Banken und Grundschulden bei der Teilungsversteigerung

Banken und Grundschulden bei der Teilungsversteigerung

 Wie bereits in einem früheren Artikel erwähnt verstehen Banken in der Regel nicht viel von Teilungsversteigerungen. Deshalb tun sie am liebsten gar nichts. Damit hoffen sie dann, nichts falsch zu machen. Aber man kann auch Fehler machen, indem man eine gebotene Handlung unterlässt. Das gilt ganz besonders auch für Banken und Grundschulden bei der Teilungsversteigerung. Hier sollen dazu ein paar Beispiele behandelt werden.

Banken und Grundschulden bei der Teilungsversteigerung – bei schon erteilter Löschungsbewilligung 

Falls Grundschulden nicht bestehen bleiben, sollen sie durch den Zuschlag erlöschen und aus dem Erlös abgefunden werden. Dann erklären Banken häufig gegenüber dem Gericht, sie hätten bereits eine Löschungsbewilligung erteilt. Damit meinen sie dann, nun ginge die Grundschuld sie nichts mehr an. Aber das ist ein Irrtum. Solange die Löschung nicht auch im Grundbuch vollzogen wurde, geht die Grundschuld die Bank durchaus etwas an. Dann ist die Bank nämlich noch als Berechtigte formal im Grundbuch eingetragen. Dann hat sie auch formal den Erlös zu erhalten. Und zwar auch dann, wenn sie ihn gar nicht behalten darf, sondern unmittelbar wieder auszukehren hat

Das ist für die Banken natürlich lästig. Heißt es doch, dass sie ihre Akten womöglich jahrzehntelang im Keller verwahren muss. Aber so ist es nun mal mit Banken und Grundschulden bei der Teilungsversteigerung. 

Banken und Grundschulden bei der Teilungsversteigerung – Minderanmeldung 

Sehen Sie zur Minderanmeldung bitte auch den Artikel https://www.teilungsversteigerung24.de/minderanmeldung-bei-der-teilungsversteigerung/. Die Grundschulden sind ja mit den dinglichen Zinsen (Grundbuchzinsen) versehen. Diese Zinsen sollen den Banken eine Sicherheit dafür geben, dass sie die vereinbarten Darlehenszinsen auch bekommen. Wenn das Darlehen aber immer vertragsgemäß bedient wird, dann haben sie diese Zinsen ja bereits bekommen. Dann brauchen sie natürlich auch keine Sicherheit mehr. Und natürlich dürfen sie nicht auf einer Sicherheit bestehen, die sie gar nicht benötigen. Deshalb sollten sie dann im Wege der Minderanmeldung auf diese Zinsen verzichten. Sie dürften die ja sowieso nicht behalten. Das wäre also nur lästig für sie. Denn es verursacht Verwaltungsaufwand. 

Wenn nun einer der Beteiligten die Bank um eine Minderanmeldung bittet, dann hat die Bank also dieser Bitte zu entsprechen. Viele Banken sagen dann aber, es müssten die anderen Beteiligten zustimmen. Das ist nicht richtig. Die Bank hat diese Zinsen freizugeben, wenn sie diese nicht mehr als Sicherheit benötigt. Aber so ist es nun mal mit Banken und Grundschulden bei der Teilungsversteigerung. 

Banken und Grundschulden bei der Teilungsversteigerung – Löschungsbewilligung 

Wenn eine Grundschuld nicht mehr valutiert, das Darlehen also zurückgezahlt ist, dann braucht die Bank sie ja nicht mehr. Dann hat sie auf Anforderung eine Löschungsbewilligung zu erteilen. Sehen Sie bitte auch den Artikel https://www.teilungsversteigerung24.de/loeschungsbewilligung-von-der-bank-verlangen/. Wenn dann einer der Beteiligten die Bank um die Löschungsbewilligung bittet, dann sagen Banken häufig, sei bräuchten die Zustimmung der anderen Beteiligten. Das stimmt aber nicht. Die Banken haben die Löschungsbewilligung auch auf das Verlangen nur eines von mehreren Beteiligten zu erteilen. Die Löschungsbewilligung sagt ja nur aus, dass die Bank keine Einwände gegen die Löschung hat. Eine solche Erklärung kann die Bank natürlich auch mehrfach abgeben. Die Zustimmung zur Löschung ist – soweit nötig – vom Grundbuchamt zu prüfen, nicht aber von der Bank. Aber so ist es nun mal mit Banken und Grundschulden bei der Teilungsversteigerung. 

Banken und Grundschulden bei der Teilungsversteigerung – Darlehen der Alteigentümer bei Ersteigerung durch einen der Alteigentümer 

Wenn einer der Alteigentümer ersteigert hat, dann ist die gedankliche Verwirrung oft komplett. Denn dann hat dieser Alteigentümer eine übernommene Grundschuld natürlich abzulösen. Und zwar in seiner Rolle als Ersteher. Die darf man nicht mit der Rolle des Alteigentümers verwechseln. Es geht also nicht an, dass der Alteigentümer dann einfach so tut, als wäre nichts passiert, und schlicht das vorherige Darlehen weiter bedient, anstatt die Grundschuld abzulösen. Die Bank müsste darauf hinwirken, dass das nicht passiert. Aber oft verstehen die Banken es selbst nicht und lassen das zu. Das ist natürlich nicht in Ordnung. Denn dadurch wird ja der andere Alteigentümer benachteiligt. Denn er wird ja damit um einen Teil seines ihm zustehenden Erlöses gebracht. Bitte sehen Sie dazu auch den Artikel https://www.teilungsversteigerung24.de/darlehen-der-alteigentuemer-bei-der-teilungsversteigerung/. 

Aber so ist es nun mal mit Banken und Grundschulden bei der Teilungsversteigerung. Sie sehen also; Banken haben oftmals gar keine Ahnung, was sie eigentlich tun (sollten). 

Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter http://teilungsversteigerung.net/. 

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

 

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert