Teilungsversteigerung – das geringste Gebot

Teilungsversteigerung – das geringste Gebot

Oftmals werde ich gefragt, wie hoch bei der Teilungsversteigerung das „Anfangsgebot“ wäre. Ein „Anfangsgebot“ gibt es aber bei der Teilungsversteigerung gar nicht. Es gibt aber bei der Teilungsversteigerung das „geringste Gebot“. Das ist also anders als bei einer Kunstauktion. Bei der Teilungsversteigerung fragt der Auktionator nicht: „Wir haben hier einen van Gogh, wer bietet 10 Millionen?“ Bei der Teilungsversteigerung kann jeder bieten, so viel er will. Nur muss mindestens das geringste Gebot geboten werden. Gebote, die das nicht mindestens erreichen, kann das Gericht nicht akzeptieren.

Das geringste Gebot – wozu ist es gut?

Warum gibt es überhaupt das geringste Gebot? Was hat es damit auf sich? Es soll sicherstellen, dass vorrangige Rechte nicht beeinträchtigt werden. Das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) ist ja zunächst in erster Linie auf Zwangsversteigerungen zugeschnitten, nicht auf Teilungsversteigerungen. Der Gesetzgeber ist aber zu faul gewesen, für Teilungsversteigerungen ein eigenes Gesetz zu basteln. Er hat nämlich erkannt, dass man das ZVG auch auf Teilungsversteigerungen anwenden kann. Man muss dazu nur den Antragsteller als Gläubiger und den Antragsgegner als Schuldner betrachten. Dann passt nämlich (fast) alles.

Bei der Zwangsversteigerung könnte es ja z.B. einen Gläubiger im ersten Rang und einen im zweiten Rang geben. Wenn nun der Gläubiger aus dem zweiten Rang eine Zwangsversteigerung betreibt, dann soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Gläubiger im ersten Rang sich darum gar keine Sorgen zu machen brauchen. Für ihn soll sich schlicht nichts ändern. Er soll der Sache gelassen zuschauen können. Deshalb muss sein vorrangiges Recht aus dem ersten Rang bestehen bleiben. Es muss also von der Versteigerung ganz unberührt bleiben. Deshalb muss es also als bestehen bleibendes Recht in das geringste Gebot eingestellt werden.

Genauso ist es bei der Teilungsversteigerung. Da müssen also auch alle Rechte bestehen bleiben, die dem Recht des Antragstellers vorgehen. Diese Rechte müssen also in das geringste Gebot eingestellt werden. Der Antragsteller der Teilungsversteigerung betreibt ja das Verfahren aus seinem Eigentümerrecht auf Aufhebung der Gemeinschaft. Das Eigentümerrecht ist aber das rangletzte Recht. Denn alle anderen Rechte belasten ja das Eigentümerrecht. Also müssen alle Rechte bestehen bleiben – jedenfalls, wenn sie den Anteil des Antragstellers belasten oder mitbelasten.

Das geringste Gebot – kein Zusammenhang mit dem Verkehrswert

Das geringste Gebot soll also nur vorrangige Rechte sichern. Es hat nichts mit dem Verkehrswert zu tun,  kann also z.B. sehr viel höher sein als der Verkehrswert – dann wird natürlich niemand mehr bieten wollen. Es kann auch sehr viel niedriger sein als der Verkehrswert. Das geringste Gebot steht auch in keinem Zusammenhang mit der 5/10-Grenze oder der 7/10-Grenze. Diesen Grenzen stellen ja 50% bzw. 70% des Verkehrswerts dar. Sie richten sich also nach dem Verkehrswert. Das tut das geringste Gebot nicht. Es kann höher sein als diese Grenzen oder auch niedriger.

Bitte sagen Sie nie „Mindestgebot“, wenn Sie das geringste Gebot meinen. Diese Worte haben eine bestimmte festgelegte Bedeutung. Wir müssen hier schon sprachlich sehr exakt bleiben.

Wie das geringste Gebot errechnet wird, finden Sie unter https://www.teilungsversteigerung24.de/das-geringste-gebot-bei-der-teilungsversteigerung/.

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

 

8 Gedanken zu „Teilungsversteigerung – das geringste Gebot“

  1. Hallo Herr Dreyer,

    ich habe mit meiner Ex Frau eine Wohnung. Da es bezüglich des Weiteren Vorgehen mit der Wohnung Differenzen gibt, hat meine Ex Frau die Teilungsversteigerung beantragt.

