Teilungsversteigerung im Zeichen von COVID
Die Teilungsversteigerung im Zeichen von COVID ist anders Was ändert sich? Termine werden abgesagt. Verfahren dauern länger. Wie ändern sich die Gebote? Wird mehr geboten oder weniger?
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Die Teilungsversteigerung im Zeichen von COVID ist anders Was ändert sich? Termine werden abgesagt. Verfahren dauern länger. Wie ändern sich die Gebote? Wird mehr geboten oder weniger?
Das geringste Gebot ist bei der Teilungsversteigerung die wichtigste Versteigerungsbedingung überhaupt. Ich habe an anderer Stelle bereits beschrieben, wie es sich zusammensetzt und wie es errechnet wird. Kompliziert wird es jedoch, wenn das geringste Gebot bei mehreren Antragstellern zu berechnen ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Anteile der Antragsteller unterschiedlich belastet sind.
Oftmals werde ich gefragt, wie hoch bei der Teilungsversteigerung das „Anfangsgebot“ wäre. Ein „Anfangsgebot“ gibt es aber bei der Teilungsversteigerung gar nicht. Es gibt aber bei der Teilungsversteigerung das „geringste Gebot“. Das ist also anders als bei einer Kunstauktion. Bei der Teilungsversteigerung fragt der Auktionator nicht: „Wir haben hier einen van Gogh, wer bietet 10 Millionen?“ Bei der Teilungsversteigerung kann jeder bieten, so viel er will. Nur muss mindestens das geringste Gebot geboten werden. Gebote, die das nicht mindestens erreichen, kann das Gericht nicht akzeptieren.
Die Gegenseite hat die Teilungsversteigerung beantragt. Dann ist der erste Gedanke reflexartig: „Das will ich nicht. Was kann ich dagegen tun? Wie kann ich die Teilungsversteigerung abwehren?“ Diese Frage wird dann oftmals als erstes an mich herangetragen. Dann ist die Enttäuschung groß, wenn ich dazu sagen muss, man könne gar nichts dagegen tun. Man kann in der Regel nicht die Teilungsversteigerung abwehren.
Sie haben Ihr eigenes Haus in der Teilungsversteigerung ersteigert? Es hat Ihnen also auch vorher schon die Hälfte gehört? Und jetzt haben Sie die andere Hälfte aus der Teilungsversteigerung hinzu erworben? Stellen Sie sich jetzt bitte nicht vor, dass Sie nun nur die Hälfte Ihres Gebots bezahlen müssten. Das hört sich zwar logisch an; denn Sie haben ja tatsächlich nur ein halbes Haus hinzu erworben. Die eine Hälfte war ja auch vorher schon Ihr Eigentum. So ist es aber leider vom Gesetz nicht geregelt. Sie sollen auch als Alteigentümer in der Teilungsversteigerung das Gebot voll bezahlen.
Die Gegenseite hat Ihnen eine Teilungsversteigerung angedroht? Lassen Sie sich dadurch bitte nicht einschüchtern. Eine Teilungsversteigerung ist als Drohkulisse nicht geeignet. Bei einer Teilungsversteigerung geschieht Ihnen nichts wirklich Böses. Sie brauchen also vor der Teilungsversteigerung keine Angst zu haben. Bange machen gilt nicht.
Aus gegebenem Anlass muss ich noch mal auf das Thema der übernommenen Grundschulden bei der Teilungsversteigerung zurückkommen. Gerade dieser Punkt führt nämlich immer wieder zu gedanklichen Schwierigkeiten. Und oftmals bleibt es unklar, was man denn letztlich wirklich zu bezahlen haben wird.
Die Grundbuchzinsen bei der Teilungsversteigerung spielen eine sehr wesentliche Rolle für die Aufstellung des geringsten Gebots. Sie können das geringste Gebot eventuell so weit in die Höhe treiben, dass die Versteigerung erfolglos bleibt. Nämlich wenn niemand bereit ist, so viel zu bieten, dass das geringste Gebot erreicht wird. Das Gericht kann die Interessenten ja nicht zum Bieten zwingen.
Ein Grundschuldbrief bei der Teilungsversteigerung ist fast immer lästig. Wenn man ihn braucht, hat ihn fast immer ein Anderer oder er ist verloren gegangen oder nicht mehr auffindbar. Das führt dann zu großen Problemen.
Neben den bestehen bleibenden Grundschulden kann es natürlich auch eine erlöschende Grundschuld bei der Teilungsversteigerung geben. Was hat es damit nun auf sich? Was ist der Unterschied? Worin bestehen die Auswirkungen auf das geringste Gebot?
„Erlöschende Grundschuld bei der Teilungsversteigerung“ weiterlesen