          Die Zustimmung der Ex ist dazu nicht erforderlich. Die Versteigerung findet auch gegen den Willen der Ex statt.

          Die Kinder haben ihren Lebenspunkt bei mir, in der noch, gemeinsamen Immobilie.
          Die Immobilie möchte ich unter jedem Umstand selbst behalten, was finanziell auch keinerlei Probleme für mich darstellt. Gibt es etwas worauf ich achten sollte oder haben sie gute Tipps, wie ich bei einer Versteigerung ihre 50% bekommen kann?
          Ja, dazu sollten Sie sich mal direkt per E-Mail oder telefonisch mit mir in Verbindung setzen.

          Sind die Chancen eher gering, dass ich die Anteile selbst ersteigern kann?
          Nein. Aber zur Beurteilung müsste ich natürlich mal alle Gegebenheiten kennen, insbesondere die Grundbuchlage.

          Viele Grüße
          Ihr Klaus Dreyer

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