Widerspruch gegen die Teilungsversteigerung

Widerspruch gegen die Teilungsversteigerung

Bei einem Erstkontakt höre ich sehr häufig, man habe einen Widerspruch gegen die Teilungsversteigerung eingelegt oder die Gegenseite habe einen Widerspruch gegen die Teilungsversteigerung eingelegt. Dann muss ich jedes Mal darauf aufmerksam machen, dass dies so nicht zutreffen kann. Einen Widerspruch gegen die Teilungsversteigerung gibt es nämlich als Rechtsmittel überhaupt nicht. Es ist also gar nicht möglich, einen Widerspruch gegen die Teilungsversteigerung einzulegen. Gemeint ist nämlich etwas ganz anderes. Das will ich nachfolgend erläutern.

Widerspruch gegen die Teilungsversteigerung – nicht möglich                                                                                                                                 

Eine Teilungsversteigerung ist eine Zwangsversteigerung. Die offizielle lange Bezeichnung lautet ja bekanntlich „Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft“. Eine solche Zwangsversteigerung findet also auch gegen den Willen eines Miteigentümers statt. Es ist ja sogar der Regelfall, dass der Antragsgegner die Teilungsversteigerung eigentlich lieber verhindern würde. Das geht aber nicht. Das geht auch nicht mit einem Widerspruch gegen die Teilungsversteigerung. Ein solcher Widerspruch ist nämlich nicht möglich. Es würde ja auch dem Sinn einer Zwangsversteigerung zuwiderlaufen.

Unser Gesetzgeber hat dem Recht, nicht in einer Gemeinschaft festgehalten zu werden, der man nicht mehr angehören möchte, einen sehr hohen Rang eingeräumt. Deshalb ist eben auf Antrag eines einzelnen Mitglieds der Gemeinschaft diese aufzulösen. Das Mittel dazu ist die Teilungsverssteigerung – zwangsweise.

Nicht Widerspruch gegen die Teilungsversteigerung, sondern Antrag auf einstweilige Einstellung

Möglich ist jedoch etwas ganz anderes. Das Teilungsversteigerungsverfahren lässt sich zwar nicht gänzlich vermeiden. Aber man kann unter gewissen Voraussetzungen einen zeitlichen Aufschub erreichen. Man kann nämlich einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens stellen. Wenn dieser Antrag erfolgreich ist – er ist es meistens leider nicht – dann wird das Verfahren für sechs Monate ruhend gestellt. Die sechs Monate können auf Antrag einmalig auch noch mal um weitere sechs Monate verlängert werden. Während dieser sechs Monate (bzw. zwölf Monate) nimmt das Verfahren also keinen Fortgang. Es pausiert sozusagen. Danach wird das Verfahren dann allerdings durchaus fortgesetzt. Es wurde also nicht etwa gänzlich aufgehoben, sondern nur einstweilen eingestellt.

Und genau dieser Antrag auf einstweilige Einstellung ist gemeint, wenn man mir sagt, man habe einen Widerspruch gegen die Teilungsversteigerung eingelegt. Mit dieser falschen Bezeichnung geht dann aber fast immer auch eine falsche gedankliche Vorstellung einher. Diese falsche Vorstellung führt dann auch dazu, dass die Anträge auf einstweilige Einstellung meistens abgewiesen werden. Wer an einen Widerspruch gegen die Teilungsversteigerung denkt, wird dann nämlich auch den Einstellungsantrag falsch begründen. Sein Gedanke ist: „Ich will die Teilungsversteigerung nicht“. Dann wird er also alle möglichen Gründe vorbringen, warum die Teilungsversteigerung nicht stattfinden solle.

Nicht die falschen Gründe für die Einstellung vorbringen

Mit dieser Begründung kann das Gericht jedoch gar nichts anfangen. Das Gericht kann ja nicht das Verfahren aufheben, nur weil einer der Beteiligten es gern so hätte. Denn das Gericht ist dazu verpflichtet, die Teilungsversteigerung durchzuführen. Gründe, die dafür sprächen, das Verfahren gar nicht durchzuführen, kann das Gericht also gar nicht beachten.

Das Gericht kann nur einen Aufschub gewähren in Form der einstweiligen Einstellung. Dafür können aber nur solche Gründe sprechen, die es sinnvoll erscheinen lassen, diesen Aufschub zu gewähren. Also müssen diese Gründe darauf abzielen, dass sich während des Aufschubs etwas an den Verhältnissen ändert. Es kann sich also nur um solche Gründe/Hindernisse handeln, die im Moment zwar bestehen, innerhalb von sechs Monaten aber behebbar sind.

Krasses Beispiel: Wenn jemand unheilbar krank ist, dann ist das kein Grund für einen Aufschub; denn er wird in sechs Monaten immer noch unheilbar krank sein. Der Aufschub macht also keinen Sinn, weil dadurch nichts gewonnen wird. Ein Grund könnte es aber sein, wenn jemand zwar jetzt schwer krank ist, in sechs Monaten aber voraussichtlich geheilt sein wird.

Bitte sprechen Sie also nicht von einem Widerspruch gegen die Teilungsversteigerung, wenn Sie eigentlich den Antrag auf einstweilige Einstellung meinen.

Weitere eingehende Informationen zum Verfahren der Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

 

 

12 Gedanken zu „Widerspruch gegen die Teilungsversteigerung“

  1. Sehr geehrter Herr Dr. Dreyer,

    ich habe eine Frage zum Antrag auf Aussetzen eines Zuschlags bei einer Teilungsversteigerung.
    Ein (in seinen Worten) Sachkundiger sagte mir, dass es zusätzlich zu den bekannten 5/10 und 7/10 Regelungen bei Versteigerungen auch eine 8/10 Regelung gibt, die besagt, dass Antragssteller oder Antragsgegner eine Aussetzung des Zuschlags unter 8/10 des VWs beantragen können, stimmt dies?

    Wer kann überhaupt einen solchen Antrag auf Aussetzung stellen, und wann muss dieser gestellt werden wenn man an den Tag der Versteigerung denkt (vor der Versteigerung, während oder nach dem Zuschlag)?

    Ich freue mich auf Ihre Antwort
    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Marc Lohrey

    1. Sehr geehrter Herr Dr. Lohry,

      ich habe eine Frage zum Antrag auf Aussetzen eines Zuschlags bei einer Teilungsversteigerung. Ein (in seinen Worten) Sachkundiger sagte mir, dass es zusätzlich zu den bekannten 5/10 und 7/10 Regelungen bei Versteigerungen auch eine 8/10 Regelung gibt, die besagt, dass Antragssteller oder Antragsgegner eine Aussetzung des Zuschlags unter 8/10 des VWs beantragen können, stimmt dies?
      Nein, das ist unzutreffend.

      Wer kann überhaupt einen solchen Antrag auf Aussetzung stellen,
      Nur ein Inhaber eines Rechts, das bei Nichterreichen der 7/10-Grenze beeinträchtigt würde. Damit sind aber nicht die Alteigentümer gemeint. Denen steht nur der Übererlös zu, also das, was nach Bedienung der das Grundstück belastenden Rechte (z.B. Grundschulden) übrig bleibt. Der Anspruch der Alteigentümer auf den Übererlös stellt kein Recht dar, welches dazu berechtigte, den Antrag auf Versagung des Zuschlags wegen Verletzung der 7/10-Grenze zu stellen.

