Anmeldung zum Verteilungstermin bei der Teilungsversteigerung

Anmeldung zum Verteilungstermin bei der Teilungsversteigerung

 Es ist immer wieder zu erleben, dass hinsichtlich der Anmeldung zum Verteilungstermin bei der Teilungsversteigerung leider völlig unrealistische Vorstellungen herrschen. Daher soll hier etwas Licht ins Dunkel gebracht werden. Was ist also möglich und was nicht?

Teilungsversteigerung – unteilbares Gut teilbar machen

Vorweg muss ich wiederholen, dass die Teilungsversteigerung einem einzigen Zweck dient, nämlich ein unteilbares Gut in ein teilbares Gut umzusetzen. Das unteilbare Gut ist eine Immobilie, also z.B. ein Haus, ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung. Das teilbare Gut ist der Erlös, also eine entsprechende Menge an Geld. Geld kann man teilen, ein Haus oder Grundstück eher nicht. Sobald der Erlös vorliegt, ist also der Zweck der Teilungsversteigerung erfüllt. Damit ist dann auch das Teilungsversteigerungsverfahren beendet. Es ist nicht Aufgabe des Versteigerungsgerichts, darüber zu befinden, wie der Erlös aufzuteilen ist. Das ist bei der Anmeldung zum Verteilungstermin bei der Teilungsversteigerung zu beachten.

Teilungsversteigerung Vollstreckungsverfahren  – keine Entscheidungen

Man muss bitte auch bedenken, dass es sich bei dem Teilungsversteigerungsverfahren rein um ein Vollstreckungsverfahren handelt, nicht um ein Prozessverfahren. Die Teilungsversteigerung wird daher auch nicht durch einen Richter geleitet, sondern durch einen Rechtspfleger. Ein Richter könnte Recht sprechen und sagen, der Erlös gebühre dem einen und nicht dem anderen. Das kann ein Rechtspfleger nicht. Im Rahmen des Teilungsversteigerungsverfahrens erfolgt auch kein Parteivortrag und es werden auch keine Beweise erhoben. Der Rechtspfleger kann es also gar nicht wissen, wem der Erlös gebührt und wem nicht. Auch das ist bitte bei der Anmeldung zum Verteilungstermin bei der Teilungsversteigerung zu bedenken.

Ich erlebe es immer wieder, dass Beteiligte an einem Teilungsversteigerungsverfahren auf dieses Verfahren große Hoffnungen setzen. Sie erwarten, dieses Verfahren werde all ihre Probleme lösen. Und es werde den schon jahrelang zwischen den Beteiligten schwelenden Streit entscheiden und beenden. Dann wird in der Erwartung, dass dies passieren werde, jahrelang darauf gewartet, dass die Versteigerung einen Schlusspunkt setzen werde. Das passiert aber nicht. Auch das muss man hinsichtlich der Anmeldung zum Verteilungstermin bei der Teilungsversteigerung wissen.

Anmeldung zum Verteilungstermin bei der Teilungsversteigerung nicht möglich für Wunschpositionen

Es macht also gar keinen Sinn, im Rahmen der Anmeldung zum Verteilungstermin bei der Teilungsversteigerung dem Rechtspfleger alles mögliche erklären zu wollen. Nämlich, dass man die Anschaffungskosten des Hauses ganz allein finanziert habe. Dass die Gegenseite gar nichts dazu beigetragen habe. Es bringt auch nichts, dem Rechtspfleger zu erklären, dass man ganz viele Eigenleistungen beim Bau des Hauses erbracht habe. Auch hilft es Ihnen nichts, zu erklären, die Gegenseite habe sich aus dem Erbe schon diverse Gegenständer widerrechtlich angeeignet. Sie habe sich also unzulässig bereichert.  Das mag zwar alles zutreffen, aber der Rechtspfleger kann es doch nicht überprüfen, ob es zutrifft. Wenn die Gegenseite etwas anderes behaupten sollte – wem soll der Rechtspfleger denn dann glauben? Warum sollte er Ihnen glauben und nicht der Gegenseite? Der Rechtspfleger wird also schlicht gar nichts glauben und daher auch gar nichts entscheiden.

Im Rahmen der Anmeldung zum Verteilungstermin bei der Teilungsversteigerung können also nur bestimmte Positionen angemeldet werden. Diese müssen entweder zwischen den Parteien unstreitig sein. Oder sie müssen bereits im Grundbuch eingetragen sein.  Oder es muss über diese bereits – von einem anderen Gericht – rechtskräftig entschieden worden sein. Dann hat man also bereits einen vollstreckbaren Titel. Einen solchen Titel erlangt man nur im Rahmen eines Prozessverfahrens, also z.B. am Landgericht oder Familiengericht. Dazu muss man natürlich erst mal klagen; denn nur so kann man ja einen solchen Titel erlangen.

Für die Anmeldung zum Verteilungstermin bei der Teilungsversteigerung rechtzeitig Titel besorgen

Daher empfiehlt es sich, für die Anmeldung zum Verteilungstermin bei der Teilungsversteigerung zeitig die Klage zu erheben. Dann hat man rechtzeitig einen Titel. Man kann das ja auch schon lange im Vorfeld der Teilungsversteigerung tun. Es kann auch schon dann eine Entscheidung über die Verteilung des Erlöses geben, wenn der Erlös noch gar nicht vorliegt. Es macht keinen Sinn, damit zu warten bis zur Versteigerung – in der Hoffnung, dass sich dann alles schon von selbst regeln werde. Von selbst regelt sich fast nie etwas. Dazu muss man schon selbst aktiv werden.

Wenn sich die Parteien nicht bis spätestens zum Verteilungstermin einig sind über die Verteilung des Erlöses (z.B. einfach hälftig aufteilen), und dazu auch keine Entscheidung bereits vorliegt, dann kann der Rechtspfleger diese Entscheidung auch nicht treffen. Er muss den Erlös hinterlegen. Zunächst kommt dann niemand an den Erlös heran. Man wird dann im Nachhinein klagen müssen. Derweil bleibt das Geld aber – zinslos – hinterlegt. Es empfiehlt sich also, zeitig die Voraussetzungen zu schaffen, dass man für die Anmeldung zum Verteilungstermin bei der Teilungsversteigerung einen Titel vorliegen hat.

Allgemeine Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie am besten unter www.teilungsversteigerung.net.

Ihr Klaus Dreyer

 

 

 

 

 

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