Die bestehenbleibende Grundschuld in der Teilungsversteigerung

Die bestehenbleibende Grundschuld in der Teilungsversteigerung

 Aus gegebenem Anlass muss ich nochmals auf das Thema „Die bestehenbleibende Grundschuld in der Teilungsversteigerung“ zurückkommen. Dieses Thema bereitet nämlich immer wieder gedankliche Schwierigkeiten. Diesmal liegt ein aktuelles Verfahren zugrunde.

Die bestehenbleibende Grundschuld in der Teilungsversteigerung – Eigentümergrundschuld wird durch Schenkung zur Fremdgrundschuld

Die Eltern hatten Ihren beiden Kindern ein Grundstück mit aufstehendem Haus bereits zu Lebzeiten jeweils zur Hälfte geschenkt. Die Kinder bildeten also eine Bruchteilsgemeinschaft, wobei jedem der Kinder eine ideelle Hälfte zustand. Also eine Hälfte für Kind A und eine Hälfte für Kind B. Das Grundstück war noch mit einer nicht mehr valutierenden Grundschuld belastet. Die Bank hatte auf die Grundschuld verzichtet, da sie diese ja nicht mehr benötigte. Dadurch war aus der Grundschuld eine Eigentümergrundschuld geworden. Gläubiger dieser Grundschuld (und zugleich Schuldner) waren also die Eltern geworden. Diese Grundschuld hatten die Eltern nicht auch an die Kinder übertragen. Dadurch war aus der Grundschuld wieder eine Fremdgrundschuld geworden. Gläubiger der Grundschuld waren also die Eltern, Schuldner waren die Kinder als die jetzigen Eigentümer.

Die bestehenbleibende Grundschuld in der Teilungsversteigerung – Gläubiger Erbengemeinschaft

Nach dem Tod der Eltern waren die Kinder die Erben. Teil des Nachlasses war die Grundschuld, deren Gläubiger die Eltern gewesen waren. Die Kinder hatten die Grundschuld also nunmehr von ihren Eltern geerbt. Hinsichtlich der Grundschuld bestand nunmehr also eine Erbengemeinschaft, wobei die beiden Kinder die Miterben waren. Gläubigerin der Grundschuld war also jetzt die Erbengemeinschaft.

Als nächstes verkaufte eines der beiden Kinder (Kind B) seinen Bruchteil an dem Grundstück und Haus an einen Dritten. Nicht mit verkauft wurde jedoch der Erbteil dieses Kindes. Die Grundschuld stand also nach wie vor der Erbengemeinschaft bestehend aus den beiden Kindern zu, belastete aber das Grundstück, welches jetzt im Eigentum der Bruchteilsgemeinschaft bestehend aus dem verbleibenden Kind (Kind A) und dem Dritten stand.

Dann beantragte und betrieb dieser Dritte die Teilungsversteigerung. Kind A wollte die Hälfte des Dritten gern ersteigern. Kind A war allerdings der Meinung, die verbliebene Grundschuld stünde ihm allein zu, da die Eltern Kind B ein größeres Darlehen gewährt hatten, welches Kind B nie zurückgezahlt hatte. Kind A behauptete, die Eltern hätten die Grundschuld weiterhin gehalten, um damit das an Kind B gegebene Darlehen zu besichern. Das war vielleicht auch im Familienkreis so besprochen worden. Jedoch hatten die Eltern es offenbar nie so verwirklicht. Denn die Grundbuchlage gab das nicht her. Außerdem wäre es ja auch widersinnig gewesen, die Grundschuld als Sicherheit für ein Darlehen an Kind B zu betrachten. Denn die Grundschuld lastete ja auf dem gesamten Grundstück, also auch auf dem Anteil von Kind A. Dann hätte Kind A ja für das Darlehen von Kind B mit gehaftet.

Die bestehenbleibende Grundschuld in der Teilungsversteigerung – Ersteher zahlt an Erbengemeinschaft

Richtig war, dass gemäß Grundbuchlage die Gläubigerin der Grundschuld weiterhin die Erbengemeinschaft bestehend aus Kind A und Kind B war. Bei einer Ersteigerung durch Kind A hätte dieses also die Grundschuld in voller Höhe als Schuldner übernehmen müssen und sie zur Ablösung in voller Höhe des Nominalbetrages an die Erbengemeinschaft bezahlen müssen. Dadurch wäre der Erbengemeinschaft also Geld zugeflossen. Da die Grundschuld ja aber nicht (mehr) valutierte, hätte die Erbengemeinschaft dieses Geld nicht behalten dürfen, sondern hätte es den Alteigentümern, also Kind A und dem Dritten auskehren müssen, und zwar gemeinschaftlich. Dann hätte Kind A sich also mit dem Dritten über den ihnen aus der Grundschuld zufließenden Betrag auseinandersetzen müssen.

Allgemeine Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

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