      und wann muss dieser gestellt werden wenn man an den Tag der Versteigerung denkt (vor der Versteigerung, während oder nach dem Zuschlag)?
      Der Antrag muss gestellt werden nach Ende der Bietstunde (denn dann steht ja die Höhe des Meistgebots fest), aber vor der Erteilung des Zuschlags; denn nach der Erteilung des Zuschlags ist es ja zu spät.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  2. Mein Bruder und ich haben Dezember 2019 das Haus unserer Eltern (Mutter verstorben) von unserem Vater als Schenkung erhalten, unter der Voraussetzung, dass er Wohnrecht auf Lebzeiten hat. Ich wohne mit meinen 2 minderjährigen Kindern und meinem Vater (Pflegefall, wird von mir gepflegt) in diesem Haus.
    Im Februar 2023 hat mein Bruder eine Teilungsversteigerung bei Gericht beantragt.
    Mein Vater hat daraufhin die Rückgabe der Schenkung gefordert noch keine 10 Jahre verstrichen – Verarmung – grober Undank), da er mit seiner Rente (ca. 350 Euro) und dem Pflegegeld (Pflegestufe 3 – 535 Euro) verarmen würde. Er lebt mit mir und ich komme für die meisten Ausgaben auf.
    Mein Bruder hat sich bisher nicht gerührt, hat uns blockiert und reagiert nicht.
    Können Sie mir sagen, wie ich hier vorgehen könnte. Kann mein Vater die Rückgabe der Schenkung dann vor Gericht beantragen? Ich habe bereits zugestimmt, da es zum Wohl meines Vaters und natürlich auch meiner Kinder ist. Sollten wir ausziehen müssen, könnte ich keine Wohnung/Haus zum Kauf oder Miete besorgen, um weiterhin meinen Vater zu pflegen, Ein Pflegeheim kann ich auch nicht bezahlen. Das Sozialamt würde sich das Haus auch zurückholen, wenn mein Vater Unterstützung beantragt.
    Können Sie mir sagen, was ich tun kann?
    Ich bin echt verzweifelt und bin am Ende meiner Kräfte. Ich weiß nicht ob ich es schaffe und ob ich überhaupt weitermachen kann und will….. es ist zu viel Kampf und meine Lebenslust schwindet.
    Danke für jeden Ratschlag.

    1. Hallo Frau Reising,

      Mein Bruder und ich haben Dezember 2019 das Haus unserer Eltern (Mutter verstorben) von unserem Vater als Schenkung erhalten, unter der Voraussetzung, dass er Wohnrecht auf Lebzeiten hat. Ich wohne mit meinen 2 minderjährigen Kindern und meinem Vater (Pflegefall, wird von mir gepflegt) in diesem Haus.
      Im Februar 2023 hat mein Bruder eine Teilungsversteigerung bei Gericht beantragt.
      Mein Vater hat daraufhin die Rückgabe der Schenkung gefordert noch keine 10 Jahre verstrichen – Verarmung – grober Undank), da er mit seiner Rente (ca. 350 Euro) und dem Pflegegeld (Pflegestufe 3 – 535 Euro) verarmen würde. Er lebt mit mir und ich komme für die meisten Ausgaben auf.
      Der Schritt Ihres Vaters, die Rückgabe der Schenkung zu fordern, erscheint mir angesichts der Umstände durchaus vernünftig. Wenn Ihr Bruder darauf nicht reagiert, dann wird Ihr Vater dieses Verlangen gerichtlich durchsetzen müssen. Das ist allerdings ein anderes Gericht als das Versteigerungsgericht. Dazu muss Ihr Vater natürlich einen Anwalt einschalten.

      Mein Bruder hat sich bisher nicht gerührt, hat uns blockiert und reagiert nicht.
      Können Sie mir sagen, wie ich hier vorgehen könnte. Kann mein Vater die Rückgabe der Schenkung dann vor Gericht beantragen?
      Ja, dazu muss er gegen Ihren Bruder klagen. Dafür ist aber nicht das Versteigerungsgericht zuständig.

      Ich habe bereits zugestimmt, da es zum Wohl meines Vaters und natürlich auch meiner Kinder ist.
      Ihre Zustimmung ist dazu nicht erforderlich; denn Ihre Hälfte des Hauses ist durch die Rückforderung der Schenkung ja nicht betroffen.

      Sollten wir ausziehen müssen,
      Das müssen Sie ja auf keinen Fall, denn Ihr Vater hat doch ein Wohnrecht, welches durch die Versteigerung nicht untergehen würde.

      könnte ich keine Wohnung/Haus zum Kauf oder Miete besorgen, um weiterhin meinen Vater zu pflegen, Ein Pflegeheim kann ich auch nicht bezahlen. Das Sozialamt würde sich das Haus auch zurückholen, wenn mein Vater Unterstützung beantragt.
      Können Sie mir sagen, was ich tun kann?
      Ich bin echt verzweifelt und bin am Ende meiner Kräfte. Ich weiß nicht ob ich es schaffe und ob ich überhaupt weitermachen kann und will….. es ist zu viel Kampf und meine Lebenslust schwindet.
      Lassen Sie sich nicht durch diesen Blödsinn unterkriegen, den Ihr Bruder da veranstaltet.

      Danke für jeden Ratschlag.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  3. Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
    meine Exfrau ist völlig durchgeknallt und möchte lieber eine Teilversteigerung unserer Immobilie (jedem gehört die Hälfte )durchführen. Ich möchte ebenso zeitgleich verkaufen, aber über einen Makler, weil ich das Kapital dringender benötige als wie sie.
    Durch den geplanten Zwangsverkauf meiner Ex, befürchte ich finanzielle Nachteile und das hätte sie sich zu gerne gewünscht um mich zu schaden. Was kann ich tun, um das zu verhindern?
    Könnte ich Rekress von ihr verlangen, sollte sie wirklich damit durchkommen?
    Mit freundliche Grüße
    Stefan M.

    1. Sehr geehrter Herr Mandera-Keri,

      meine Exfrau ist völlig durchgeknallt
      Das sehe ich allerdings nicht so.

      und möchte lieber eine Teilversteigerung unserer Immobilie (jedem gehört die Hälfte )durchführen.
      Dazu ist sie berechtigt.

      Ich möchte ebenso zeitgleich verkaufen, aber über einen Makler,
      Also sind Sie sich jedenfalls soweit einig, dass Sie beide die Immobilie veräußern wollen.

      weil ich das Kapital dringender benötige als wie sie.
      Durch den geplanten Zwangsverkauf meiner Ex, befürchte ich finanzielle Nachteile
      Sie nehmen offenbar irrtümlich an, dass bei der Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt wird als bei einem Verkauf über einen Makler. Erfahrungsgemäß ist aber eher das Gegenteil der Fall.

      und das hätte sie sich zu gerne gewünscht um mich zu schaden.
      Unterstellen Sie Ihrer Ex doch nicht, dass sie sich selbst schaden möchte, nur um Ihnen zu schaden. Der Schritt Ihrer Ex ist durchaus vernünftig.

      Was kann ich tun, um das zu verhindern?
      Gar nichts. Sie sollten das auch nicht verhindern wollen. Versuchen Sie lieber, das Beste aus der Situation zu machen und Ihren Erlösanteil möglichst bald zu bekommen. Dabei könnte ich Ihnen helfen.

      Könnte ich Regress von ihr verlangen, sollte sie wirklich damit durchkommen?
      Nein.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  4. Sehr geehrter Herr Dr. Dreyer,

    ich habe einen Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt – dieser ist vom zuständigen Amtsgericht heute abgelehnt worden!

    Was kann ich tun?

    Besten Dank für Ihre Zeit.

    Mit freundlichen Grüßen,
    M. Neuner

    1. Sehr geehrte Frau Neuner,

      dazu müssten Sie mir schon mal sagen, mit welcher Begründung Ihr Antrag abgelehnt wurde.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  5. Sehr geehrte Damen und Herren,
    kann man die einstweilige Einstellung einer Teilungsversteigerung für 6 Monate fordern, wenn das Gutachten zu dem Objekt wesentliche Fakten nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt hat. Das in Rede stehende Objekt befindet sich im Außenbereich und unterliegt damit dem Bundesbaugesetz, wonach es in diesem Fall eine Nutzungseinschränkung (Nutzung nur durch den aktuellen Eigentümer und keine Vermietung möglich) gibt, die in dem Gutachten mit einer Wertminderung von lediglich 3.000,– Euro auf den ermittelten VW berücksichtigt wurde. Darüber hinaus liegen Gutachten aus 2015 (350 Teuro) und 2021 (570 Teuro rd. 60 % auseinander, wobei die Vermutung besteht, dass die Betreiberin Einfluss darauf genommen hat, da sie den eingesetzten Gutachter aus ihrer eigenen Tätigkeit als Maklerin gut kennt.

    1. Sehr geehrter Herr Geidies,

      kann man die einstweilige Einstellung einer Teilungsversteigerung für 6 Monate fordern, wenn das Gutachten zu dem Objekt wesentliche Fakten nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt hat.
      Nein.
      Nein. Eine einstweilige Einstellung hat ja auch nichts mit der Richtigkeit des Gutachtens zu tun. Mit einer einstweiligen Einstellung könnten Sie ja auch nicht darauf hinwirken, dass ein – eventuell – unrichtiges Gutachten korrigiert wird.

      Stattdessen müssten Sie Ihre Einwendungen gegen das Gutachten vorbringen. Dazu gibt Ihnen das Gericht ja Gelegenheit. Der Gutachter wird dann noch mal dazu Stellung nehmen. Wenn Sie mit der Festsetzung des Verkehrswerts durch das Gericht nicht einverstanden sind, dann können Sie dagegen die sofortige Beschwerde einlegen (Frist zwei Wochen).

      Das in Rede stehende Objekt befindet sich im Außenbereich und unterliegt damit dem Bundesbaugesetz, wonach es in diesem Fall eine Nutzungseinschränkung (Nutzung nur durch den aktuellen Eigentümer und keine Vermietung möglich) gibt, die in dem Gutachten mit einer Wertminderung von lediglich 3.000,– Euro auf den ermittelten VW berücksichtigt wurde. Darüber hinaus liegen Gutachten aus 2015 (350 Teuro) und 2021 (570 Teuro rd. 60 % auseinander,
      was ich allerdings als nicht ungewöhnlich empfinde; denn in dem Zeitraum sind die Verkehrswerte ja erheblich gestiegen.

      wobei die Vermutung besteht, dass die Betreiberin Einfluss darauf genommen hat, da sie den eingesetzten Gutachter aus ihrer eigenen Tätigkeit als Maklerin gut kennt.
      Mit „Vermutungen“ kommen Sie hier allerdings nicht weiter. Auch kann ich kaum glauben, dass der Gutachter sich derart beeinflussen ließe.

      Viele Grüße
      Klaus Dreyer

  6. Guten Tag, wir haben diesen Monat die Teilungsversteigerung unseres Hauses (Erbstreit).
    Unser Bruder droht nun damit, auf jeden fall gegen das Gebot Einspruch einzulegen. Er sagt, damit würde er auf jeden fall durchkommen und das Angebot dann verfallen.

    Stimmt das so oder kann sein Einspruch abgelehnt werden? – Gilt nicht auch die 7/10 Regelung
    – Wie lange würde das dann wohl dauern?

    Herzliche Grüße M. Joswig

    1. Hallo Frau Joswig,

      Guten Tag, wir haben diesen Monat die Teilungsversteigerung unseres Hauses (Erbstreit).

      Unser Bruder droht nun damit, auf jeden fall gegen das Gebot Einspruch einzulegen.
      Einen „Einspruch“ gegen ein Gebot gibt es nicht.

      Sie müssen natürlich eine Bietsicherheit leisten, sonst ist Ihr Gebot nicht zulässig.

      Er sagt, damit würde er auf jeden fall durchkommen und das Angebot dann verfallen.
      Er meint vielleicht etwas anderes. Wenn er alleiniger Antragsteller ist, dann kann er den Zuschlag versagen. Ob er alleiniger Antragsteller ist, teilen Sie mir allerdings nicht mit.

      Stimmt das so oder kann sein Einspruch abgelehnt werden?
      Wie gesagt, einen Einspruch gibt es nicht.

      – Gilt nicht auch die 7/10 Regelung
      Nein, nicht bei der Teilungsversteigerung.

      – Wie lange würde das dann wohl dauern?
      Was ist denn „das“?

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

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