Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung

Die Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung sind es ja, welche das Versteigerungsverfahren leiten und die entsprechenden Beschlüsse fassen. Sie sind es also auch, welche sich am allerbesten mit dem Verfahren auskennen. Das ist auch (meistens) zutreffend. Aber auch Rechtspfleger sind natürlich nur Menschen. Und machen als solche natürlich auch gelegentlich Fehler.

Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung – und bei der Zwangsversteigerung

Bitte bedenken Sie, dass Rechtspfleger ja überwiegend mit Zwangsversteigerungen zu tun haben, und nur sehr viel seltener mit Teilungsversteigerungen. Die beiden Verfahrensarten sind zwar recht ähnlich und werden ja auch durch das gleiche Gesetz bestimmt. Aber es gibt bei der Teilungsversteigerung doch ganz erhebliche Unterschiede. Das Teilungsversteigerungsverfahren ist auch erheblich komplexer als das Zwangsversteigerungsverfahren. Bei der Teilungsversteigerung können Konstellationen auftreten, die es bei der Zwangsversteigerung schlicht nicht gibt. Diese sind teilweise noch nicht mal vom Gesetzgeber bedacht worden. Man denke nur an die Bestimmung des geringsten Gebots bei zwei Antragstellern, deren Miteigentumsanteile unterschiedlich belastet sind.  Das ist ein Problem, welches bei der Zwangsversteigerung nicht auftreten kann. Und so sind Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung durchaus mehr gefordert als bei der Zwangsversteigerung. Manchmal auch überfordert.

Auch Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung machen Fehler

Und so kommt es, dass Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung eben auch manchmal Fehler machen.

So meinen manche Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung, sie müssten prüfen, ob die Teilungsversteigerung vor der Ehescheidung denn überhaupt zulässig wäre. Und meinen, sie müssten dazu überprüfen, ob gemäß § 1365 BGB in ausreichendem Maße sonstiges Vermögen vorhanden sei. Damit es  sich nicht um das Vermögen im Ganzen handele, über welches hier per Teilungsversteigerung verfügt werde. Bitte sehen Sie dazu auch unter http://www.teilungsversteigerung24.de/teilungsversteigerung-vor-der-ehescheidung-teil-ii/.

Auch treten bei manchem Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung Zweifel darüber auf, inwieweit ein während des Verfahrens neu eingetretener Eigentümer als Antragsteller aufzufassen ist, wenn dieser seinen Anteil vom Antragsteller erworben hat. Das Amtsgericht Mainz hat sich mit dieser Frage z.B. sehr schwer getan. Letztlich hat man dort verstanden, dass ein solcher neu eingetretener Eigentümer selbstverständlich auch gleichzeitig sofort Antragsteller ist.

Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung und das Gerechtigkeitsgefühl

Ganz schwierig wird es, wenn ein Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung ein diffuses Bauchgefühl entwickelt hat, was er für gerecht hält und was nicht. Problematisch wird das natürlich erst dann, wenn dieses Bauchgefühl mit dem Gesetz und den Regularien des Rechts der Teilungsversteigerung nicht mehr im Einklang steht. Dann darf sich dieser Rechtspfleger natürlich nicht nach seinem Gefühl richten, sondern nach dem Gesetz. Machte er es anders, dann stellte er sich ja über das Gesetz. Er beanspruchte dann für sich, es besser zu wissen als der Gesetzgeber. „Was schert mich das Gesetz, ich weiß schon, was gerecht ist.“

Leider habe ich einen solchen Fall gerade kürzlich erlebt, bei dem ein Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung meinte, sich über das Gesetz stellen zu dürfen, „da es ja sonst ungerecht sei.“ Das hatte für die Beteiligten allerdings ziemlich schlimme Konsequenzen. Es handelte sich um die Rechtspflegerin Xxxxxx Xxxxxxx *) am Amtsgericht Augsburg, die meinte, ungeachtet sämtlicher Vorhaltungen eher tun zu müssen, was sie selbst für gerecht hielt, auch wenn es nicht dem Gesetz entsprach. Dies war ein derart schwerwiegender Fall, dass ich leider nicht umhin konnte, eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung zu stellen – was ich noch nie zuvor getan habe. Man wird sehen, was die Staatsanwaltschaft daraus macht. Wahrscheinlich wird das ja eher nach dem „Krähenprinzip“ abgehandelt (eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus).

Nachtrag dazu:

Ein Nachtrag hierzu: Ich sollte noch darlegen, wie es dann  tatsächlich ausgegangen ist. Es ist wie erwartet nach dem Krähenprinzip abgehandelt worden. Die Staatsanwaltschaft wollte es nicht einsehen, dass es sich um Rechtsbeugung handelte, und hat das Verfahren eingestellt. Oder sie wollte sich keine Arbeit mit dem Verfahren aufhalsen. Oder sie wollte der Rechtspflegerin nicht weh tun. Wie auch immer. Ich konnte leider kein Klagerzwingungsverfahren einleiten, da ich nicht selbst der Verletzte war. So ein Staatsanwalt hat natürlich in der Regel von Teilungsversteigerungen keinerlei Ahnung.  Ich bleibe aber natürlich bei meiner Meinung und lasse mir keinen Maulkorb umhängen.

Ungeachtet dessen: das sind Einzelfälle. Das Gros der Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung macht einen guten Job.

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

 

Postscript

*) An dieser Stelle hatte ich den Namen der Rechtspflegerin stehen. Der Dienstvorgesetzte dieser Rechtspflegerin, der Präsident des Amtsgerichts Augsburg, wirft mir nun vor, dass es sich um eine Verleumdung dieser Rechtspflegerin handeln würde Es ist aber keine Verleumdung, weil es sich um die reine Wahrheit handelt, und es kann sich niemals um eine Verleumdung handeln, wenn man einfach die Wahrheit ausspricht. Es wird natürlich gerichtlich geklärt werden, ob es sich um eine Verleumdung handelt oder nicht.

So weit, so gut. Der Dienstvorgesetzte meint sicherlich, richtig zu handeln im Sinne seiner Fürsorgepflicht für die Rechtspflegerin. Natürlich versteht ein Amtsgerichtspräsident in der Regel auch nichts von Teilungsversteigerungen. Muss er ja auch nicht. Dafür hat er seine Spezialisten. Er kann ja schließlich nicht alles wissen.

Nun hat der Dienstvorgesetzte sich aber auch schriftlich an meinen Internetprovider gewandt und hat dort behauptet, es handele sich um einen rechtswidrigen Inhalt. Das empfinde ich jetzt allerdings nicht als in Ordnung. Nach meinem Dafürhalten kann er nicht einfach eine solche Behauptung in die Welt setzen, bevor die gerichtliche Klärung überhaupt erfolgt ist. Schließlich hat auch er keineswegs die Weisheit mit Löffeln gefressen und kann es also gar nicht sicher wissen. Das kommt also aus meiner Sicht einer Vorverurteilung gleich.

Mein Internetprovider, der naturgemäß den Sachverhalt überhaupt nicht überblicken kann, handelt verständlicherweise vorsichtig, möchte sich nicht angreifbar machen, und hat mich daher gebeten, den Namen der Rechtspflegerin nicht mehr zu nennen. Dieser Bitte muss ich derzeit notgedrungen Folge leisten. Meinem Internetprovider kann und will ich keinen Vorwurf machen

Dieser ganze Vorgang führt aber im Ergebnis zu einer Beschneidung der Meinungsfreiheit, was man denke ich durchaus als Zensur bezeichnen könnte. Seien Sie versichert, dass ich geeignete Schritte unternehmen werde. Sobald gerichtlich festgestellt ist, dass es sich nicht um eine Verleumdung handelt, sondern um die Wahrheit, wird der Name der Rechtspflegerin hier weder auftauchen.

 

 

 

 

 

3 Gedanken zu „Rechtspfleger bei der Teilungsversteigerung“

  1. Besten Dank für Ihre Antwort!

    Warum nimmt es denn keinen Fortgang?
    Nach Aussagen der Sachbearbeiterin liegt es an den vielen Schreiben der Gegenseite und auch einem Wechsel des Rechtsanwaltes. Wir glauben, dass die Rechtspflegerin mehr zu der Gegenseite hält. Die Rechtspflegerin meinte, unser Ziel wäre, dass die Gegenseite aus dem Haus ziehen muss. Daraufhin haben wir gesagt, dass das nicht stimmt. Unser Ziel ist die Auflösung der Erbengemeinschaft.

    Hat der Anwalt die einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG beantragt, oder hat er einen Antrag nach § 765a ZPO gestellt?
    Der Anwalt hat einen Vollstreckungsschutzantrag nach §765 a ZPO auf Einstellung des Verfahrens gestellt, weil die Fortführung des Verfahrens zu einem für den Gegner untragbaren Ergebnis führt. Er schreibt: „Der Vollstreckungsschutzantrag ist nämlich dann begründet, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die eine sittenwidrige Härte für den Vollsteckungsschuldner begründen und keine Schutzbedürftigkeit des Gläubigers besteht. In der Begründung findet mithin eine Interessenabwägung statt. Aus dem Tatbestand „besonderer Härte“ lasst sich ableiten, dass die Belastung für den Schuldner ungleich höher sein muss als für den Gläubiger. …..Ein untragbares Ergebnis liegt in der Regel vor, wenn für den Vollstreckungsschuldner durch die Vollstreckung eine Gefahr für Leib und Leben besteht.“ Dann wir auf eine fachärztliche Bescheinigung verwiesen wonach die Mandantin eine depressive Störung sowie ein Parkinsonsyndrom hat. Der Facharzt bescheinigt, dass sich durch einen Auszug aus der Wohnung der gesundheitliche Zustand beinträchtigen würde und sich die Krankheiten verschlimmern würden.
    Es wird darauf verwiesen, dass man uns unseren Anteil zu dem vom Sachverständigen ermittelten Wert abkaufen wollte und wir das Angebot abgelehnt haben. Wir haben der Gegenseite einen höheren Preis für unseren Anteil genannt, weil das Haus nach Gesprächen mit einem mit uns befreundeten Immobilienberater auf dem Markt einen wesentlich höheren Erlös erzielen könnte.
    Die Rechtspflegerin macht uns indirekt zum Vorwurf, eine Verkauf unseres Anteil verweigert zu haben.
    Wenn ich die Rechtspflegerin richtig verstanden habe, will sie die Vollstreckungsschutzantrag nach §765 a ZPO von einem Richter oder nächst höheren Instanz prüfen lassen.

    Bezüglich der von der Gegenseite nicht gezahlten Miete und Nebenkosten muss selbstverständlich ein eigener Rechtsprozess geführt. Da haben Sie Recht. Wir sind davon ausgegangen, dass die Rechtspflegerin auch eine Interessenabwägung macht und sich die Vorteil und den Nutzen der einen und der anderen Seite anschaut. In diesem Fall hat ausschließlich die Gegenseite den Nutzen und wir haben den finanziellen Schaden…
    Besten Dank noch mal für Ihre Antwort!

  2. Unser Verfahren zur Teilungsversteigerung läuft schon seit 18 Monaten. Es handelt sich um ein Dreifamilienhaus mit ca.300 qm Wohnfläche. Eine Miteigentümerin wohnt in dem Haus, die anderen Wohnungen sind leer. Von dem Anwalt der Gegenseite wurde der Härtefall für die dort wohnende 85 jährige Frau gefordert, die auch noch Dement ist und Parkinson hat. Die Rechtspflegerin, die den Fall betreut, erklärte gestern am Telefon, dass sie die Härtefallregelung prüfen lassen will, was dann natürlich wieder Zeit kostet. Die Frau bzw. deren betreuende, die ebenfalls zur Erbengemeinschaft gehört, bezahlt seit 2022 keinen Nutzungsausgleich (Miete), bezahlt auch die Nebenkosten (Grundsteuer, Abfall usw.) Es erschließt sich mir nicht, wie eine Rechtspflegerin, die das alles ja weiß oder wissen sollte, trotzdem der Prüfung des Härtefalls zustimmt und dadurch das ganze Procedere wesentlich in die Länge treibt. Hier wird nach meiner Meinung vorwiegend emotional entscheiden, weil die Gegenseite keine Gelegenheit ausgelassen hat, um zu jammern und sich als Opfer darzustellen. Es könnte passieren, dass die demente und kranke Frau bis zu ihrem Tod allein in dem Haus mit 300 qm Wohnfläche lebt.

    1. Hallo KD,

      Unser Verfahren zur Teilungsversteigerung läuft schon seit 18 Monaten.
      Warum nimmt es denn keinen Fortgang?

      Es handelt sich um ein Dreifamilienhaus mit ca.300 qm Wohnfläche. Eine Miteigentümerin wohnt in dem Haus, die anderen Wohnungen sind leer. Von dem Anwalt der Gegenseite wurde der Härtefall für die dort wohnende 85 jährige Frau gefordert, die auch noch Dement ist und Parkinson hat.
      Was meinen Sie mit „Härtefall gefordert“? Sie müssen mir schon klar sagen, was geschehen ist. Hat der Anwalt die einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG beantragt, oder hat er einen Antrag nach § 765a ZPO gestellt?

      Die Rechtspflegerin, die den Fall betreut, erklärte gestern am Telefon, dass sie die Härtefallregelung prüfen lassen will,
      Bitte sagen Sie doch klar, was Sache ist. Prüfen muss sie den Antrag der Gegenseite doch selber. Oder will sie ein ärztliches Gutachten einholen? Natürlich möchte die Rechtspflegerin sich nicht angreifbar machen. Leben und Gesundheit sind höhere Güter als jedes Geld der Welt. Und bei der Teilungsversteigerung geht es ja letztlich nur um Geld. Versetzen Sie sich doch gedanklich mal in die Situation der Dame. Wenn es um Ihr Leben ginge, wäre Ihne auch jedes Geld egal.

      was dann natürlich wieder Zeit kostet. Die Frau bzw. deren betreuende, die ebenfalls zur Erbengemeinschaft gehört, bezahlt seit 2022 keinen Nutzungsausgleich (Miete), bezahlt auch die Nebenkosten (Grundsteuer, Abfall usw.)
      Das hat mit dem Teilungsversteigerungsverfahren nichts zu tun und geht die Rechtspflegerin auch überhaupt nichts an. Wenn die Dame ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, dann müssen Sie gegen sie klagen. Wenn Sie dann ein Urteil haben, also einen vollstreckbaren Titel, dann können Sie gegen die Dame vollstrecken, z.B. indem Sie auf deren Anteil eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Dann bekommen Sie bei der Versteigerung Ihr Geld aus deren Erlösanteil.

      Es erschließt sich mir nicht, wie eine Rechtspflegerin, die das alles ja weiß oder wissen sollte,
      das geht die Rechtspflegerin wie gesagt gar nichts an. Die hat sich nur um das Versteigerungsverfahren zu kümmern.

      trotzdem der Prüfung des Härtefalls zustimmt
      Ob da ein Härtefall vorliegt oder nicht, hat doch nichts damit zu tun, ob die Dame Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder nicht.

      und dadurch das ganze Procedere wesentlich in die Länge treibt. Hier wird nach meiner Meinung vorwiegend emotional entscheiden, weil die Gegenseite keine Gelegenheit ausgelassen hat, um zu jammern und sich als Opfer darzustellen.
      Dann müssen Sie dem Gejammer entgegen treten.

      Es könnte passieren, dass die demente und kranke Frau bis zu ihrem Tod allein in dem Haus mit 300 qm Wohnfläche lebt.
      Eine einstweilige Einstellung des Verfahrens ist nur dann gerechtfertigt, wenn innerhalb der Einstellungszeit mit der Änderung wesentlicher Umstände zu rechnen ist. Wenn die Dame dement ist und Parkinson hat, dann ist sie nach Beendigung der Einstellungszeit von sechs Monaten sicherlich immer noch dement und hat immer noch Parkinson. Daher erscheint eine einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht gerechtfertigt.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

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