Teilungsversteigerung – Hinterlegung statt Zahlung

Ablösung übernommener Grundschulden bei der Teilungsversteigerung durch Hinterlegung

 Die Ablösung übernommener Grundschulden bei der Teilungsversteigerung durch Hinterlegung ist durchaus eine nicht unübliche Maßnahme. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn hinsichtlich der Berechtigung an der Grundschuld Zweifel bestehen. Die Grundschuld könnte ja inzwischen auf die Alteigentümer (zusammen) übergegangen sein. Wenn dann die Gemeinschaft der Alteigentümer zerstritten ist, empfiehlt sich die Hinterlegung. Denn dann weiß man ja nicht, an wen man wieviel zahlen sollte. Durch die Hinterlegung hat der Ersteher seine Verpflichtung erfüllt.

Ablösung übernommener Grundschulden bei der Teilungsversteigerung durch Zahlung

 Bei der Teilungsversteigerung bleiben ja bekanntlich oftmals Grundschulden bestehen, welche von dem Ersteher übernommen werden müssen. Dies ist anders als bei dem freihändigen Verkauf, wo der Notar für die Ablösung sorgt. Diese übernommenen Grundschulden stellen ja einen Teil des Gebots dar. Also erfolgt die Übernahme der Grundschulden quasi an Zahlungsstatt.

Der Ersteher wird die Grundschuld natürlich tunlichst alsbald ablösen wollen. Denn er möchte natürlich ein lastenfreies Grundbuch haben. Außerdem möchte er die Verzinsung stoppen. Denn die Grundschulden sind ja meistens mit sehr hohen Zinsen versehen, oftmals 15% oder 18%. Diese Zinsen sind aus dem Grundbuch zu  ersehen. Oder die finanzierende Bank des Erstehers möchte eine Grundshculd im ersten Rang. Das ist ja nur möglich, wenn die vorige Grundshculd gelöscht wird. Zur Ablösung zahlt der Ersteher in der Regel den Nominalbetrag der Grundschuld an den Gläubiger. Das ist ja meistens eine Bank. Daraufhin erteilt die Bank ihm eine Löschungsbewilligung. Also erfolgt in diesem Fall die Ablösung übernommener Grundschulden bei der Teilungsversteigerung durch Zahlung.

Ablösung übernommener Grundschulden bei der Teilungsversteigerung durch Hinterlegung

 Die Ablösung übernommener Grundschulden bei der Teilungsversteigerung durch Zahlung ist aber nicht immer möglich. Oftmals ist es auch nicht tunlich. Wenn die Alteigentümer das Darlehen zurückgezahlt haben, dann wird oftmals die Bank die Grundschuld an die Alteigentümer abtreten oder auf die Grundschuld verzichten. In diesen beiden Fällen steht dann also die Grundschuld nicht mehr der Bank zu, sondern den Alteigentümern selbst. Also war es eine Eigentümergrundschuld.

Wenn nun aber die Alteigentümer wie so oft zerstritten sind, dann kann man natürlich nicht einfach an einen von ihnen zahlen. Denn dadurch würde man seiner Verpflichtung nicht genügen. Dann bleibt oftmals keine andere Wahl, also en Ablösebetrag zu hinterlegen. Die Hinterlegung erfolgt bei der Hinterlegungsstelle des Gerichts. Dazu ist ein Antrag bei der Hinterlegungsstelle erforderlich. In diesem Fall erfolgt dann also die  Ablösung übernommener Grundschulden bei der Teilungsversteigerung durch Hinterlegung.  Durch die Hinterlegung erfüllt der Ersteher seine Verpflichtung  aus der übernommenen Grundschuld.

Ablösung übernommener Grundschulden bei der Teilungsversteigerung durch Hinterlegung – Fall aus der Praxis

 Ein Grundstück stand im Eigentum einer Vielzahl von Erben, nämlich mehreren Erbengemeinschaften. Eine dieser Erbengemeinschaften war durch einen Testamentsvollstrecker vertreten. Dieser betrieb die Teilungsversteigerung. Ersteher war ein Ehepaar. Die Ersteher haben das Bargebot an das Gericht bezahlt. Außerdem haben sie mehrere Grundschulden übernommen, welche den Erben zustanden. Zur Ablösung dieser Grundschulden haben Sie die Nominalbeträge der Grundschulden bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt.

Der Testamentsvollstrecker war im Besitz der Grundschuldbriefe. Also haben die Ersteher von dem Testamentsvollstrecker die Herausgabe der Grundschuldbriefe verlangt. Denn ohne die Grundschuldbriefe ist ja eine Löschung der Grundschulden nicht möglich.  Außerdem haben Sie von den Erben die Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangt.

