Teilungsversteigerung zur Erbausein-andersetzung

Zwei oder mehr Erben haben den Nachlass gemeinsam geerbt. Es besteht also an dem Nachlass eine Erbengemeinschaft. In dem Nachlass befindet sich auch ein Grundstück oder Haus. Die Erben können sich über die Aufteilung des Nachlasses nicht einig werden. Deshalb betreibt nun einer von Ihnen die Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung. Dann besteht oftmals die irrtümliche Vorstellung, durch die Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung werde dann auch die Erbauseinandersetzung bewirkt. Das ist jedoch nicht der Fall. Richtig ist folgendes:

Die Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung setzt nichts auseinander

Tatsächlich setzt die Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung nämlich die Erbengemeinschaft nicht auseinander, sondern sie bereitet die Auseinandersetzung nur vor. Die Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung teilt nämlich in Wirklichkeit nichts, wie der Name vielleicht suggerieren möchte. Vielmehr setzt die Teilungsversteigerung nur ein unteilbares Gut (Grundstück, Haus) in eine teilbares Gut um – eine entsprechende Menge an Geld. Geld kann man teilen, Haus kann man nicht teilen. Dass man das Geld teilen kann, bedeutet aber noch nicht, dass es jetzt auch geteilt würde. Das Teilungsversteigerungsverfahren ist nämlich beendet, sobald der Erlös in Form von Geld vorhanden ist.

Das Versteigerungsgericht wird bei der Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung also nicht den einzelnen Erben den Erlös nach Erbquote zuteilen. Sondern die Erbengemeinschaft besteht noch weiterhin fort. Der gesamte Erlös fließt also in Form von Geld an die Erbengemeinschaft – nicht an die einzelnen Miterben. Damit besteht die Erbengemeinschaft also zunächst noch fort. Die Erbengemeinschaft ist ja bekanntlich eine juristische Person – und zwar eine Person, nicht etwa mehrere. Es gab also auch nur einen Alteigentümer – nämlich die Erbengemeinschaft.

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Die Erbauseinandersetzung erfolgt auĂźerhalb des Verfahrens der Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung

Die Erbengemeinschaft besteht also noch fort. Sie ist auch nicht etwa vermögenslos. Das Vermögen der Erbengemeinschaft ist jetzt allerdings in Form von Geld vorhanden, nicht mehr in Form von Haus und Grund. Damit sind also Haus und Grundstück versilbert. Das sollte es für die Miterben einfacher machen, sich auf eine Teilung des Nachlasses zu einigen. Falls sie sich jetzt immer noch nicht einig werden können, dann kann man das Nachlassgericht um einen Vorschlag zur Nachlassteilung bitten. Der Vorschlag des Nachlassgerichts ist allerdings nicht verbindlich. Falls einer oder mehrere der Miterben sich mit diesem Vorschlag nicht anfreunden können, dann bleibt der Weg der Erbteilungsklage am Familiengericht.

Aber das Versteigerungsgericht hat im Rahmen der Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung damit nichts mehr zu tun. Das Verfahren der Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung hat seine Pflicht und Schuldigkeit getan.

Viele GrĂĽĂźe

Ihr Klaus Dreyer

3 Gedanken zu „Teilungsversteigerung zur Erbausein-andersetzung“

  1. Besten Dank, Sie haben es im letzten Absatz auf den Begriff gebracht (auf das Problem der Haftung der Erben grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen, aber beschränkbar auf den NL durch SchutzmaĂźnahmen, gehe ich nicht ein, weil wir hier ja „TVler“ sind und nicht Erbfreaks
    :-)), ansonsten weiter so, Herr Dr.Dreyer und einen gemĂĽtlichen Abend!
    mfG
    Sommer

  2. An verschiedenen Stellen im Blog wird die Erbengemeinschaft als „jur. Person“ bezeichnet. Kleine Klärung: die Erbengemeinschaft ist weder gesetzlich noch per höchstrichterlicher Rechtsprechung eine jur. Person, ist also nicht selbständiger Vermögens- und Rechteträger. Sie wird daher im GB auch nur als ErbenGEMEINSCHAFT eingetragen. SpĂĽrbare Folge fĂĽr die Miterben ist, dass sie alle im Endeffekt grundsätzlich mit ihrem persönlichen Vermögen haften (sofern nicht wirksame Haftungsbeschränkung auf die NL-Masse erfolgte). SpĂĽrbare Folge fĂĽr die Gläubiger des Erblassers und die Eigengläubiger der Miterben ist, dass sie sich nicht mit einer neuen jur. Person abgeben mĂĽssen, sondern nach wie vor „die Erben persönlich packen können“ (aber ev. Haftungsbeschränkung nur auf den, dann hoffentlich nicht dĂĽrftigen, Nachlass)

    1. Hallo Herr Sommer,

      An verschiedenen Stellen im Blog wird die Erbengemeinschaft als „jur. Person“ bezeichnet. Kleine Klärung: die Erbengemeinschaft ist weder gesetzlich noch per höchstrichterlicher Rechtsprechung eine jur. Person, ist also nicht selbständiger Vermögens- und Rechteträger.

      Der Begriff der juristischen Person ist vielleicht etwas unscharf. Oder ich habe ihn etwas unscharf gebraucht. Wikipedia sagt dazu:

      „Als juristische Person wird ganz allgemein alles bezeichnet, was Träger von Rechten oder Pflichten sein kann. In diesem mehr rechtstheoretischen Sinn ist auch ein Mensch als natĂĽrliche Person eine juristische Person.[1] Der Ausdruck juristische Person ist dann Synonym fĂĽr die Bezeichnung Person im Sinne des Rechts oder Rechtsperson.“

      Eine Erbengemeinschaft hat Rechte und Pflichten. Sie kann z.B. als Partei im Zivilprozess auftreten.

      Im engeren Sinne bezeichnet man wohl als juristische Personen:
      „Juristische Personen des Privatrechts sind u.a.: eingetragene Vereine (e.V.), Stiftungen, die Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und eingetragene Genossenschaften.“

      Diese Aufzählung ist aber nicht vollständig. Auch eine Gemeinschaft kann offenbar eine juristische Person sein, z.B. die Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG.

      Sie wird daher im GB auch nur als ErbenGEMEINSCHAFT eingetragen.
      Ja, eben als nur eine Person. Aus dem Grundbuch gehen nicht die Erbquoten hervor.

      Spürbare Folge für die Miterben ist, dass sie alle im Endeffekt grundsätzlich mit ihrem persönlichen Vermögen haften
      Das ist glaube ich nicht ganz richtig. Gemäß § 2059 BGB haften die Miterben vor der Teilung des Nachlasses nur mir Ihrem Anteil am Nachlass. Und nach der Teilung gibt es keine Erbengemeinschaft mehr.

      (sofern nicht wirksame Haftungsbeschränkung auf die NL-Masse erfolgte). Spürbare Folge für die Gläubiger des Erblassers und die Eigengläubiger der Miterben ist, dass sie sich nicht mit einer neuen jur. Person abgeben müssen, sondern nach wie vor „die Erben persönlich packen können“ (aber ev. Haftungsbeschränkung nur auf den, dann hoffentlich nicht dürftigen, Nachlass).

      Letztlich geht es mir nur darum, darzulegen, dass die Miterben als Teilhaber an der Erbengemeinschaft nicht allein verfĂĽgungsberechtigt sind, sondern die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich handeln kann (oder eben gar nicht, falls zerstritten). Richtig ist wohl jedenfalls der Begriff der Gesamthandsgemeinschaft im Unterschied zur Bruchteilsgemeinschaft.

      Viele GrĂĽĂźe
      Ihr Klaus Dreyer

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