Eigenes Haus in der Teilungsversteigerung ersteigert

Eigenes Haus in der Teilungsversteigerung ersteigert – volles Gebot bezahlen

 Sie haben Ihr eigenes Haus in der Teilungsversteigerung ersteigert? Und die Hälfte hat Ihnen schon vorher gehört?

Dann treten jetzt jede Menge gedankliche Probleme auf. Auch Banken und sogar Rechtsanwälte sehen die dann anstehenden Probleme oftmals nicht richtig.

Nachdem Sie Ihr eigenes Haus in der Teilungsversteigerung ersteigert haben, und die Hälfte Ihnen ja schon vorher gehört hat, stellen Sie sich jetzt vielleicht vor, sie bräuchten nur die Hälfte Ihres Gebots zu bezahlen. Dem ist aber nicht so. Sie müssen das ganze Gebot bezahlen. Hört sich ungerecht an? Ja, ist es auch, aber das Gesetz sieht es so vor.

Das Gesetz ist nicht für den Fall gemacht, dass Sie Ihr eigenes Haus in der Teilungsversteigerung ersteigert haben

Das Gesetz stellt sich vor, dass ein Dritter ersteigert hat. Es ist ja sowieso für die Zwangsversteigerung maßgeschneidert, nicht aber für die Teilungsversteigerung. Bei der Zwangsversteigerung kommt es ja kaum vor, dass der Schuldner selbst es ersteigert. Bei der Teilungsversteigerung kommt das hingegen sogar sehr häufig vor. Aber auch wenn Sie Ihr eigenes Haus in der Teilungsversteigerung ersteigert haben, werden Sie so behandelt, als ob Sie ein fremder Ersteher wären. Das Gesetz sieht für Sie keinen Ausnahmefall vor, nur weil Sie zufällig gleichzeitig ein Alteigentümer sind. Der Ersteher hat eben sein Gebot in voller Höhe zu bezahlen. Und das gilt auch für Sie als Alteigentümer. Auch wenn Sie Ihr eigenes Haus in der Teilungsversteigerung ersteigert haben, so müssen Sie trotzdem erst mal das Gebot voll bezahlen. Sie kaufen also quasi zunächst mal Ihr eigenes Eigentum. Sie bezahlen damit also zunächst Ihren eigenen Anteil zum zweiten Mal.

Dann stellt sich das Gesetz das so vor, dass Sie Ihren Anteil dann ja im Rahmen der Erlösverteilung zurück bekommen sollen. Die Erlösverteilung findet ja in dem Verteilungstermin statt, der ca. 2 bis 3 Monate nach dem Versteigerungstermin stattfindet. Den Erlös sollen Sie ja dann in Ihrer Rolle als Alteigentümer bekommen. Das Gebot hingegen zahlen Sie in Ihrer Rolle als Ersteher. Die Zahlung des Gebots speist ja den Erlös. Die Teilungsmasse wird ja durch die Zahlung des Gebots aufgebracht.

Eigenes Haus in der Teilungsversteigerung ersteigert – Problem bei der Erlösverteilung

Es gibt aber in der Praxis ein Problem, welches dazu führt, dass Sie Ihren eigenen Anteil sehr wahrscheinlich nicht zurück bekommen werden – jedenfalls nicht gleich. Der Erlös steht nämlich nicht etwa Ihnen zur hälfte zu, nur weil Sie zuvor zur Hälfte Eigentümer waren. Vielmehr steht der gesamte Erlös der insoweit fortbestehenden Gemeinschaft der Alteigentümer zu. Die Gemeinschaft setzt sich also an dem Erlös fort. Die Gemeinschaft der Alteigentümer muss sich also im Innenverhältnis an dem Erlös auseinandersetzen. Es bedarf also einer Einigung der Alteigentümer. Anderenfalls kann das Gericht die Zuteilung an die einzelnen Eigentümer nicht vornehmen. Das Gericht wird sich zwar um eine Einigung bemühen, kann diese aber nicht erzwingen.

Diese Einigung kommt erfahrungsgemäß nur sehr selten zustande. Denn warum sollten sich die Streithähne plötzlich einig sein? Außerdem sind wir Menschen offenbar so gestrickt, dass jeder das größte Stück von dem Kuchen abhaben muss, wenn ein großer Batzen Geld verteilt werden soll. Deshalb werden dann meistens die unmöglichsten Forderungen aus grauer Vorzeit aus der Mottenkiste hervorgekramt. Damit soll dann begründet werden, warum man selbst mehr haben muss als der andere.