Jedoch verweigerte der Testamentsvollstrecker die Herausgabe der Grundschuldbriefe. Er argumentierte, die Ersteher hätten auch noch die Zinsen zu den Grundschulden für die letzten drei Jahre zu zahlen. Denn er habe  ja bislang kein Geld bekommen. Die Ersteher mussten die Herausgabe der Grundschuldbriefe und die Erteilung der Löschungsbewilligungen einklagen. Natürlich sind die Ersteher mit Ihrer Klage durchgedrungen. Denn die Ablösung übernommener Grundschulden bei der Teilungsversteigerung durch Hinterlegung war ja bereits erfolgt.

Die Ersteher hatten also alles richtig gemacht. Sie hatten Ihrer Verpflichtung genügt. Die Ersteher brauchen sich ja nicht in  den Streit der Vielzahl der Erben um die Verteilung des Fells des Bären hineinziehen zu lassen.

Weitere Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

 

 

 

2 Gedanken zu „Teilungsversteigerung – Hinterlegung statt Zahlung“

  1. Sehr geehrter Herr Dreyer,
    beide völlig verstrittene Alteigentümer möchten in der von einem der beiden angeschobenen TV das Grundstück kaufen. Darauf ruht eine nicht mehr valutierende Grundschuld von 60.ooo Euro. Die Bank hat vor Jahren Löschungsbewilligung erteilt, trotz mehrerer Anschreiben nicht aber auf Zinsen und Nebenkosten verzichtet. Die Alteigentümer sehen wegen der Kosten von der Löschung der Grundschuld ab. Denn sie wird ja nach der TV eh gelöscht.
    Die 60.000 werden nach ihrem Hinweis, ebenso wie das Bargebot hinterlegt werden. Den Teilungsplan macht das Gericht. Welche Punkte sind bei (unter den Alteigentümern strittiger) Verteilung zu berücksichtigen – außer Kosten für Antrag auf Versteigerung, Gerichtskosten und Gutachterkosten?

    1. Sehr geehrter Herr Rist,

      beide völlig verstrittene Alteigentümer möchten in der von einem der beiden angeschobenen TV das Grundstück kaufen. Darauf ruht eine nicht mehr valutierende Grundschuld von 60.ooo Euro. Die Bank hat vor Jahren Löschungsbewilligung erteilt, trotz mehrerer Anschreiben nicht aber auf Zinsen und Nebenkosten verzichtet. Die Alteigentümer sehen wegen der Kosten von der Löschung der Grundschuld ab. Denn sie wird ja nach der TV eh gelöscht.
      Sie sollten die Grundschuld auf jeden Fall noch vor der Versteigerung löschen lassen! (dann fallen ja auch automatisch Zinsen und Nebenkosten weg). Auf die Kosten der Löschung kommt es doch nicht an, diese fallen hinterher sonst ebenso an. Bestehen bleibende Grundschulden sind bei einer Teilungsversteigerung im besten Falle lästig (sie verdoppeln den Papierkrieg), im schlimmsten Fall kontraproduktiv (wenn der Ersteher sie nicht durch Zahlung ablöst und erst sehr kompliziert vollstreckt werden muss).

      Die 60.000 werden nach ihrem Hinweis, ebenso wie das Bargebot hinterlegt werden.
      In Ihrem Fall ist ja wohl klar, wer an der Grundschuld berechtigt ist, nämlich die Bank. Dann braucht man die 60.000 nicht zu hinterlegen, sondern kann sie der Bank zahlen. Die Bank wird sie wiederum an die Alteigentümer auskehren wollen, weil sie der Bank ja nicht mehr wirklich zustehen. Das ist dann ein weiterer Streitpunkt zwischen den Alteigentümern – wer bekommt davon wieviel? (Jeder 30.000 ist ja nicht selbstverständlich).

      Das Bargebot wird ja nur dann hinterlegt, wenn sich die Alteigentümer nicht über die Aufteilung einigen können.

      Den Teilungsplan macht das Gericht. Welche Punkte sind bei (unter den Alteigentümern strittiger) Verteilung zu berücksichtigen – außer Kosten für Antrag auf Versteigerung, Gerichtskosten und Gutachterkosten?
      Die Kosten für den Antrag (113,50 €) trägt jeder Antragsteller selbst. Darüber gibt es also keinen Streit. Die Gerichts- und Gutachterkosten entnimmt das Gericht aus dem Erlös (und zahlt eventuelle Vorschüsse auf diese Kosten daraus zurück). Das wird also auch nicht streitig werden.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

      P.S.: Sie sollten sich mal direkt bei mir melden (Telefon oder E-Mail). Ich kann sicherlich viel für Sie tun.

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