Es ist also sinnvoll, im Vorfeld einer Teilungsversteigerung nicht mehr valutierende Grundschulden löschen zu lassen. (Sehen Sie dazu auch „Grundschulden in der Teilungsversteigerung“). Dazu brauchen Sie aber die Löschungsbewilligung der Bank. Ohne diese wird das Grundbuchamt die Löschung nicht vornehmen. Die Löschungsbewilligung hat aber auch noch einen anderen Aspekt. Sie ist nämlich für das Versteigerungsgericht der Nachweis, dass die Bank keinerlei Sicherungsinteresse mehr hat. Dann wird nämlich das Gericht auch die Grundschuldzinsen nicht in das geringste Gebot einrechnen. Dadurch wird das geringste Gebot niedriger, was für Sie von Vorteil ist. Sie sollten also für nicht mehr valutierende Grundschulden die Löschungsbewilligung von der Bank verlangen. Dabei könnten sie jedoch auf ein Problem stoßen. Manchen Banken ist nämlich nicht klar, was eine Löschungsbewilligung eigentlich ist. Man sollte es nicht für möglich halten. Aber es ist leider so. Diese Banken verlangen dann Nachweise, die Sie nicht beibringen können. Was können Sie tun?
Weitergehende Informationen zur Teilungsversteigerung finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net.