Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung

Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung

Zur Vorbereitung auf den Verteilungstermin erstellt das Gericht in der Praxis den Entwurf für einen Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung. Das geschieht meist erst wenige Tage vor dem Termin. Die Beteiligten bekommen diesen Entwurf allerdings normalerweise erst während des Termins erstmals zu Gesicht. Das macht es für die Beteiligten natürlich schwierig, den Plan in der Kürze der Zeit zu verstehen und zu prüfen. Das Gericht erwartet aber von den Beteiligten, dass diese den Plan unmittelbar während des Termins genehmigen. Deshalb wäre es wünschenswert, wenn das Gericht den Beteiligten den Entwurf schon einige Tage vorher zugänglich machen könnte. Solange das nicht der Fall ist, können die Beteiligten aber auch selbst einen Entwurf aufstellen und dem Gericht zuleiten.

Der Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung – Aufstellung

Der Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung soll im Verteilungstermin aufgestellt werden. So sagt es § 113 ZVG. Das ist natürlich Quatsch. Im Verteilungstermin ist gar keine Zeit, den Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung vernünftig aufzustellen. Das ist nämlich durchaus eine zeitraubende Aufgabe. Dazu muss der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin längere Zeit den Taschenrechner schwingen. Manche Gerichte haben dazu auch eine Excel-Tabelle vorbereitet. Aber auch dort müssen sämtliche Daten eingegeben werden. Wenn sich im Verteilungstermin noch Änderungen ergeben, mit denen der Rechtspfleger nicht gerechnet hatte, dann zieht sich die Aufstellung des Teilungsplans erfahrungsgemäß über Stunden hin.

Deshalb wird der Rechtspfleger den Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung an einem der letzten Arbeitstage vor dem Verteilungstermin fix und fertig als Entwurf aufstellen. Damit ist der Rechtspfleger fein raus. Aber für die Beteiligten wird es schwierig. Die kennen nämlich in der Regel den Entwurf nicht vor dem Termin. Im Verteilungstermin wird der Rechtspfleger dann den Entwurf vorstellen. Und er wird von den Beteiligten erwarten, dass diese ihn mehr oder weniger unbesehen gutheißen. Er möchte nämlich in sein Protokoll schreiben, dass der von ihm vorgelegte Entwurf des Teilungsplans übereinstimmend zum endgültigen Teilungsplan erklärt wurde.

Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung – Überprüfung schwierig

Das ist aber für die Beteiligten schwierig. Sie werden in der Kürze der Zeit gar nicht überprüfen können, ob der ihnen vorgelegte Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung wirklich in allen Punkten richtig ist. Sie haben den Teilungsplan ja noch nie vorher gesehen. Sie hatten auch keine Chance, ihn in Ruhe und mit Verstand zu überprüfen. Der Teilungsplan wird ihnen vorgelegt und sie sollen ihn nach dem Motto „friss, Vogel, oder stirb“ abnicken.

Das halte ich daher für nicht ganz fair den Beteiligten gegenüber. Für die Beteiligten wäre es besser, wenn sie den Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung als Entwurf schon einige Tage vor dem Verteilungstermin sehen könnten. Dann könnten sie den Teilungsplan in Ruhe prüfen und verstehen.

Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung – Änderungen sind lästig

Ich kann zwar auch die Rechtspfleger verstehen, die das nicht gern tun. Erfahrungsgemäß ergeben sich nämlich manchmal noch kurzfristige Änderungen. So können Anmeldungen noch in letzter Minute eingehen oder sich ändern. Dann hätten die Rechtspfleger natürlich doppelte Arbeit, wenn sie dann den Entwurf noch mal ändern müssten. Deshalb stellen sie den Entwurf für den Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung gern auch erst recht kurzfristig auf.

Das Gericht soll den Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung drei Tage vor dem Verteilungstermin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht auslegen. So bestimmt es § 106 ZVG. Das gilt aber nur, wenn das Gericht die Beteiligten zuvor aufgefordert hat, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen. Deshalb tut das kein Gericht.

Liebe Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, soweit Sie hier mitlesen bitte ich Sie darum, den Entwurf für den Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung doch einige Tage vor dem Verteilungstermin den Beteiligten zugänglich zu machen. Dann können diese den Entwurf sich schon mal in Ruhe anschauen und verstehen. Das könnte auch dazu führen, die Verteilungstermine zu verkürzen.

Solange das aber – noch – nicht erwartet werden kann, halte ich es immer so, dass ich von mir aus für die Beteiligten einen Entwurf für einen Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung aufstelle, der dann vorab dem Gericht zugeleitet wird. Das ist ja nicht verboten. Und es dürfte für das Gericht durchaus hilfreich sein.

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

 

 

4 Gedanken zu „Teilungsplan bei der Teilungsversteigerung“

  1. Sehr geehrter Herr Dreyer,
    ein Grundstück mit EFH – gemeinsam zu 50/50 als „Eigentümer“ im Grundbuch stehend – soll durch die gegnerische Partei, die das Heim verlassen hat, zur Teilungsversteigerung gebracht werden. Sie will Geld sehen und mich raus haben.
    Ich – der darin wohnende Eigentümer – will die Teilungsversteigerung de facto verhindern oder aber solange verzögern, bis die beide Kinder (11+13) volljährig sind. Das Darlehen ist natürlich nicht abgezahlt. Die Zinsfestschreibung läuft aber 2024 aus.
    Die gegnerische Partei wird keine Zustimmung erteilen, dass „Eigentum“ weiter als Darlehen zu finanzieren.
    Muss ich mich damit abfinden, dass die gegnerische Partei zu 2024 die Teilversteigerung gegen meinen Willen ohne meine Gegenwehr betreiben bzw durchsetzen kann ? MfG Hr. Stern

    1. Sehr geehrter Herr Stern,
      ein Grundstück mit EFH – gemeinsam zu 50/50 als „Eigentümer“ im Grundbuch stehend – soll durch die gegnerische Partei, die das Heim verlassen hat, zur Teilungsversteigerung gebracht werden. Sie will Geld sehen und mich raus haben.
      Ich – der darin wohnende Eigentümer – will die Teilungsversteigerung de facto verhindern oder aber solange verzögern, bis die beide Kinder (11+13) volljährig sind.
      Das wird nicht möglich sein.

      Das Darlehen ist natürlich nicht abgezahlt. Die Zinsfestschreibung läuft aber 2024 aus.
      Die gegnerische Partei wird keine Zustimmung erteilen, dass „Eigentum“ weiter als Darlehen zu finanzieren.
      Muss ich mich damit abfinden, dass die gegnerische Partei zu 2024
      Das kann auch schon 2022 passieren bzw. eingeleitet werden. Es hat ja mit der Zinsfestschreibung des Darlehens nichts zu tun.

      die Teilversteigerung gegen meinen Willen ohne meine Gegenwehr betreiben bzw durchsetzen kann ?
      Ja, Sie werden die Teilungsversteigerung nicht verhindern können. Sie können allenfalls selbst ersteigern und dabei die Hälfte der gegnerischen Partei erwerben. Wenn Sie möchten kann ich Ihnen dabei helfen.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  2. Sehr geehrter Herr Dreyer,
    wie wird vor der Teilungsverteigerung die Bonität des Bieters geprüft und was passiert, wenn ein Bieter den Zuschlage erhält und danach nicht bezahlen kann?
    So ein Vorgehen könnte Sinn machen, wenn der Bieter entweder das Gebot in die Höhe treiben will oder die Teilungsversteigerung scheitern lassen möchte.
    Mit freundlichen Grüßen
    T.A.

    1. Sehr geehrter Herr Torscher,

      wie wird vor der Teilungsverteigerung die Bonität des Bieters geprüft

      Gar nicht. Dafür gibt es die Beitsicherheit.

      und was passiert, wenn ein Bieter den Zuschlage erhält und danach nicht bezahlen kann?

      Dann erfolgt eine Forderungsübertragung auf die Alteigentümer und die Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten der Alteigentümer. Daraus werden die Alteigentümer dann die Zwangsversteigerung gegen den Ersteher betreiben. Dann kommt der Ersteher in Teufels Küche.

      So ein Vorgehen könnte Sinn machen, wenn der Bieter entweder das Gebot in die Höhe treiben will oder die Teilungsversteigerung scheitern lassen möchte.

      Ein solches Vorgehen macht auf keinen Fall Sinn. Denn niemand , der seine fünf Sinne beisammen hat, wird freiwillig eine Zwangsversteigerung gegen sich selbst provozieren.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

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