Finanzierung des Gebots in der Teilungsversteigerung

Wenn Sie ein Haus, ein Grundstück, eine Wohnung oder ein anderes Objekt aus einer Teilungsversteigerung erworben haben, dann werden Sie es wahrscheinlich über ein Darlehen von einer Bank finanzieren wollen. Da Banken sich leider mit Teilungsversteigerungen meistens auch nicht so recht auskennen, könnten Sie dabei auf gewisse Probleme stoßen. Diese Probleme lassen sich zwar überwinden, aber Sie sollten wissen, wie das möglich ist. Wie stellen Sie also die Finanzierung des Gebots in der Teilungsversteigerung sicher?

Finanzierung des Gebots in der Teilungsversteigerung als Eigentümer

Wenn Sie das Objekt erworben haben, wenn Sie also den Zuschlag erhalten haben, dann sind Sie mit dem Zuschlag sofort Eigentümer geworden. Also können Sie über Ihr erworbenes Eigentum auch schon verfügen, können es also beleihen. Sie sollen Ihr Gebot ja bis zum Verteilungstermin bezahlen. Der Verteilungstermin liegt üblicherweise etwa zwei bis drei Monate nach dem Versteigerungstermin. Dieser Zeitraum ist so gemeint, dass Ihnen für die Finanzierung des Gebots in der Teilungsversteigerung genügend Zeit bleibt.

Zeitraum für die Finanzierung des Gebots in der Teilungsversteigerung

Diesen Zeitraum sollten Sie also nutzen, im mit der Bank oder den Banken über die Gewährung eines Darlehens zu verhandeln. Für die Herausgabe eines Darlehens möchte die Bank natürlich eine Sicherheit haben. Eine solche Sicherheit wird üblicherweise in Form einer Grundschuld gestellt, also eines Pfandrechts an dem Grundstück. Da Sie ja bereits Eigentümer sind, können Sie natürlich auch eine solche Grundschuld für die Bank bestellen. Das geschieht mit einer notariellen Urkunde. Insofern sollte der Finanzierung des Gebots in der Teilungsversteigerung also eigentlich nichts im Wege stehen.

Bedingungen der Bank bei der Finanzierung des Gebots in der Teilungsversteigerung

Nun sind die Banken es aber gewohnt, zu verlangen, dass vor der Auszahlung des Darlehens die Grundschuld im Grundbuch eingetragen sein soll. Und hier fangen die Schwierigkeiten bei der Finanzierung des Gebots in der Teilungsversteigerung leider an. Das ist nämlich bei der Teilungsversteigerung nicht möglich, da das Grundbuch zwischen Versteigerungstermin und Verteilungstermin nämlich gesperrt ist. Es kann also vor dem Verteilungstermin keine Grundschuld ins Grundbuch eingetragen werden. Sie können dem Verlangen der Bank in diesem Fall also nicht entsprechen, auch wenn Sie es gern täten. Es geht schlicht nicht.

Hilfe des Notars bei der Finanzierung des Gebots in der Teilungsversteigerung

Wie kann man nun diese Schwierigkeit bei der Finanzierung des Gebots in der Teilungsversteigerung umgehen? Nun, es wird in diesem Fall der Notar für Sie richten müssen. Sie können ja durchaus schon die Grundschuldbestellung beurkunden und den Notar anweisen, für die Eintragung im Grundbuch Sorge zu tragen. Damit haben Sie also alles getan, was in Ihrer Macht stand. Der Notar kann also jetzt eine sogenannte „Notarbestätigung“ ausstellen. Er kann der Bank also bestätigen, dass die Grundschuld bereits bestellt ist und ihre Eintragung im Grundbuch – nach dem Verteilungstermin – gesichert ist. Mit dieser Notarbestätigung wird die Bank sich in diesem Falle begnügen müssen.

Auf diese Weise kann also die Finanzierung des Gebots in der Teilungsversteigerung letztlich doch sichergestellt werden.

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

7 Gedanken zu „Finanzierung des Gebots in der Teilungsversteigerung“

  1. Hallo Herr Dreyer, Sie schreiben an einer Stelle, dass Sie kein Anwalt sind. Ich finde Ihre Seiten sehr informativ und es hat mir bereits auf meinem Weg zur Teilungsversteigerung meiner Immobilie geholfen aber gestatten Sie mir bitte trotzdem die Frage: welche Ausbildung oder Erfahrung befähigt Sie zu den Auskünften, die Sie auf teilungsversteigerung24.de geben? Sie dürfen mir gerne an meine Mail-Adresse mario.muja@gmx.de antworten. LG, Mario Muja

    1. Hallo Herr Muja,
      Sie schreiben an einer Stelle, dass Sie kein Anwalt sind. Ich finde Ihre Seiten sehr informativ und es hat mir bereits auf meinem Weg zur Teilungsversteigerung meiner Immobilie geholfen aber gestatten Sie mir bitte trotzdem die Frage: welche Ausbildung oder Erfahrung befähigt Sie zu den Auskünften, die Sie auf teilungsversteigerung24.de geben?

      Die Antwort auf Ihre Frage finden Sie auf meiner Website unter
      http://teilungsversteigerung.net/ueber-mich/

      Schauen Sie doch gern auch mal unter
      http://teilungsversteigerung.net/referenzen/

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  2. Könnte die Finanzierung scheitern, weil sich ein früherer Miteigentümer (z.B. der Ehepartner des Erstehers) der Löschung seines Teils der Grundschuld entgegenstellt und dadurch die neue Grundschuld nicht im eraten Rang eingetragen werden kann?

    1. Hallo Mario,

      nein, das kann nicht geschehen. Nach dem Zuschlag ist der Ersteher ja alleiniger Eigentümer. Dann hat der frühere Miteigentümer kein Mitspracherecht mehr.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  3. Hallo Herr Dreyer,

    Das ist eine tolle Seite, danke. Die Zeit bis zum Verteilungstermin müsste ja ausreichen, um die bestehende Grundschuld des ursprünglichen Eigentümers zu bezahlen und eine Löschungsbewilligung zu bekommen. Die neue Bank könnte dann mit ihrer Grundschuld in den ersten Rang. Es kommt nur darauf an, dass sie eine Notarbestätigung zur Darlehensauszahlung akzeptiert. Korrekt?

    1. Hallo Herr Arend,

      Das ist eine tolle Seite, danke. Die Zeit bis zum Verteilungstermin müsste ja ausreichen, um die bestehende Grundschuld des ursprünglichen Eigentümers zu bezahlen und eine Löschungsbewilligung zu bekommen.
      Der Verteilungstermin spielt diesbezüglich eigentlich gar keine Rolle. Denn es ist völlig unabhängig von dem Verteilungstermin, wann sie die Grundschuld bezahlen. Das geschieht ja außerhalb des Versteigerungsverfahrens, ist also davon ganz unabhängig. Es empfiehlt sich ja, die Grundschuld möglichst bald durch Zahlung abzulösen, um die hohen Grundschuldzinsen zu sparen.

      Die neue Bank könnte dann mit ihrer Grundschuld in den ersten Rang. Es kommt nur darauf an, dass sie eine Notarbestätigung zur Darlehensauszahlung akzeptiert. Korrekt?
      Ja.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

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