Zugewinnausgleich bei der Teilungsversteigerung

Zugewinnausgleich bei der Teilungsversteigerung

Welche Rolle spielt der Zugewinnausgleich bei der Teilungsversteigerung? Teilungsversteigerungen kommen natĂŒrlich hĂ€ufig im Rahmen von Ehescheidungen vor. Aber kann man den Zugewinnausgleich dabei geltend machen? Das ist leider nicht ganz einfach.

Zugewinnausgleich bei der Teilungsversteigerung zurĂŒckhalten

Als Ergebnis der Teilungsversteigerung aufgrund einer Ehescheidung wird ja ein hĂ€ufig recht großer Erlös erzielt. Der steht dann natĂŒrlich den AlteigentĂŒmern zu. Allerdings steht er der Gemeinschaft der AlteigentĂŒmer zu, also nicht etwa automatisch jedem die HĂ€lfte. Das Versteigerungsgericht kann deshalb die Aufteilung auch nicht vornehmen. Vielmehr können die beiden Teilhaber an der Gemeinschaft der AlteigentĂŒmer sich nur im InnenverhĂ€ltnis darĂŒber einig werden. Wenn dann einer der beiden meint, noch einen grĂ¶ĂŸeren Anspruch aus dem Zugewinnausgleich zu haben, möchte er den Zugewinnausgleich bei der Teilungsversteigerung in Spiel bringen. Er möchte den entsprechenden Betrag zurĂŒckhalten. Dieser Betrag soll an den anderen jedenfalls zunĂ€chst nicht ausgezahlt werden.

NatĂŒrlich braucht er der Auszahlung an den anderen nicht zuzustimmen. Das Versteigerungsgericht prĂŒft ja nicht etwa die Berechtigung des Anspruchs. Sondern es stellt nur fest, ob hinsichtlich der Aufteilung des Erlöses Einigkeit besteht oder eben nicht. Wenn keine Einigkeit besteht, wird der Erlös hinterlegt. Dann kommt erst mal keiner an dieses Geld. Damit ist ja aber der Zugewinnausgleich bei der Teilungsversteigerung noch nicht abgehandelt.

Zugewinnausgleich bei der Teilungsversteigerung – Prozessverfahren

Dann mĂŒssen sich die beiden ĂŒber die Auszahlung einig werden. Oder eben sich darum streiten. Dies allerdings dann bei einem anderen Gericht – dem Prozessgericht. Wenn dann der andere auf Zustimmung zur Auszahlung klagt, dann wird es allerdings schwierig. Denn dann muss der ZurĂŒckhaltende beweisen, dass ihm dieser Ausgleichsanspruch aus dem Zugewinnausgleich bei der Teilungsversteigerung tatsĂ€chlich zusteht. Das wird er aber nicht können, solange er noch keinen rechtskrĂ€ftigen Titel ĂŒber den Zugewinnausgleich hat.

Zugewinnausgleich bei der Teilungsversteigerung – kein ZurĂŒckbehaltungsrecht

Ein ZurĂŒckbehaltungsrecht besteht in Hinblick auf den zu erwartenden Zugewinnausgleich bei der Teilungsversteigerung nĂ€mlich leider nicht. Der BGH hat dazu nĂ€mlich entschieden, dass ZurĂŒckbehaltungsrechte nur aus dem gleichen GemeinschaftsverhĂ€ltnis geltend gemacht werden können (Beschluss vom 13.11.2013, XII ZB 333/12). Es handelt sich hier jedoch um zwei verschiedene Gemeinschaften. NĂ€mlich einmal die eheliche Gemeinschaft, zum anderen aber die EigentĂŒmergemeinschaft.

Zugewinnausgleich bei der Teilungsversteigerung – Versteigerungsverfahren verzögern

Oftmals besteht daher der Wunsch, das Teilungsversteigerungsverfahren so lange zu verzögern, bis in dem parallel betriebenen Zugewinnausgleichsverfahren eine Entscheidung ergangen ist. Damit soll erreicht werden, den Zugewinnausgleich bei der Teilungsversteigerung geltend machen zu können. Das gelingt jedoch leider kaum jemals. Zugewinnausgleichsverfahren ziehen sich nĂ€mlich ĂŒblicherweise leider sehr lange hin. Es handelt sich ja um ein dreistufiges Verfahren.

FĂŒr die Beteiligten einer aufgrund einer Ehescheidung erfolgenden Teilungsversteigerung stellen sich die verschiedenen VorgĂ€nge zwar als einheitlich dar. Schließlich ist die Teilungsversteigerung ja auch nur wegen der Ehescheidung erforderlich geworden. Rechtlich gesehen handelt es sich jedoch um voneinander völlig unabhĂ€ngige Verfahren. Daher ist es in den meisten FĂ€llen leider nicht möglich, den Zugewinnausgleich bei der Teilungsversteigerung zu berĂŒcksichtigen.

Weitere allgemeine Hinweise zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele GrĂŒĂŸe

Ihr Klaus Dreyer

 

 

 

2 Gedanken zu „Zugewinnausgleich bei der Teilungsversteigerung“

  1. Dies gilt hoffentlich nicht, wenn ein Ehegatte vorher verstorben ist und die TV wegen der entstandenen Erbengemeinschaft entsteht?
    D.h. Ein Erbe erbt 1/2 vom verstorbenen Ehegatte, dieser hat zuvor von verstorbenen Ehefrau 1/2 plus 1/4 Zugewinn geerbt.

    1. Sehr geehrte Frau Majstrenko,

      nein, wenn ein Ehegatte verstorben ist, dann steht ja kein Zugewinnausgleich mehr an.

      Viele GrĂŒĂŸe
      Ihr Klaus Dreyer

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert