Teilungsversteigerung abwehren?
Die Gegenseite hat die Teilungsversteigerung beantragt. Dann ist der erste Gedanke reflexartig: „Das will ich nicht. Was kann ich dagegen tun? Wie kann ich die Teilungsversteigerung abwehren?“ Diese Frage wird dann oftmals als erstes an mich herangetragen. Dann ist die Enttäuschung groß, wenn ich dazu sagen muss, man könne gar nichts dagegen tun. Man kann in der Regel nicht die Teilungsversteigerung abwehren.
Teilungsversteigerung abwehren – ist nicht möglich
Bei der Teilungsversteigerung handelt es sich ja um eine Zwangsversteigerung. Die findet also auch gegen den Willen eines Betroffenen (oder mehrerer Betroffener) statt. Der Gesetzgeber hat das Instrument der Teilungsversteigerung geschaffen, weil er es als ein sehr hohes Rechtsgut ansah, dass niemand in einer Gemeinschaft (hier einer Eigentümergemeinschaft) festgehalten werden kann, der dieser Gemeinschaft nicht mehr angehören möchte. Die Teilungsversteigerung dient ja der Auflösung der Gemeinschaft der Miteigentümer. Und wenn niemand in dieser Gemeinschaft verhaftet bleiben darf, dann kann es eben nicht sein, dass jemand die Auflösung der Gemeinschaft verhindern kann. Deshalb muss die Versteigerung also auch zwangsweise gegen den Willen eines Betroffenen durchgesetzt werden. Die Teilungsversteigerung abwehren – das geht also nicht.
Teilungsversteigerung abwehren – ist nicht nötig
Oftmals besteht die irrige Vorstellung, es werde nur die Hälfte des Antragstellers versteigert. Es könne doch nicht sein, dass die eigene Hälfte auch versteigert würde. „Es kann doch nicht angehen, dass mein Eigentum gegen meinen Willen versteigert wird, und ich dadurch mein Eigentum verliere!“ Doch, das kann sein. Denn für ein halbes Haus gibt es ja keinen Markt. Niemand möchte ein halbes Haus ersteigern. Der Gesetzgeber möchte aber, dass ein möglichst hoher Erlös erzielt wird. Deshalb wird also das ganze Haus versteigert. Und die Teilungsversteigerung abwehren – dazu gibt es kein Mittel.
Aber es wird ja durch die Teilungsversteigerung auch niemandem ein Schaden zugefügt. Ok, das Haus wird versteigert. Eventuell hat man dann das Haus nicht mehr, falls es ein Anderer ersteigert. Im Gegenzug bekommt man aber ja den Erlös, also einen Batzen Geld. Damit kann man sich ein anderes Haus kaufen. Das Vermögen bleibt also ungeschmälert erhalten. Nur jetzt eben in Form von Geld, und nicht mehr in Form eines Hauses. Übrigens wird bei der Versteigerung immer automatisch der Verkehrswert erzielt. Der Verkehrswert ist nämlich nicht das, was ein Gutachter schätzt, sondern das, was jemand dafür zu zahlen bereit ist. Es wird derzeit bei der Versteigerung ein sehr hoher Erlös erzielt, fast immer bis weit über den Schätzwert hinaus. Es entsteht also durch die Teilungsversteigerung kein Schaden. Deshalb: Die Teilungsversteigerung abwehren – ist gar nicht nötig.
Teilungsversteigerung abwehren – ist nicht sinnvoll
Stellen Sie sich nur mal vor, es wäre Ihnen möglich: Die Teilungsversteigerung abwehren. Sie hätten also damit Erfolg. Was wäre dann das Ergebnis? Es bliebe alles beim Alten. Die Teilhaber der Eigentümergemeinschaft wären also weiterhin aneinander gekettet, obwohl sie sich nicht mehr verstehen. Die Gemeinschaft wäre nach außen hin nicht mehr handlungsfähig, weil man im Inneren zerstritten ist. Es ist nicht besonders erquicklich, ein Immobilienvermögen gemeinsam verwalten zu müssen, wenn man sich nicht mehr versteht. Wollen Sie sich denn die nächsten 20 Jahre oder noch länger immerzu mit dem Anderen streiten müssen? Das werde Sie sicherlich auch nicht wollen. Deshalb: Die Teilungsversteigerung abwehren – das ist auch gar nicht sinnvoll.
Versuchen Sie lieber, die Teilungsversteigerung als eine Chance zu begreifen – eine Chance, Ihr Leben neu zu gestalten. Und versuchen Sie lieber, das Versteigerungsverfahren bestmöglich in Ihrem Sinne optimal zu gestalten. Dabei kann ich Ihnen helfen.
Aber die Teilungsversteigerung abwehren – das können Sie nicht, es ist nicht nötig und auch nicht sinnvoll. Sie werden es also gar nicht wollen.
Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie wie gewohnt unter www.teilungsversteigerung.net.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
Sag Herr Klaus Dreyer,
Meine Frau Mutter und ich besitzen ein Grundstück zu je 50%.Nun hat meine Frau Mutter einen Betreuer und dieser hat die Teilversteigerung veranlasst aufgrund der Aufstockung von Unterbringung und ärztlichen Behandlung. Ich habe mit meiner Lebensgefährtin ein lebenslanges Wohnrecht auf diesen Grundstück (jedoch nur ein interner Vertrag mit meiner Mutter und mir), habe versucht mir eine Anwalt zu nehmen doch bin zurückgeschreckt da ich erfahren habe das es fast unmöglich ist ein solches Verfahren zu stoppen.Habe nun die Befürchtung bald auf der Straße zu stehen,da ich nicht sehr viel verdiene und hier in Berlin es fast unmöglich macht eine bezahltbare Wohnung zu finden.Was kann ich tun?
Mit freundlichen Grüßen
Leitner
Hallo Herr Leitner,
das Verfahren können Sie nicht stoppen. Es ist ja auch klar, dass die Kosten für die Betreuung und Pflege Ihrer Mutter irgendwie gedeckt werden müssen.
Ihr Wohnrecht ist leider ungültig, wenn es nur privat zwischen Ihnen und Ihrer Mutter vereinbart wurde, also weder notariell beurkundet noch im Grundbuch eingetragen.
Es wird also zur Versteigerung kommen. Wenn Sie selbst nicht mitsteigern können, werden Sie Ihre Wohnung verlieren. Aber Sie bekommen ja aus dem Erlös einen Batzen Geld. Damit sollte es Ihnen ja möglich sein, anderen Wohnraum zu finden.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer