Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung II

Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung II

 Im letzten Artikel dieses Blogs habe ich Ihnen bereits ĂŒber die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung berichtet. Dabei habe ich die Möglichkeit der Einstellung auf Antrag des Antragsgegners behandelt. Das ist der hĂ€ufigere Fall. Daneben gibt es natĂŒrlich aber auch die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung aufgrund der Bewilligung des Antragstellers. Dazu möchte ich heute ein paar Worte sagen.

Die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung aufgrund Antrag des Antragsgegners

Die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung aufgrund eines Antrags des Antragsgegners geschieht gemĂ€ĂŸ § 180 Abs. 2 oder Abs. 3 ZVG. Dazu muss der Antragsgegner sorgfĂ€ltig begrĂŒnden, warum ein Aufschub um sechs Monate angemessen wĂ€re. Das Gericht wird den Antragsteller dazu hören. Der Antragsteller wird in der Regel dagegen argumentieren. Das Gericht hat dann nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung angemessen wĂ€re.

Die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung aufgrund Bewilligung des Antragstellers

Ganz anders stellt sich die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung aufgrund der Bewilligung durch den Antragsteller dar. Der Antragsteller kann jederzeit die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung bewilligen. Das geschieht gemĂ€ĂŸ § 30 ZVG. Der Antragsteller ist der Herr des Verfahrens. Das ist nicht das Gericht, es ist der Antragsteller. Es geschieht in dem Verfahren nichts, was der Antragsteller nicht will. Wenn der Antragsteller wĂŒnscht, dass das Verfahren pausieren möge, dann hat das Verfahren zu pausieren. Das Gericht ist in diesem Fall also nur das ausfĂŒhrende Organ. Das Gericht hat das Verfahren pausieren zu lassen, wenn der Antragsteller es will. Es handelt sich also in diesem Fall nicht um einen Antrag, sondern der Antragsteller befiehlt sozusagen die Einstellung, und das Gericht hat zu gehorchen.

Ein Grund fĂŒr den Antragsteller, das Verfahren pausieren zu lassen, könnte z.B. darin bestehen, dass sich plötzlich Einigungsmöglichkeiten eröffnen. Oftmals merkt der Antragsgegner es ja erst dann, dass es ernst wird, wenn die Teilungsversteigerung angeordnet wurde. Es könnte also plötzlich eine Einigungsbereitschaft bei dem Antragsgegner bestehen, was vorher nicht der Fall war. Dann möchte der Antragsteller vielleicht die Zeit einrĂ€umen, zu einer Einigung zu finden.

Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung und Fortsetzung des Verfahrens

Wenn die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung einmal angeordnet war, dann muss sie natĂŒrlich auch ein definiertes Ende finden. Und zwar wird das Verfahren nur auf Antrag des Antragstellers fortgesetzt. Der Antragsteller muss also die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Das muss binnen der Frist von sechs Monaten geschehen. Die Frist beginnt mit der Anordnung der Einstellung. Diese Frist sollte der Antragsteller auf keinen Fall versĂ€umen. Falls er die Frist versĂ€umt, wird nĂ€mlich das Verfahren ganz aufgehoben, also beendet.

Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung – maximal zweimal

Und es gibt fĂŒr den Antragsteller noch einen weiteren Punkt zu beachten. Er darf nĂ€mlich die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung maximal zweimal fĂŒr je sechs Monate bewilligen. Falls er es ein drittes Mal tut, so fĂŒhrt das nicht mehr zur Einstellung, sondern zur Aufhebung des Verfahrens. Damit wĂŒrde also das Verfahren beendet. Es ist sinnvoll, sich fĂŒr den Versteigerungstermin eine weitere Möglichkeit zur Einstellung zurĂŒckzuhalten. Dies fĂŒr den Fall, dass im Termin etwas nicht so lĂ€uft wie gewĂŒnscht. Man sollte also zunĂ€chst nur maximal einmal die Einstellung bewilligen. Also noch nicht alle Pfeile verschießen, sondern noch einen im Köcher zurĂŒckbehalten.

Weitere allgemeine Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele GrĂŒĂŸe

Ihr Klaus Dreyer

 

 

 

 

 

 

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