Eigenes Haus in der Teilungsversteigerung ersteigert – Einigung zur Erlösverteilung erforderlich

Wenn eine Einigung aber nicht gelingt, dann hat das Gericht keine andere Chance, als den Erlös zu hinterlegen. Und da liegt dann der schöne Erlös und gammelt zinslos vor sich hin. Dann werden die Parteien nämlich vor einem anderen Gericht – Landgericht oder Familiengericht – einen Prozess führen müssen. Es braucht nämlich dann ein rechtskräftiges Urteil, damit die Hinterlegungsstelle den Erlös wieder rausrückt. Natürlich kann es Jahre dauern, bis ein rechtskräftiges Urteil ergeht, insbesondere wenn der Streit über mehrere Instanzen geht. Deshalb kommen Sie vermutlich über Jahre hinweg an Ihr eigenes Geld nicht wieder dran, obwohl Sie selbst es eingezahlt haben. Dann müssen Sie Ihr eigenes Geld also über Jahre zwischenfinanzieren.

Eigenes Haus in der Teilungsversteigerung ersteigert – Alteigentümer benachteiligt

Das stellt natürlich für die Alteigentümer eine besondere Härte dar. Denn die Alteigentümer haben ja Ihr Vermögen in dem Versteigerungsobjekt selbst in gebundener Form vorliegen. Alle anderen Bieter haben ihr Vermögen frei verfügbar. Deshalb sind die Alteigentümer benachteiligt.

Eigenes Haus in der Teilungsversteigerung ersteigert – Nachteil vermeiden, nur Hälfte bezahlen

Zum Glück gibt es aber eine Möglichkeit, diese Benachteiligung zu vermeiden. Bitte sehen Sie dazu aus meinem Beratungsangebot die Option 5. Die Option 5 führt dazu, dass Sie von vornherein nur die Hälfte Ihres Gebots bezahlen müssen.  Dabei brauchen Sie also den Teil des Gebots, der auf Ihren eigenen Anteil entfällt, gar nicht erst einzuzahlen. Es wird dabei ein Weg beschritten, der von dem Normalverfahren abweicht. Trotzdem ist dieser Weg völlig gesetzeskonform.

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

 

 

 

 

2 Gedanken zu „Eigenes Haus in der Teilungsversteigerung ersteigert“

  1. Sehr geehrter Herr Dr. Dreyer,
    vorab erstmal Danke für Ihre schnelle Antwort auf meine Fragen zur Teilungsversteigerung. Sollte mein Partner die Teilungsversteigerung trotz noch laufender Verhandlungen zwischen unseren Rechtsanwälten beantragen, werde ich zunächst die einstweilige Aussetzung nach Paragraf 180 ZVG beantragen, weil wir noch in der Klärung/Einigung der Immobilie sind. Ich hoffe, dass er in der Zwischenzeit dann auf mein Angebot (welches seine anfängliche Forderung war, auch wenn sein Schätzwertgutachten auf falschen Fakten beruht und daher der Grund für unsere bisherige Nichteinigung war) eingeht, welches ich dann zu zahlen bereit bin. Ansonsten würde ich Ihre Unterstützung bei der Teilungsversteigerung benötigen, weil ich natürlich das Haus behalten möchte und es mir auch leisten kann. Wie stelle ich mir Ihre Hilfe dann zum Beispiel am Tage der Versteigerung vor? Sie sind ja nicht mit anwesend und beim Bieten können auch viele Fehler gemacht werden. Man hat ja nie soviel Zwischenzeit, dass man zu jedem Schritt dann gleich mit Ihnen Kontakt aufnehmen könnte? Bei vielen anderen, wie ich gehört habe, ist der Rechtsanwalt dabei. Das sind meine großen Bedenken, dass dadurch keine sofortige und rund um Betreuung gewährleistet werden kann, die ich ja sonst auch als Option wählen würde. Kann mein Miteigentümer auch all Ihre Antworten auf meine Fragen im Internet lesen, oder muss er sich erst anmelden mit seiner E-Mail Adresse? Das wäre fatal und taktisch für mich nicht gut. Muss man sofort mit Zuschlagserteilung an einem Dritten oder an meinem Miteigentümer ausziehen, wenn man noch keine Bleibe und das gesamte Mobiliar im Hause hat? So schnell bekommt man keinen Umzug und Mobiliarunterbringung, geschweige Wohnung oder Haus zu finden, hin. Gibt es da noch irgendwelche Übergangsfristen für den Alteigentümer? Es gibt kein Niessbrauchsrecht oder ähnlich vertragliches, Mieter bin ich ja auch nicht, so hätte ich ja noch die Kündigungsfrist von 3 Monaten. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus . MfG

    1. Sehr geehrte Frau Kehl,

      die Fragen, die Sie hier im Rahmen der Kommentarfunktion des Blogs stellen, sind für jedermann im Internet offen einsehbar, genau wie meine Antworten dazu. Wenn Sie das nicht möchten, dann ist es besser, wenn Sie mir Ihre Fragen per E-Mail übermitteln.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

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