Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren II

Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren  

Die Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren wurde bereits in dem vorigen Artikel behandelt. Es gibt aber noch einen weiteren Gesichtspunkt, den man gleich zu Anfang bei der Antragstellung bedenken sollte. Sonst wird nämlich die Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren gar nicht möglich sein.

Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren – Gesamtausgebot ermöglichen

De Begriffe Einzelausgebot und Gesamtausgebot wurden bereits in dem vorigen Artikel behandelt. Wenn Sie nun mehrere Grundstücke in die Versteigerung bringen wollen, diese Grundstücke aber eine wirtschaftliche Einheit bilden, so sollten Sie das dem Gericht mitteilen. Wenn Sie also für die Versteigerung letztlich das Gesamtausgebot beantragen möchten, dann müssen Sie das entsprechend vorbereiten. Das Gesamtausgebot wäre ja z.B. dann sinnvoll, wenn Sie glauben, dabei einen höheren Erlös erzielen zu können als bei dem Einzelausgebot der Grundstücke. Natürlich ist die Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren nur dann möglich, wenn es sich auch um nur ein Verfahren handelt, und nicht etwa mehrere Verfahren.

Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren – Hinweis ans Gericht

Wenn Sie also die Versteigerung mehrerer Grundstücke beantragen, dann kann es Ihnen leicht passieren, dass das Gericht dann für jedes der Grundstücke eine eigenes Verfahren anordnet. Dann ist die Versteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren natürlich nicht möglich. Und damit ist dann auch das Gesamtausgebot nicht möglich. Denn dann wird sicherlich für jedes der verschiedenen Verfahren auch ein unterschiedlicher Versteigerungstermin angesetzt.

Deshalb sollten Sie also gleich bei der Antragstellung das Gericht darauf hinweisen, dass die Grundstücke aus Ihrer Sicht eine wirtschaftliche Einheit bilden. Denn das Gericht kann es ja nicht wissen. Sie sollten das Gericht also darum bitten, von vornherein für  die verschiedenen Grundstücke nur ein Verfahren anzuordnen. Denn nur dann kann es ja zu einer Versteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren kommen.

Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren – Verfahrensverbindung

Sollte das Gericht nicht gleich zu Anfang nur ein Verfahren angeordnet haben, dann kann man mehrere Verfahren auch hinterher noch zu einem Verfahren zusammenfassen. Man spricht dabei von der Verbindung der Verfahren ( § 18 ZVG). Dadurch wird dann also auch die Versteigerung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren ermöglicht.

Die Verfahrensverbindung ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Es müssen die Verfahrensbeteiligten (also die Eigentümer) für jedes der Grundstücke identisch sein.
  • Es muss sich um gleichartige Verfahren handeln, also jeweils um Teilungsversteigerungen.
  • Es muss das gleiche Gericht zuständig sein.

Das Gericht entscheidet über die Verfahrensverbindung nach freiem Ermessen. Sie müssen das  Gericht also davon überzeugen, dass es sich tatsächlich um eine wirtschaftliche Einheit handelt.

Allgemeine Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter

www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

 

 

 

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