Gesamtschuldnerausgleich bei der Teilungsversteigerung

Der Gesamtschuldnerausgleich bei der Teilungsversteigerung spielt bei der folgenden Konstellation eine Rolle: Zwei oder mehr Partner sind gemeinsam Eigentümer eines Hauses. Sie bilden also eine Eigentümergemeinschaft. Jetzt will einer der Miteigentümer die Gemeinschaft auflösen. Er hat die Teilungsversteigerung beantragt oder hat vor, es zu tun. Meistens ist dann einer der Partner bereits ausgezogen. Der andere bewohnt also das Haus allein. Bei einem Telefonat wird mir dann oft berichtet, der noch wohnende Partner bezahle auch alle Kosten und Lasten des Hauses. Dafür wohne er ja dort. So hat man sich geeinigt. Oder man hat es stillschweigend so praktiziert. Das hört sich ja auch ganz logisch an. Trotzdem ist es so nicht ganz richtig.

Weitergehende Informationen zur Teiungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.

Gesetzliche Regelung

Selbstverständlich kann man sich auf alles einigen. Und wenn man sich einig ist, dann ist immer alles in Ordnung. Aber gemeint ist es vom Gesetz her eigentlich anders. Für die Eigentümergemeinschaft gilt ja das Recht der Gemeinschaft. Und gemäß § 743 BGB kann jeder der Teilhaber einen seinem Anteil entsprechenden Teil der Früchte beanspruchen. Außerdem ist er zur Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes berechtigt. Im Gegenzug ist gemäß § 748 BGB jeder der Teilhaber verpflichtet, die anteilmäßigen Kosten und Lasten zu tragen.

Die Kosten und Lasten können z.B. die Zins- und Tilgungsleistungen eines Darlehens sein, die Grundsteuer, Hausversicherungen sowie Anliegergebühren der Gemeinde. Diese Kosten und Lasten sind also von allen Partnern zu zahlen, und nicht allein von demjenigen, der das Haus bewohnt.

Nutzungsentschädigung

Demgegenüber hat der wohnende Partner natürlich den Vorteil, dort unentgeltlich zu wohnen. Dieser Vorteil könnte ausgleichspflichtig sein. Das wäre dann die Nutzungsentschädigung bei der Teilungsversteigerung (siehe dort). Eine Nutzungsentschädigung bei der Teilungsversteigerung fällt jedoch nur dann an, wenn aufgrund der Nutzung durch den einen Partner eine gleichzeitige Nutzung durch den anderen Partner unmöglich geworden ist. Das ist also nur dann, wenn dem anderen die eigene Nutzung verwehrt ist, nicht jedoch bereits dann, wenn er aus freien Stücken nicht nutzen will.

Gesamtschuldnerausgleich bei der Teilungsversteigerung

Für die genannten Kosten und Lasten sind die Partner also gesamtschuldnerisch haftbar. Das bedeutet, jeder der Partner ist für sich genommen verpflichtet, den vollen Betrag zu zahlen. Wenn er dann mehr bezahlt haben sollte, als es seinem Anteil entspricht, dann ist der andere Partner im Innenverhältnis ihm gegenüber ausgleichspflichtig. Und diesen Anspruch auf Ausgleich der zu viel bezahlten Kosten nennt man den Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich bei der Teilungsversteigerung.

Das bedeutet also im Ergebnis: Wenn der eine Partner wohnt und sämtliche Kosten trägt, dann hat er gegenüber dem anderen den Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich bei der Teilungsversteigerung. Er kann also von dem anderen die Hälfte aller Aufwendungen ersetzt verlangen. Der andere nicht wohnende Partner könnte vielleicht demgegenüber die Nutzungsentschädigung bei der Teilungsversteigerung geltend machen. Dies allerdings nur dann, wenn ihm die eigene Nutzung verwehrt ist.

Gesamtschuldnerausgleich gegen Nutzungsentschädigung

Gesamtschuldnerausgleich bei der Teilungsversteigerung und Nutzungsentschädigung (sofern diese denn anfällt) könnten sich zwar gegenseitig mehr oder weniger aufheben. Das muss jedoch nicht zwangsläufig so sein. Vielmehr ist das ein Rechenexempel. Diese Rechnung sollte man deshalb auch durchaus mal anstellen. Denn es könnte ja sein, dass es doch günstiger ist, den Gesamtschuldnerausgleich bei der Teilungsversteigerung zu verlangen.

Gesamtschuldnerausgleich bei der Teilungsversteigerung einklagen

Wenn man den Gesamtschuldnerausgleich bei der Teilungsversteigerung verlangen kann, der andere jedoch nicht in der Lage ist, diesen zu leisten, dann ist es trotzdem sinnvoll, diesen einzuklagen. Dadurch erhält man ja einen vollstreckbaren Titel. Diesen Titel könnte man dann in der Weise vollstrecken, dass man den Aufhebungsanspruch des anderen pfändet. Der Aufhebungsanspruch ist das Recht, aus dem heraus eine Teilungsversteigerung betrieben werden kann. Wenn Sie dem anderen dieses Recht pfänden, dann haben Sie es ihm damit genommen. Dann kann er also keine Teilungsversteigerung mehr betreiben.

Selbst wenn Sie dann trotzdem eine Teilungsversteigerung betreiben, dann haben Sie das Verfahren voll in Ihrer Hand. Dies, weil Sie dann gleichzeitig Ihre Rechte wie auch die Rechte der Gegenseite wahrnehmen können.

Der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich bei der Teilungsversteigerung kann also im Rahmen eines Teilungsversteigerungsverfahrens sehr wichtig und sehr vorteilhaft für Sie sein.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

 

 

5 Gedanken zu „Gesamtschuldnerausgleich bei der Teilungsversteigerung“

  1. Hallo Herr Dreyer,

    vielen Dank für Ihre Geduld mit juristischen Laien. Ich versuche meine Ausführungen klarzustellen:

    Sie: „Es könnte allenfalls ein Grund für eine einstweilige Einstellung des Verfahrens sein, also einen befristeten Aufschub.“

    Das würde mir in diesem Wettlauf zwischen Teilungsversteigerung und Forderungsversteigerung eventuell schon reichen, um zu verhindern, dass die Mutter meiner Kinder ihnen das Haus unter dem Hintern wegversteigern lässt.

    Sie: „Gegen den Anordnungsbeschluss ist aber eine Beschwerde auch gar nicht möglich. Sie meinen also vermutlich nicht Beschwerde, sondern Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO.“

    Gegen den Anordungsbeschluss der Forderungsversteigerung meines Vaters hat die Gegenseite Erinnerung eingelegt, „die hilfsweise auch als Beschwerde nach § 793 ZPO gelten“ sollte.

    Sie: „Eben haben Sie noch gesagt, die Rechtspflegerin habe die `Beschwerde` abgelehnt, jetzt sagen Sie, sie habe den Beschluss zurückgenommen? Das ist doch das Gegenteil von `ablehnen`.“

    Diese Erinnerung, hilfsweise Beschwerde hat die Rechtspflegerin dann abgelehnt. Nach einer folgenden Beschwerde der Gegenseite dagegen hat die Rechtspflegerin ihren Beschluss wegen fehlender eigener „funktioneller Zuständigkeit“ wieder zurückgenommen und das Anliegen der Gegenseite an das Landgericht weitergeleitet.

    beste Grüße

  2. Hallo Herr Dreyer,

    1000 Dank für diese äußerst hilfreiche Zusammenstellung von Infos zur Teilungsversteigerung.

    Meine Exfrau hat die Teilungsversteigerung anordnen lassen (der Beschluss zur Teilungsversteigerung ist bereits ergangen, meine Erinnerung (Beschwerde) ist von der Rechtspflegerin bereits abgelehnt worden, im Weiteren entscheide aber noch ein Richter darüber). Momentan läuft meine Klage gegen meine Exfrau zur Titulierung des Gesamtschuldnerausgleichs. Sie will auch den Zugewinn in diesem Verfahren verhandeln lassen, aber ich denke, dass ich letztendlich so oder so einen Titel gegen meine Exfrau bekomme.

    Können Sie mir mitteilen, ob ich in diesem Stadium der Teilungsversteigerung noch mit einem Titel die Teilungsversteigerung stoppen kann, indem ich den Aufhebungsanspruch pfände? Können Sie mir sogar die zugrundeliegenden Paragraphen nennen?

    Einen Beschluss zur Forderungsversteigerung wegen Schulden meiner Exfrau bei meinem Vater wurde übrigens wegen eines Verfahrensfehler aufgehoben und einem Richter zur Entscheidung vorgelegt.

    beste Grüße

    1. Hallo Herr Anonym,

      meine Erinnerung (Beschwerde) ist von der Rechtspflegerin bereits abgelehnt worden, im Weiteren entscheide aber noch ein Richter darüber). >

      Meinen Sie wirklich Erinnerung/Beschwerde oder meinen Sie einen Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 180 ZVG? Die Beschwerde sollten Sie wohl besser zurücknehmen, da sie Ihnen nur Kosten verursachen dürfte. Sie werden kaum Gründe haben, weshalb Ihre Frau keine Teilungsversteigerung beantragen dürfe, bzw. das Gericht das Verfahren nicht anordnen dürfe.

      Momentan läuft meine Klage gegen meine Exfrau zur Titulierung des Gesamtschuldnerausgleichs.

      Das ist gut, hat aber mit dem Teilungsversteigerungsverfahren zunächst nichts zu tun.

      Sie will auch den Zugewinn in diesem Verfahren verhandeln lassen,

      Das wird ein gesondertes Verfahren am Familiengericht sein müssen.

      Können Sie mir mitteilen, ob ich in diesem Stadium der Teilungsversteigerung noch mit einem Titel die Teilungsversteigerung stoppen kann, indem ich den Aufhebungsanspruch pfände?

      Ja, das kann ich Ihnen mitteilen. Die Antwort ist: Nein. Sie können zwar den Aufhebungsanspruch pfänden. Das führt aber nicht dazu, dass Sie dann anstelle Ihrer Frau einseitig den Versteigerungsantrag zurücknehmen können. Das geht nur gemeinsam mit Ihrer Frau. Der Pfändungsschuldner behält seine Rechte, darf aber nicht mehr zum Nachteil des Pfändungsgläubigers verfügen.

      Können Sie mir sogar die zugrundeliegenden Paragraphen nennen?

      Nein. Das würde jetzt zu weit führen. Pfändungen sind sehr kompliziert. Da muss Ihr Anwalt sich mal im Kommentar belesen. Ich möchte jetzt nicht seine Hausaufgaben machen.

      Einen Beschluss zur Forderungsversteigerung wegen Schulden meiner Exfrau bei meinem Vater wurde übrigens wegen eines Verfahrensfehler aufgehoben und einem Richter zur Entscheidung vorgelegt.

      Das hört sich vielversprechend an. Wäre es nicht vielleicht einfacher, den Verfahrensfehler einfach zu vermeiden, anstatt auf die Entscheidung eines Richters zu warten? Hier gibt es einen Wettlauf zwischen Teilungsversteigerung und Forderungsversteigerung. Wer eher ans Ziel kommt, kommt zum Zuge.

      Viele Grüße
      Ihr Klaus Dreyer

      1. Hallo Herr Deyer,

        vielen Dank für Ihre Antwort.

        Im Nachhinein möchte ich u.a. noch ein paar Zusatzinformationen geben, die m.E. relevant sein könnten:

        Sie werden kaum Gründe haben, weshalb Ihre Frau keine Teilungsversteigerung beantragen dürfe, bzw. das Gericht das Verfahren nicht anordnen dürfe.

        Es leben gemeinsame minderjährige Kinder mit einer belegten relevanten Krankheitsgeschichte im Haus, zudem habe ich dem Gericht gegenüber die Schwierigkeit belegt, für meine vielköpfige Patchwork-Familie eine alternative Bleibe zu finden.

        Der Pfändungsschuldner behält [bei einer Teilungsversteigerung] seine Rechte, darf aber nicht mehr zum Nachteil des Pfändungsgläubigers verfügen.

        Hätte mein Vater im Zuge der vor der Teilungsversteigerung beantragten Forderungsversteigerung den Aufhebungsanspruch pfänden können und so einer Teilungsversteigerung effektiv vorbeugen können?

        Wäre es nicht vielleicht einfacher, den Verfahrensfehler [bei der Forderungsversteigerung] einfach zu vermeiden, anstatt auf die Entscheidung eines Richters zu warten?

        Den Verfahrensfehler hat die Rechtspflegerin begangen, indem sie anstatt eines Richters eine Beschwerde gegen den Forderungsversteigerungsbeschluss abgelehnt hat. Der Beschluss zur Forderungsversteigerung wurde daraufhin zurückgenommen und zur (noch ausstehenden) Entscheidung einem Richter vorgelegt. Am just dem Tag der Beschlussrücknahme ist der Beschluss zur Teilungsversteigerung ergangen.

        beste Grüße

        1. Hallo Herr Anonym,

          vielen Dank für die ergänzenden Informationen.

          Es leben gemeinsame minderjährige Kinder mit einer belegten relevanten Krankheitsgeschichte im Haus
          Das ist kein Grund, weshalb eine Teilungsversteigerung nicht angeordnet werden dürfe. Es könnte allenfalls ein Grund für eine einstweilige Einstellung des Verfahrens sein, also einen befristeten Aufschub.

          zudem habe ich dem Gericht gegenüber die Schwierigkeit belegt, für meine vielköpfige Patchwork-Familie eine alternative Bleibe zu finden
          Das ist schon überhaupt kein Grund – Ihr Problem, nicht das des Gerichts oder der Antragstellerin.

          Den Verfahrensfehler hat die Rechtspflegerin begangen, indem sie anstatt eines Richters eine Beschwerde gegen den Forderungsversteigerungsbeschluss abgelehnt hat.
          Das ist kein Verfahrensfehler. Bei einer Beschwerde hat die Rechtspflegerin – zunächst – zu entscheiden. Wenn sie der Beschwerde nicht stattgibt, hat sie das dem Landgericht zur Entscheidung vorzulegen. Gegen den Anordnungsbeschluss ist aber eine Beschwerde auch gar nicht möglich. Sie meinen also vermutlich nicht Beschwerde, sondern Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO. Sie müssen bitte mit Begriffen sehr sorgfältig umgehen, sonst weiß ich nicht, was wirklich passiert ist.

          Der Beschluss zur Forderungsversteigerung wurde daraufhin zurückgenommen
          Jetzt widersprechen Sie sich allerdings selbst. Nun weiß ich gar nicht mehr, was geschehen ist. Eben haben Sie noch gesagt, die Rechtspflegerin habe die „Beschwerde“ abgelehnt, jetzt sagen Sie, sie habe den Beschluss zurückgenommen? Das ist doch das Gegenteil von „ablehnen“.

          Hätte mein Vater im Zuge der vor der Teilungsversteigerung beantragten Forderungsversteigerung den Aufhebungsanspruch pfänden können und so einer Teilungsversteigerung effektiv vorbeugen können?
          Ja. Hat er ja aber nicht getan. Mit „hätte“ kommen wir ja nicht weiter – das ist jetzt Schnee von gestern.

          Viele Grüße
          Ihr Klaus Dreyer

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