Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung II

Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung II

 Im letzten Artikel dieses Blogs habe ich Ihnen bereits über die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung berichtet. Dabei habe ich die Möglichkeit der Einstellung auf Antrag des Antragsgegners behandelt. Das ist der häufigere Fall. Daneben gibt es natürlich aber auch die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung aufgrund der Bewilligung des Antragstellers. Dazu möchte ich heute ein paar Worte sagen.

Die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung aufgrund Antrag des Antragsgegners

Die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung aufgrund eines Antrags des Antragsgegners geschieht gemäß § 180 Abs. 2 oder Abs. 3 ZVG. Dazu muss der Antragsgegner sorgfältig begründen, warum ein Aufschub um sechs Monate angemessen wäre. Das Gericht wird den Antragsteller dazu hören. Der Antragsteller wird in der Regel dagegen argumentieren. Das Gericht hat dann nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung angemessen wäre.

Die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung aufgrund Bewilligung des Antragstellers

Ganz anders stellt sich die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung aufgrund der Bewilligung durch den Antragsteller dar. Der Antragsteller kann jederzeit die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung bewilligen. Das geschieht gemäß § 30 ZVG. Der Antragsteller ist der Herr des Verfahrens. Das ist nicht das Gericht, es ist der Antragsteller. Es geschieht in dem Verfahren nichts, was der Antragsteller nicht will. Wenn der Antragsteller wünscht, dass das Verfahren pausieren möge, dann hat das Verfahren zu pausieren. Das Gericht ist in diesem Fall also nur das ausführende Organ. Das Gericht hat das Verfahren pausieren zu lassen, wenn der Antragsteller es will. Es handelt sich also in diesem Fall nicht um einen Antrag, sondern der Antragsteller befiehlt sozusagen die Einstellung, und das Gericht hat zu gehorchen.

Ein Grund für den Antragsteller, das Verfahren pausieren zu lassen, könnte z.B. darin bestehen, dass sich plötzlich Einigungsmöglichkeiten eröffnen. Oftmals merkt der Antragsgegner es ja erst dann, dass es ernst wird, wenn die Teilungsversteigerung angeordnet wurde. Es könnte also plötzlich eine Einigungsbereitschaft bei dem Antragsgegner bestehen, was vorher nicht der Fall war. Dann möchte der Antragsteller vielleicht die Zeit einräumen, zu einer Einigung zu finden.

Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung und Fortsetzung des Verfahrens

Wenn die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung einmal angeordnet war, dann muss sie natürlich auch ein definiertes Ende finden. Und zwar wird das Verfahren nur auf Antrag des Antragstellers fortgesetzt. Der Antragsteller muss also die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Das muss binnen der Frist von sechs Monaten geschehen. Die Frist beginnt mit der Anordnung der Einstellung. Diese Frist sollte der Antragsteller auf keinen Fall versäumen. Falls er die Frist versäumt, wird nämlich das Verfahren ganz aufgehoben, also beendet.

Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung – maximal zweimal

Und es gibt für den Antragsteller noch einen weiteren Punkt zu beachten. Er darf nämlich die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung maximal zweimal für je sechs Monate bewilligen. Falls er es ein drittes Mal tut, so führt das nicht mehr zur Einstellung, sondern zur Aufhebung des Verfahrens. Damit würde also das Verfahren beendet. Es ist sinnvoll, sich für den Versteigerungstermin eine weitere Möglichkeit zur Einstellung zurückzuhalten. Dies für den Fall, dass im Termin etwas nicht so läuft wie gewünscht. Man sollte also zunächst nur maximal einmal die Einstellung bewilligen. Also noch nicht alle Pfeile verschießen, sondern noch einen im Köcher zurückbehalten.

Weitere allgemeine Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

 

 

 

 

 

 

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