    Wir haben die Wohnung vor 3 Jahren zusammen für ca. 450.000 Euro gekauft und kein Eigenkapital eingebracht. Es sind jetzt noch ca. 420.000 Euro Restschuld bei der Bank.
    Im Grundbuch finde ich aber nur einen Eintrag über 390.000 Euro. Kann das überhaupt sein?
    Das geringste Gebot richtet sich ja nach der Grundschuld, das heißt 390.000 Euro. Was würde mit den verbliebenen 30.000 Euro passieren, wenn es für diesen Preis versteigert wird?

    Vielen Dank

    Hans Mayer

    1. Hallo Herr Mayer,

      ich habe mit meiner Ex Frau eine Wohnung. Da es bezüglich des Weiteren Vorgehen mit der Wohnung Differenzen gibt, hat meine Ex Frau die Teilungsversteigerung beantragt.
      Wir haben die Wohnung vor 3 Jahren zusammen für ca. 450.000 Euro gekauft und kein Eigenkapital eingebracht. Es sind jetzt noch ca. 420.000 Euro Restschuld bei der Bank.
      Im Grundbuch finde ich aber nur einen Eintrag über 390.000 Euro. Kann das überhaupt sein?
      Das ist sehr ungewöhnlich. Dann wäre die Bank ja gar nicht ausreichend gesichert. Darauf lassen sich Banken normalerweise nicht ein. Oder gibt es noch eine andere Sicherheit für die Bank?

      Das geringste Gebot richtet sich ja nach der Grundschuld, das heißt 390.000 Euro. Was würde mit den verbliebenen 30.000 Euro passieren, wenn es für diesen Preis versteigert wird?
      Sie und Ihre Ex-Frau haften ja aus dem Darlehensvertrag heraus auch persönlich für die Darlehensschuld. An dem Darlehensvertrag ändert sich durch die Teilungsversteigerung ja zunächst mal nichts. Das heißt, Sie und Ihre Ex müssten diese 30.000 € dann noch an die Bank zahlen – in den vereinbarten Darlehensraten und mit den vereinbarten Darlehenszinsen.

      Von den genannten Zahlen her erscheint es aber in der derzeitigen wirtschaftlichen Situation sehr unwahrscheinlich, dass die Teilungsversteigerung erfolgreich sein wird. Vermutlich wird niemand bereit sein, das geringste Gebot zu bieten.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

      1. Hallo Herr Dreyer,
        vielen Dank für Ihre Antwort.
        Es gibt tatsächlich noch eine andere Sicherheit für die Bank.
        Meine Ex Frau besitzt noch eine weitere Wohnung, die als Sicherheit eingebracht wurde. Ob darauf ein Grundbucheintrag besteht, weiß ich allerdings nicht. (Sie hatte das alles organisiert und durch die Scheidung habe ich aktuell die Verträge nicht vorliegen).
        Falls dies der Fall seinen sollte, wie verhält sich das dann mit dem geringen Gebot?
        Wenn ich es richtig verstehe müsste dies doch bei 390.000 bleiben und wenn wir die restlichen 30.000 nicht zahlen können, dann holt sich die Bank das Geld über die Sicherheit (sprich ihre Wohnung), oder?

        Nochmals vielen Dank und viele Grüße

        Hans Mayer

        1. Hallo Herr Mayer,

          vielen Dank für Ihre Antwort.
          Es gibt tatsächlich noch eine andere Sicherheit für die Bank.
          Meine Ex Frau besitzt noch eine weitere Wohnung, die als Sicherheit eingebracht wurde. Ob darauf ein Grundbucheintrag besteht, weiß ich allerdings nicht.
          Das wird aber vermutlich so sein.

          (Sie hatte das alles organisiert und durch die Scheidung habe ich aktuell die Verträge nicht vorliegen).
          Falls dies der Fall seinen sollte, wie verhält sich das dann mit dem geringen Gebot?
          Das geringste Gebot richtet sich nur nach dem Grundbuch des Versteigerungsobjekts; denn diese andere Wohnung ist ja nicht Gegenstand der Versteigerung.

          Wenn ich es richtig verstehe müsste dies doch bei 390.000 bleiben und wenn wir die restlichen 30.000 nicht zahlen können, dann holt sich die Bank das Geld über die Sicherheit (sprich ihre Wohnung), oder?
          Das ist zutreffend. Wenn aber die Bank die Wohnung Ihrer Frau zwangsversteigern lässt, um sich die anderen 30.000 zu holen, oder wenn Ihre Frau die 30.000 an die Bank bezahlt, um die Zwangsversteigerung abzuwenden, dann hat sie natürlich einen Ausgleichsanspruch gegen Sie in Höhe von 15.000.

