Teilungsversteigerung – das geringste Gebot

Teilungsversteigerung – das geringste Gebot

Oftmals werde ich gefragt, wie hoch bei der Teilungsversteigerung das „Anfangsgebot“ wäre. Ein „Anfangsgebot“ gibt es aber bei der Teilungsversteigerung gar nicht. Es gibt aber bei der Teilungsversteigerung das „geringste Gebot“. Das ist also anders als bei einer Kunstauktion. Bei der Teilungsversteigerung fragt der Auktionator nicht: „Wir haben hier einen van Gogh, wer bietet 10 Millionen?“ Bei der Teilungsversteigerung kann jeder bieten, so viel er will. Nur muss mindestens das geringste Gebot geboten werden. Gebote, die das nicht mindestens erreichen, kann das Gericht nicht akzeptieren.

Das geringste Gebot – wozu ist es gut?

Warum gibt es überhaupt das geringste Gebot? Was hat es damit auf sich? Es soll sicherstellen, dass vorrangige Rechte nicht beeinträchtigt werden. Das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) ist ja zunächst in erster Linie auf Zwangsversteigerungen zugeschnitten, nicht auf Teilungsversteigerungen. Der Gesetzgeber ist aber zu faul gewesen, für Teilungsversteigerungen ein eigenes Gesetz zu basteln. Er hat nämlich erkannt, dass man das ZVG auch auf Teilungsversteigerungen anwenden kann. Man muss dazu nur den Antragsteller als Gläubiger und den Antragsgegner als Schuldner betrachten. Dann passt nämlich (fast) alles.

Bei der Zwangsversteigerung könnte es ja z.B. einen Gläubiger im ersten Rang und einen im zweiten Rang geben. Wenn nun der Gläubiger aus dem zweiten Rang eine Zwangsversteigerung betreibt, dann soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Gläubiger im ersten Rang sich darum gar keine Sorgen zu machen brauchen. Für ihn soll sich schlicht nichts ändern. Er soll der Sache gelassen zuschauen können. Deshalb muss sein vorrangiges Recht aus dem ersten Rang bestehen bleiben. Es muss also von der Versteigerung ganz unberührt bleiben. Deshalb muss es also als bestehen bleibendes Recht in das geringste Gebot eingestellt werden.

Genauso ist es bei der Teilungsversteigerung. Da mĂĽssen also auch alle Rechte bestehen bleiben, die dem Recht des Antragstellers vorgehen. Diese Rechte mĂĽssen also in das geringste Gebot eingestellt werden. Der Antragsteller der Teilungsversteigerung betreibt ja das Verfahren aus seinem EigentĂĽmerrecht auf Aufhebung der Gemeinschaft. Das EigentĂĽmerrecht ist aber das rangletzte Recht. Denn alle anderen Rechte belasten ja das EigentĂĽmerrecht. Also mĂĽssen alle Rechte bestehen bleiben – jedenfalls, wenn sie den Anteil des Antragstellers belasten oder mitbelasten.

Das geringste Gebot – kein Zusammenhang mit dem Verkehrswert

Das geringste Gebot soll also nur vorrangige Rechte sichern. Es hat nichts mit dem Verkehrswert zu tun,  kann also z.B. sehr viel höher sein als der Verkehrswert – dann wird natürlich niemand mehr bieten wollen. Es kann auch sehr viel niedriger sein als der Verkehrswert. Das geringste Gebot steht auch in keinem Zusammenhang mit der 5/10-Grenze oder der 7/10-Grenze. Diesen Grenzen stellen ja 50% bzw. 70% des Verkehrswerts dar. Sie richten sich also nach dem Verkehrswert. Das tut das geringste Gebot nicht. Es kann höher sein als diese Grenzen oder auch niedriger.

Bitte sagen Sie nie „Mindestgebot“, wenn Sie das geringste Gebot meinen. Diese Worte haben eine bestimmte festgelegte Bedeutung. Wir müssen hier schon sprachlich sehr exakt bleiben.

Wie das geringste Gebot errechnet wird, finden Sie unter https://www.teilungsversteigerung24.de/das-geringste-gebot-bei-der-teilungsversteigerung/.

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele GrĂĽĂźe

Ihr Klaus Dreyer

 

2 Gedanken zu „Teilungsversteigerung – das geringste Gebot“

  1. Guten Tag Herr Dreyer,

    Ich bin Antragssteller in einem Teilungsversteigerungsverfahren und möchte Ihnen zum Ablauf einige Fragen stellen:
    1) Die andere Seite / der Antragsgegner hat die Möglichkeit dem Verfahren beizutreten. Welchen Unterschied macht es, wenn dies 4 Wochen oder weniger als 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin geschieht?
    2) Kann der Antragsgegner wenn er dem Verfahren beigetreten ist, unabhängig von den 5/10 und 7/10 Grenzen den Zuschlag verhindern, z.B. wenn das Höchstgebot deutlich über allen Grenzen liegt ?
    3) Kann der Antragsgegner, auch wenn er nicht dem Verfahren beigetreten ist den Zuschlag verhindern, z.B. wenn das Höchstgebot deutlich über allen Grenzen liegt?

    1. Hallo Herr Richter,

      Ich bin Antragssteller in einem Teilungsversteigerungsverfahren und möchte Ihnen zum Ablauf einige Fragen stellen:
      1) Die andere Seite / der Antragsgegner hat die Möglichkeit dem Verfahren beizutreten. Welchen Unterschied macht es, wenn dies 4 Wochen oder weniger als 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin geschieht?
      Wenn der Beschluss des Gerichts, mit welchem de Beitritt der Gegenseite zugelassen wird, nicht spätestens vier Wochen vor dem Termin allen Beteiligten zugestellt wurde, dann ist der Beitritt für diesen Termin unwirksam.

      2) Kann der Antragsgegner wenn er dem Verfahren beigetreten ist, unabhängig von den 5/10 und 7/10 Grenzen den Zuschlag verhindern, z.B. wenn das Höchstgebot deutlich über allen Grenzen liegt ?
      Nein.

      3) Kann der Antragsgegner, auch wenn er nicht dem Verfahren beigetreten ist den Zuschlag verhindern, z.B. wenn das Höchstgebot deutlich über allen Grenzen liegt?
      Nein.

      Sie haben doch aber sicherlich noch mehr Fragen als nur diese. Setzen Sie sich doch gern einfach mal direkt mit mir in Verbindung. Ich werde Ihnen erklären könne, was ich sonst noch alles zu Ihrem Vorteil bewirken kann.

      Viele GrĂĽĂźe
      Klaus Dreyer

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