Teilungsversteigerung Beratung, Zusammenarbeit

Teilungsversteigerung Beratung, Zusammenarbeit

 Wie Sie wissen, biete ich ja Beratung zur Teilungsversteigerung an. Und ich lebe in Cornwall, also ziemlich weit weg von Ihnen. Das macht aber nichts. Denn bei den heutigen vielfältigen Kommunikationsmöglichkeiten sind wir trotzdem immer ganz nah beieinander – per Internet, E-Mail, Telefon, Fax, Skype…. – bitte nicht per Schneckenpost.

Es muss sich dazu natürlich eine Zusammenarbeit zwischen Ihnen und mir einspielen. Denn ich agiere ja nicht für Sie. Ich vertrete Sie also nicht, sondern berate Sie nur. Ich erkläre Ihnen, wie so ein Teilungsversteigerungsverfahren abläuft. Und ich sage Ihnen, was Sie wann am besten tun sollten. Und ich entwerfe Briefe an das Gericht für Sie. Aber unterschreiben und abschicken müssen Sie die Briefe schon selbst.

Nachfolgend möchte ich Ihnen ein paar Hinweise geben, wie die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und mir am ehesten gedeihlich gestaltet werden kann:

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Darlehen tilgen aus der Zahlung auf die Grundschuld bei der Teilungsversteigerung

Darlehen tilgen aus der Zahlung auf die Grundschuld bei der Teilungsversteigerung

Die Bank muss das Darlehen tilgen aus der Zahlung auf die Grundschuld bei der Teilungsversteigerung. Leider begreifen das manche Banken nicht. Dann bekommen Sie leider ein Problem. Dann leisten Sie nämlich die Zahlung auf die übernommene Grundschuld, die Bank will Sie aber trotzdem nicht aus der Haftung aus dem Darlehnsvertrag entlassen. Hier erkläre ich, was Sie dann tun sollten.

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Grundbuchamt bei der Teilungsversteigerung

Grundbuchamt bei der Teilungsversteigerung

Das Grundbuchamt bei der Teilungsversteigerung ist leider oftmals nicht besonders hilfreich. Gerade dann, wenn man es am nötigsten braucht, legt es einem häufig noch Steine in den Weg. Grundbuchämter arbeiten notorisch langsam. Und es fallen ihnen immer wieder neue Bedenken ein, warum man dieses und jenes nicht könnte.

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Pflicht der Bank bei übernommener Grundschuld in der Teilungsversteigerung

Pflicht der Bank bei übernommener Grundschuld in der Teilungsversteigerung

Immer wieder gibt es gedankliche Schwierigkeiten bei der Behandlung der übernommenen Grundschulden. Auch Banken sind vor diesen Schwierigkeiten nicht gefeit, wie sich in einem aktuellen Fall gezeigt hat. Deshalb muss ich aus gegebenem Anlass nochmals auf dieses Thema zurückkommen: Pflicht der Bank bei übernommener Grundschuld in der Teilungsversteigerung. 

Bitte sehen Sie hierzu auch den vorausgegangenen Artikel https://www.teilungsversteigerung24.de/die-uebernommenen-grundschulden-bei-der-teilungsversteigerung/

Allgemeine Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net. 

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Teilungsversteigerung – das geringste Gebot bei mehreren Antragstellern

Teilungsversteigerung – das geringste Gebot bei mehreren Antragstellern

Das geringste Gebot ist bei der Teilungsversteigerung die wichtigste Versteigerungsbedingung überhaupt. Ich habe an anderer Stelle bereits beschrieben, wie es sich zusammensetzt und wie es errechnet wird. Kompliziert wird es jedoch, wenn das geringste Gebot bei mehreren Antragstellern zu berechnen ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Anteile der Antragsteller unterschiedlich belastet sind.

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Teilungsversteigerung – das geringste Gebot

Teilungsversteigerung – das geringste Gebot

Oftmals werde ich gefragt, wie hoch bei der Teilungsversteigerung das „Anfangsgebot“ wäre. Ein „Anfangsgebot“ gibt es aber bei der Teilungsversteigerung gar nicht. Es gibt aber bei der Teilungsversteigerung das „geringste Gebot“. Das ist also anders als bei einer Kunstauktion. Bei der Teilungsversteigerung fragt der Auktionator nicht: „Wir haben hier einen van Gogh, wer bietet 10 Millionen?“ Bei der Teilungsversteigerung kann jeder bieten, so viel er will. Nur muss mindestens das geringste Gebot geboten werden. Gebote, die das nicht mindestens erreichen, kann das Gericht nicht akzeptieren.

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Teilungsversteigerung abwehren?

Teilungsversteigerung abwehren?

Die Gegenseite hat die Teilungsversteigerung beantragt. Dann ist der erste Gedanke reflexartig: „Das will ich nicht. Was kann ich dagegen tun? Wie kann ich die Teilungsversteigerung abwehren?“ Diese Frage wird dann oftmals als erstes an mich herangetragen. Dann ist die Enttäuschung groß, wenn ich dazu sagen muss, man könne gar nichts dagegen tun. Man kann in der Regel nicht die Teilungsversteigerung abwehren.

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Als Alteigentümer in der Teilungsversteigerung das Gebot voll bezahlen

Als Alteigentümer in der Teilungsversteigerung das Gebot voll bezahlen

Sie haben Ihr eigenes Haus in der Teilungsversteigerung ersteigert? Es hat Ihnen also auch vorher schon die Hälfte gehört? Und jetzt haben Sie die andere Hälfte aus der Teilungsversteigerung hinzu erworben? Stellen Sie sich jetzt bitte nicht vor, dass Sie nun nur die Hälfte Ihres Gebots bezahlen müssten. Das hört sich zwar logisch an; denn Sie haben ja tatsächlich nur ein halbes Haus hinzu erworben. Die eine Hälfte war ja auch vorher schon Ihr Eigentum. So ist es aber leider vom Gesetz nicht geregelt. Sie sollen auch als Alteigentümer in der Teilungsversteigerung das Gebot voll bezahlen.

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