          Viele Grüße
          Ihr Klaus Dreyer

  2. Guten Tag,
    es wurde gemeinsam ein Haus gekauft (keine Erebengemeischaft, keine Scheidung) für 380.000,- €. Nach nur anderthalb Jahren soll die Teilungsversteigerung beantragt werden., die Grundschuld ist bei 390.000,- der Bankkredit bei ca. 382.000,- €.
    Gehe ich recht in der Annahme, dass hier das kleinste Gebot deutlich über dem Kaufpreis liegt und damit keine Versteigerung erfolgt? Oder wird es trotzdem ausgeschrieben, falls jemand das zahlen möchte?
    Ein Fachanwalt meinte, dass beim zweiten Versteigerungstermin das kleinste Gebot nicht mehr gilt und am Ende der Bankkredit übrig bleibt – nach Ihren Ausführungen gilt das nicht, da der Verkehrswert nicht das kleiste Gebot beeinflusst – ist das richtig? Kann ich mich als Betroffene da zurücklehen und abwarten?
    Viele Grüße Anna

    1. Guten Tag Anna,

      es wurde gemeinsam ein Haus gekauft (keine Erbengemeinschaft, keine Scheidung) für 380.000,- €. Nach nur anderthalb Jahren soll die Teilungsversteigerung beantragt werden., die Grundschuld ist bei 390.000,- der Bankkredit bei ca. 382.000,- €.
      Gehe ich recht in der Annahme, dass hier das kleinste Gebot
      das heiß „geringstes Gebot“

      deutlich über dem Kaufpreis liegt und damit keine Versteigerung erfolgt? Oder wird es trotzdem ausgeschrieben, falls jemand das zahlen möchte?
      Es wird vom Gericht ein Versteigerungstermin angesetzt werden, es wird aber sehr wahrscheinlich niemand bieten.

      Ein Fachanwalt meinte, dass beim zweiten Versteigerungstermin das kleinste Gebot nicht mehr gilt und am Ende der Bankkredit übrig bleibt
      Das stimmt nicht

      – nach Ihren Ausführungen gilt das nicht, da der Verkehrswert nicht das geringste Gebot beeinflusst – ist das richtig?
      Der Verkehrswert hat damit nichts zu tun. Das geringste Gebot ändert sich auch im zweiten Termin nicht, allenfalls wird es höher, weil in der Zwischenzeit noch mehr Zinsen auf die Grundschuld angefallen sind.

      Kann ich mich als Betroffene da zurücklehen und abwarten?
      Ja, das sehe ich so.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

  3. Guten Tag Herr Dreyer,

    Ich bin Antragssteller in einem Teilungsversteigerungsverfahren und möchte Ihnen zum Ablauf einige Fragen stellen:
    1) Die andere Seite / der Antragsgegner hat die Möglichkeit dem Verfahren beizutreten. Welchen Unterschied macht es, wenn dies 4 Wochen oder weniger als 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin geschieht?
    2) Kann der Antragsgegner wenn er dem Verfahren beigetreten ist, unabhängig von den 5/10 und 7/10 Grenzen den Zuschlag verhindern, z.B. wenn das Höchstgebot deutlich über allen Grenzen liegt ?
    3) Kann der Antragsgegner, auch wenn er nicht dem Verfahren beigetreten ist den Zuschlag verhindern, z.B. wenn das Höchstgebot deutlich über allen Grenzen liegt?

    1. Hallo Herr Richter,

      Ich bin Antragssteller in einem Teilungsversteigerungsverfahren und möchte Ihnen zum Ablauf einige Fragen stellen:
      1) Die andere Seite / der Antragsgegner hat die Möglichkeit dem Verfahren beizutreten. Welchen Unterschied macht es, wenn dies 4 Wochen oder weniger als 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin geschieht?
      Wenn der Beschluss des Gerichts, mit welchem de Beitritt der Gegenseite zugelassen wird, nicht spätestens vier Wochen vor dem Termin allen Beteiligten zugestellt wurde, dann ist der Beitritt für diesen Termin unwirksam.

      2) Kann der Antragsgegner wenn er dem Verfahren beigetreten ist, unabhängig von den 5/10 und 7/10 Grenzen den Zuschlag verhindern, z.B. wenn das Höchstgebot deutlich über allen Grenzen liegt ?
      Nein.

      3) Kann der Antragsgegner, auch wenn er nicht dem Verfahren beigetreten ist den Zuschlag verhindern, z.B. wenn das Höchstgebot deutlich über allen Grenzen liegt?
      Nein.

      Sie haben doch aber sicherlich noch mehr Fragen als nur diese. Setzen Sie sich doch gern einfach mal direkt mit mir in Verbindung. Ich werde Ihnen erklären könne, was ich sonst noch alles zu Ihrem Vorteil bewirken kann.

      Viele Grüße
      Klaus Dreyer

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert