Teilungsversteigerung – Bargebot und Gesamtgebot

Teilungsversteigerung – Bargebot und Gesamtgebot

Bei der Teilungsversteigerung gibt es leider immer wieder gedankliche Probleme hinsichtlich des Gebots. Das Gebot setzt sich nämlich aus zwei Teilen zusammen, dem Bargebot und der Übernahme bestehenbleibender Rechte. Es handelt sich also um ein zweigeteiltes Gebot bei der Teilungsversteigerung – Bargebot und Gesamtgebot.

Teilungsversteigerung – Bargebot und Gesamtgebot – was ist das

Das Bargebot bezeichnet den Teil des Gebots, den man an das Gericht bezahlen will/wird. (Damit ist natürlich nicht gemeint, dass man es „bar“ (also in Form von Scheinen) bezahlen wird. Zusätzlich gibt es in der Regel Grundschulden, die als bestehen bleibende Rechte in das geringste Gebot fallen. Jedenfalls fallen diese Grundschulden dann in das geringste Gebot, wenn sie den Anteil des (maßgeblichen) Antragstellers belasten oder mitbelasten. Der „maßgebliche“ Antragsteller ist derjenige von mehreren Antragstellern, nach dem sich das geringste Gebot richtet.

Teilungsversteigerung – Bargebot und Gesamtgebot – bestehen bleibende Grundschulden übernehmen

Diese bestehen bleibenden Grundschulden muss ein Ersteher übernehmen – an zahlungsstatt. Er wird dadurch also zum Schuldner dieser Grundschulden. D.h. er wird die auch noch bezahlen müssen, um sie abzulösen. Das muss ein Bieter also einkalkulieren. Er wird also im Versteigerungstermin entsprechend weniger bieten müssen. Man bietet im Termin das Bargebot. Wenn er also z.B. bereit ist, für das Haus 500.000,00 € insgesamt aufzuwenden, er aber noch eine Grundschuld in Höhe von 200.000,00 € übernehmen muss, dann wird er natürlich nur 300.000,00 € als Bargebot bieten. Das Gesamtgebot beträgt dann also 500.000,00 €. Das Gesamtgebot entspricht also dem Bargebot zuzüglich der Übernahme der bestehen bleibenden Rechte.

Teilungsversteigerung – Bargebot und Gesamtgebot – Grundschuld zur Ablösung bezahlen

Der Ersteher wird dann anschließend also 300.000,00 € an das Gericht bezahlen und wird die 200.000,00 € zur Ablösung der Grundschuld an die Bank bezahlen. In Summe hat er dann also 500.000,00 € bezahlt, wie es ja auch beabsichtigt war. Die Zahlung auf die Grundschuld ist also ein Teil des Gebots – des Gesamtgebots. Solange der Ersteher die Grundschuld noch nicht bezahlt hat, hat er sein Gebot noch nicht vollständig bezahlt.

Teilungsversteigerung – Bargebot und Gesamtgebot – Grundschuld und Darlehensschuld nicht verwechseln

 Vielleicht valutieren diese übernommenen Grundschulden gar nicht mehr. Das bedeutet, das Darlehen, welches durch diese Grundschulden besichert wurde, ist bereits an die Bank zurückgezahlt worden. Dann ist oftmals die irrtümliche Ansicht anzutreffen, dass nunmehr auch die Grundschuld nicht mehr bezahlt werden müsste. Diese Ansicht ist insbesondere dann anzutreffen, wenn einer der Alteigentümer das Haus ersteigert hat. Dieser Alteigentümer weiß es natürlich, dass das Darlehen bereits zurückgezahlt wurde. Er selbst hat es ja getan.

Ein fremder Ersteher würde das in der Regel gar nicht wissen. Er braucht es auch nicht zu wissen. Es geht ihn gar nichts an. Er muss nur wissen, was im Grundbuch steht, nämlich die Grundschuld, die er übernehmen und bezahlen muss. Und das gilt für den Alteigentümer als Ersteher ganz genauso. Er muss die Grundschuld auch bezahlen, das ist nämlich Teil seines Gebots. Wenn er meint, sie nicht bezahlen zu müssen, weil das Darlehen bereits zurückgezahlt wurde, dann verwechselt er nämlich Grundschuld und Darlehensschuld miteinander. Das sind aber zwei verschiedene Schulden.

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter

www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

2 Gedanken zu „Teilungsversteigerung – Bargebot und Gesamtgebot“

  1. Lieber Herr Dreyer,

    wenn nach Ihrem Beispiel die GS über 300 TEUR nicht mehr valutiert und der Ersteher 500 TEUR an das Gericht zahlt, kann dann die Bank zum Verteilungstermin trotzdem die volle GS- Summe mit Zinsanhang anmelden? Falls ja und die Bank bekommt den Betrag ausbezahlt, dann muss sie doch diesen Betrag (abzüglich etwaiger Kosten) an den Rückgewährberechtigten der GS auszahlen, oder? Wenn das der Alteigentümer und Ersteher ist, dann landet das Geld doch wieder bei ihm, oder?

    1. Lieber Herr Becher,
      wenn nach Ihrem Beispiel die GS über 300 TEUR nicht mehr valutiert und der Ersteher 500 TEUR an das Gericht zahlt,
      Das Beispiel sah vor, 300.000 an das Gericht und 200.000 an die Bank zu zahlen.

      kann dann die Bank zum Verteilungstermin trotzdem die volle GS- Summe mit Zinsanhang anmelden?
      Die Grundschuld hat mit dem Verteilungstermin nichts mehr zu tun. Die wird außerhalb des Versteigerungsverfahrens behandelt. Die Zahlung auf die Grundschuld ist völlig unabhängig davon, wie hoch die Grundschuld valutiert.

      Falls ja und die Bank bekommt den Betrag ausbezahlt,
      Die Bank bekommt nicht den Grundschuldbetrag vom Gericht ausbezahlt, sondern der Ersteher zahlt die Grundschuld direkt an die Bank.

      dann muss sie doch diesen Betrag (abzüglich etwaiger Kosten) an den Rückgewährberechtigten der GS auszahlen, oder?
      Ja.

      Wenn das der Alteigentümer und Ersteher ist, dann landet das Geld doch wieder bei ihm, oder?
      Bei einer Teilungsversteigerung gibt es doch aber immer mehrere Alteigentümer, bei denen dann das Geld landet (gemeinschaftlich).

      Viele Grüße
      Klaus Dreyer

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