Die Eltern haben ihr gesamtes Vermögen an zwei ihrer Kinder vererbt. Das dritte Kind haben sie wegen liederlichen Lebenswandels (oder warum auch immer) enterbt. Die beiden Erben bilden also eine Erbengemeinschaft. Sie können sich aber über das Elternhaus nicht einig werden. Also hat einer der Erben eine Teilungsversteigerung eingeleitet. Nun hat ja aber das ungeliebte Kind einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die Erben und ist von diesen in Geld zu erfüllen. Welche Rolle spielt also nun der Pflichtteil bei der Teilungsversteigerung?